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Tutorial "Wie schütze ich meine Songs?"

  • Ersteller Boomshop
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Also...

1.) Die GEMA schützt gar nichts. Sie sorgt dafür, dass ihr Geld bekommt, wenn andere eure Stücke spielen. Wenn euch allerdings jemand verklagt, weil er/sie das Stück (angeblich) geschrieben hat, macht die GEMA genau eins: GAR NICHTS! Sie hilft euch kein Stückchen. Das einzige, was ihr von denen bekommt, ist ein Nachweis, wann ihr die Stücke angemeldet habt.

2.) Titelschutz hatten wir schon - ist für den eigentlichen Inhalt zwecklos.

3.) Notare, Einschreiben und Beglaubigungen: All diese Methoden beweisen, dass ihr zu dem Datum der Zustellung, Beglaubigung oder Einbunkerung (beim Notar ;) ) im Besitz der Materialien gewesen seid. Nicht mehr und nicht weniger. Wenn der Kläger nicht beweisen kann, dass er schon vorher im Besitz der Lieder war, habt ihr - objektiv gesehen - schonmal die besseren Chancen. Ein Notar hat dabei vermutlich mehr Beweiskraft als das andere, aber kostet auch einiges mehr. Wir selber schicken die beglaubigten Kopien (natürlich mit Datum) in einem versiegelten (!!! ganz wichtig !!!) Umschlag weg. An wen, sollte bei einer gescheiten Versiegelung eigentlich egal sein, aber vielleicht sollte man nur nicht das eigene Lager damit beglücken. Vielleicht hat man neben Verwandten und Mitmusikern ja auch Kontakt zu etwas entfernteren Personen, denen man trotzdem vertrauen kann. Außerdem sollte man einen (wenn auch formlosen) Wisch dabei tun, welche Personen die alles bezeugen können.
Einschreiben sind doch übrigens genau für den gerichtlichen Zweck gedacht. Warum sonst sollte ich Kündigungen auf diese Art und Weise verschicken?
Bei Beglaubigungen habe ich preislich mit Pfarreien gute Erfahrungen gemacht. Allerdings habe ich gerade auf Beglaubigung - Wikipedia gelesen, dass Pfarrer nicht mehr offiziell beglaubigen können! Beste Anlaufstelle ist ein Notar.

Ich kenne zwei Anwälte, mehrere Jurastudenten und einen Notar und habe mich mit denen mal kurz unterhalten. Sie meinten, man kann überhaupt nicht beweisen, dass man Urheber eines Songs, Textes o.ä. sei. Wie sollte das auch gehen? Selbst wenn man den Entstehungsprozess filmt oder sowas, kann es trotzdem noch geklaut sein. Die einzige Möglichkeit ist, das frühstmögliche Besitzdatum zu beweisen. Und das geht mit versiegelten Einschreiben in mehrfacher Ausführung am Günstigsten und ist weitaus billiger als ein Notar.

4.) Zum Thema Erstellungsdatum von CDs und Files: Ich bin Fachinformatiker und mache den ganzen Tag nichts anderes, als Server zu betreuen usw. und kann euch sagen: Es ist nichts leichter, als solche Daten zu fälschen. Ein Brenndatum hängt von der Systemuhr ab, die man beliebig verstellen kann. Physikalisch wird da nichts anderes gespeichert. Und irgendwelche Dateien sind auf die gleiche Art und Weise manipulierbar. Logfiles sind nichts andere als Textdateien, also selten so gelacht. Kurz um: Es beweist gar nichts! Ich könnte sonst innerhalb von fünf Minuten beweisen, dass ich alleiniger Urheber von Stairway To Heaven wäre und die CD 1955 gebrannt hätte. ;)

5.) Gerichtsstreit: Falls euch BMG tatsächlich mal verklagen sollte, mach ihr genau eins: NICHTS! Mit dem Besitzdatumsnachweis hättet ihr vielleicht noch eine Chance bei einem guten Richter, aber i.d.R. jagen die 20 Anwälte von BMG den Streitwert erstmal auf ein paar Hunterdtausend oder Millionen, ziehen den Prozess erstmal in die Länge und kommen dann noch mit tausend kleinen Gemeinheiten. Rechstschutzversicherung könnt ihr vergessen - die wird innerhalb von zwei Wochen gesprengt. Eure Nerven liegen sowieso irgendwann blank und wenn ihr verliert (was leider Gottes auch in unserem Rechtsstaat wahrscheinlich ist - wenn es nicht eh im Ausland stattfindet) habt ihr sowieso ein kleines Problem. Aber mal im Ernst - wer von euch läuft Gefahr, dass ein Chartbreaker geklaut wird?

So, das war meine Meinung zum Thema. Ich bin auch kein Jurist, aber ich hoffe, ich konnte etwas dazu beitragen. Diskussion erwünscht.

