So, ich habe noch ein paar Antworten vom BFN erhalten. Bitte schön:
1) Was macht jemand der sein Instrument vorher nicht registriert hat und kein Aktenzeichen angeben kann. Muss er dann nachträglich eine Registrierung bzw. Vorerwerbsbescheinigung beantragen um das Instrument legal verkaufen zu können ?
-> Nein, er muss lediglich nachweisen können, dass das geschützte Holz schon vor der Unterschutzstellung verbaut wurde. Zum Beispiel über das Baujahr des Instrumentes, Rechnungen, Seriennummer, Angaben vom Hersteller usw.
2) Wenn ich (als Privatperson) meine Instrumente offiziell registriert habe und einige Instrumente verkaufe. Muss ich dann die Bestandsveränderung dem zuständigen Amt melden ?
-> Nein, meldepflichtig sind lediglich lebenden Wirbeltiere nach § 7 Bundesartenschutzverordnung. Für Teile und Erzeugnisse gibt es keine Meldepflicht.
3) Was passiert wenn eine Privatperson ein Instrument ohne Registrierung (Vorerwerbsklärung) verkauft ? Macht er sich strafbar oder handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit ?
-> Eine Registrierung/Vorerwerbsbescheinigung ist ja nicht zwingend notwendig. Es muss lediglich auf irgend eine Weise nachgewiesen sein, dass das geschützte Holz schon vor Unterschutzstellung erworben wurde.
Erwerb im artenschutzrechtlichen Sinne heißt hierbei eigentlich "Entnahme aus der Natur". Da man dieses Datum oft nicht weiß, nimmt man eben das Einfuhrdatum oder das Herstellungsdatum des Instrumentes.
Bei einem Privatverkauf stellt der Verkauf ohne Legalitätsnachweise lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar.
4) Wie geht man vor, wenn man nach dem 02.01.2017 ein Instrument kauft und der Verkäufer keinerlei Bescheinigung beifügt ? Gibt es da eine Unterscheidung zwischen Privatpersonen und Händlern, oder werden diese gleich behandelt ?
-> Sie benötigen ja bei den Hölzern des Anhangs B (Palisander, Dalbergia spp.) keine amtliche Bescheinigung. Der Verkäufer sollte nur eine Rechnung oder Quittung mit Beschreibung des Instrumentes (Hersteller, Fabrikat, Seriennummer, Baujahr) mitgeben, auf der am Besten noch vermerkt ist "erworben vor der Unterschutzstellung vom 02.01.2017".
5) Welche Aspekte gibt es, bei denen die Behandlung von Privatleuten und gewerblichen Händlern unterschiedlich ist (mir fällt die Buchführungspflicht ein, gibt es noch andere) ?
-> Ja, genau. Händler müssen nach § 6 BArtSchV Buchführungspflichten beachten und ihre Papiere mindestens 5 Jahr aufbewahren. Außerdem dürfen hier die Naturschutzbehörden die Geschäftsräume kontrollieren.
Zudem ist man bei Verstößen schnell im Strafrecht.
-> Ich füge Ihnen ergänzend noch den Leitfaden der Musikfachgeschäfte bei, der viele Fragen gut beantwortet. (als Anhang unten zu finden).
Da kann man mal sehen wie unterschiedlich die Ämter informiert sind....
Grüße
orange