Xanadu
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Nein, das steht da nicht, Hervorhebung von mir:
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Im Deutschen Recht gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aus Gründen des Verbraucherschutzes einem privaten Käufer (Verbraucher) gegenüber einem gewerblich tätigen Verkäufer (Unternehmer) bei speziellen Vertragsarten ein Widerrufsrecht:
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Im Deutschen Recht gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aus Gründen des Verbraucherschutzes einem privaten Käufer (Verbraucher) gegenüber einem gewerblich tätigen Verkäufer (Unternehmer) bei speziellen Vertragsarten ein Widerrufsrecht:
- Haustürgeschäft (§ 312 BGB),
- Fernabsatzvertrag (§ 312b und § 312d BGB); hierbei wurde mit der Änderung des Gesetzes der Kauf in Online-Auktionshäusern (beispielsweise Ebay) dem in Verbindung mit anderen Fernabsatzgeschäften (zum Beispiel Online-Shops) gleichgestellt
- Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 481 und § 485 BGB), siehe dazu Ferienwohnrecht,
- Verbraucherdarlehensvertrag, (§ 491 und § 495 BGB) sowie im Fall von Verbundenen Geschäften und
- Ratenlieferungsvertrag (§ 505 BGB);
- sowie außerhalb des BGB beim Fernunterrichtsvertrag (§ 4 des Fernunterrichtsschutzgesetzes)
- und im Versicherungsrecht
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