Grüße

Markus
 
Viel Stoff, aber so muss das ja sein.

Hier mal ein Gedanke zur Kombination aus verschiedenen hier aufgeführten Möglichkeiten:

Das Problem des Einschreibens liegt ja (hier mehrfach geäußert) darin, dass es lediglich ein Datum mit einem Umschlag in Verbindung bringt, nicht aber den Inhalt.

Wie wär's, wenn man 2 Umschläge macht: in den einen kommt ne CD mit den Liedern, Tracklist, Anschreiben (wer, wann, wo, wie, warum, Zeugen, ...), Texte, Noten etc. Man verschließt den Brief im Beisein einer beglaubigenden Stelle und läßt ihn von eben jener Stelle versiegeln.

Dann kommt der Brief in einen 2. Umschlag, zusammen mit nem Schreiben, in dem die beglaubigende Stelle beglaubigt, dass sie gerade gesehen hat, wie man oben genannte Dinge in den Umschlag versenkt hat.

Den 2. bzw. äußeren Umschlag könnte man evtl. noch per Einschreiben versenden.

Wäre das ne bessere (optimal gibt es nicht, da sind wir uns nun alle einig) Lösung? Oder Liegt der Denkfehler darin, dass man den äußeren Brief theoretisch öffnen kann und den inneren austauschen kann?

Kann irgendeine Instanz etwas beglaubigen, was noch nicht geschehen ist? Klingt im ersten Moment komisch, aber was wäre, wenn das Anschreiben zum Inhalt des inneren Briefes in den inneren Brief eingelegt werden würde? Dann würde die Stelle beglaubigen, dass sie den gesamten inneren Brief (Inhalt + Anschreiben) zusammenstellen und verschliessen wird ("Vorhaben"). Sie kann aber mit Stempel und Unterschrift nicht beglaubigen, dass das tatsächlich geschehen ist...

Kann einem jemand AUF dem Briefumschlag beglaubigen, was sich darin befindet? Dann gäbe es das Problem mit der Austauschbarkeit meiner Meinung nach wohl nicht mehr...

Ciao
Wolle

EDITH verriet mir das man hier nur man ist und nicht man selbst
 
Hi,

also, es ist schon recht viel gesagt worden, aber irgendwie war da neben Licht auch immer ne Menge Schatten. Ich würde das ganze mal so zusammenfassen, mit einem Schwerpunkt auf dem wirklich wirksamsten, wenngleich nicht billigen Schutz (keine Gewähr, vgl. "Disclaimer am Ende):

1. Das „Recht-Haben“

Gemäß § 7 UrhG ist es der „S c h ö p f e r“, dem sämtliche Rechte an dem Werk zustehen. Punkt. Könnte man zwar beliebig verkomplizieren, muss man aber nicht.

2. Das „Recht-Bekommen“

Aus dem kurzen obigen Satz folgt, dass es bei einem Streit mit einem „Verletzer“ darauf ankommt, seine Schöpfereigenschaft zu beweisen. In letzter Konsequenz erfolgt dieser Beweis vor den Gerichten, denn nur da gibt’s Rechtskraft, das Gericht „sticht“ quasi alles andere. Damit sollte eines klar sein: Es muss – lange bevor das zu schützenswerte Werk die private Schublade nach irgendwohin verläßt - Maßstab aller Überlegungen sein, wie die Schöpfereigenschaft vor Gericht - und nur da - bewiesen wird.

Was genau ist zu beweisen? Die Schöpfung eines Musikwerkes kann man nicht unmittelbar beweisen, denn das „Schöpfen“ findet im Kopf statt. Selbst jemand, der beim Komponieren neben dem Komponisten sitzt, sieht letztlich nicht, ob der Komponist da nun etwas neues schöpft, oder nur gekonnt so tut als ob. Deshalb stellt die Rechtspraxis auf die Priorität ab. Bei noch nicht erschienenen Werken kommt es also auf folgendes an: Wer zuerst über ein bestimmtes Musikwerk verfügte (genauer: über seine fertige verkörperten Form, also über die typischen Materialien wie Noten auf Papier, Audio- oder Mididaten auf entspr. Datenträgern, Skizzen, Tonträgern usw.), der wird zum einen als Schöpfer betrachtet (woher sollte er das Zeugs auch sonst haben, wenn er der erste war?) und zum anderen wird dem sog. Verletzer die Übernahme des Werkes unterstellt (nicht ganz so zwingend, nur prima-facie-Beweis wenn Übereinstimmung). Zwischenfazit: Es muss der früheste Zeitpunkt des „Verfügens“ über das Werk bewiesen werden können.

Wie genau wird das bewiesen? Im „normalen“ Gerichtsverfahren (ordentliche Gerichtsbarkeit) regelt die Zivilprozessordnung (ZPO), wie ein Vollbeweis zu erbringen ist. Es erfolgt (einstweiliger Rechtsschutz mal weggelassen) der Beweis grundsätzlich mit Hilfe eines oder mehrerer der fünf sog. Strengbeweismittel: Augenschein des Gerichts, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Parteivernehmung. Wegen der Natur der Sache fallen aber hier Augenschein und Sachverständige weg, Parteivernehmung ist zwar denkbar, aber meist ein wackliges Mittel. Ohne Hilfe der widerleglichen Vermutung des § 10 UrhG bleibt für den Beweis der Priorität nur die Urkunde sowie der Zeuge, wobei die Urkunde in der Form der öffentlichen Urkunde am stärksten ist, die Urkunde in Form der Privaturkunde die zweitstärksten und der Zeuge je nach Qualität eben zumindest am drittstärksten (Verwandte und Lebensgefährten sind zwar formal „Zeugen“, ihre mögliche Befangenheit kann der Richter jedoch berücksichtigen).

Damit ist die Lösung der Schutzaufgabe schon ziemlich klar:

Unschlagbar (aber auch am teuersten) ist die öffentliche Urkunde. Das geht so: Der Schöpfer geht mit dem Werk (Noten, Audio-CD, sonstiger Werkträger) zum Notar. Dieser erteilt eine Tatsachenbescheinigung nach §§ 36 ff. BeurkG in Form einer Niederschrift, die den Bericht des Notars über seine Wahrnehmungen enthält (bei Noten noch vereinfacht gemäß § 43 BeurkG, weil Noten als „Urkunde“ gelten können), sog. Prioritätsverhandlung. Diese Niederschrift (= öff. Urkunde) kombiniert er am besten noch mit einer eidesstattlichen Versicherung des oder der Schöpfer über ihre Urheberschaft an dem vorgelegten Werk, gemäß § 38 BeurkG iVm § 22 II BNotO. Das Wichtigste: Der Notar verbindet die Niederschrift, ggfs samt eV, beweiskräftig mit dem Werkträger. Das geht zum einen durch untechnische Verwahrung des Werkträgers mit den Urkunden nach § 24 BNotO (nicht „richtige“ Verwahrung, weil gem. § 23 BNotO nur Wertgegenstände erfaßt). Im Rechtsstreit übersendet der Notar dies auf Weisung des Urhebers direkt ans Gericht. Zum anderen kann der Notar die Niederschrift (und ggfs eV) mit einem versiegelten Behältnis (typischerweise versiegelter besonderer Umschlag) beweissicher verbinden (zB Siegelfaden auch durch das Loch in der CD usw.), wobei dann nochmals über die Siegelung eine Niederschrift erstellt und mit den anderen Urkunden verbunden wird. Dann kann das versiegelte Werk mitsamt der fest verbundenen öff. Urkunden sogar dem Urheber mitgegeben werden, der es verschlossen aufbewahrt und notfalls verschlossen im Prozess vorlegen kann. Wenn vor Gericht geöffnet wird, erfolgt eine Aufnahme ins Verhandlungsprotokoll, welches wiederum eine öffentliche Urkunde ist. Besser geht’s kaum. Noch ein Hinweis: Der Notar hat keine Pflicht zu verwahren.

Zweitbeste Lösung (wird meist billiger sein): Eine Person, die vor Gericht als glaubhafter Zeuge möglichst gut geeignet wäre (Rechtsanwalt, seriöser sonstiger Dienstleister usw.), nimmt das Werk in Verwahrung und stellt hierüber eine aussagekräftige detaillierte Urkunde (sog. Privaturkunde iSv § 416 ZPO) aus. Auf diesem Prinzip beruhen zahlreiche Angebote, die – auch im Internet – beworben werden. Die Bezeichnungen für so eine Privaturkunde iSv § 416 ZPO sind vielfältig ("Zertifikat" und son Käse), meinen alle aber dasselbe. Die Urkunde erbringt dann zumindest den Vollbeweis, dass der Urkundenverfasser die in der Urkunde enthaltenen und zweckmäßigerweise sehr detaillierten Erklärungen zu einem bestimmten Zeitpunkt über das Werk abgegeben hat. Damit streitet im Prozess für den Urheber diese Urkunde als Beweismittel, außerdem kann die Person als Zeuge vernommen werden.

Weniger sicher: Nur Zeugen, schon wegen des Erinnerungsproblems.

Noch einige Bemerkungen zu den teilweise geäußerten Risiken vor Gericht: Ob sich ein böses großes Label „hunderte von Anwälten“ nimmt ist für den Urheber ziemlich wurscht: Ein Kostenrisiko hat er im Prozess grundsätzlich nur für solche Kosten, die „erforderlich“ waren, § 91 I ZPO, und das ist grundsätzlich nur ein Anwalt (UBV nur in Ausnahmefällen). Und: Wenn ein großes böses Label vorsätzlich oder aber auch fahrlässig falsch im Prozess vortragen ließe, so wären die handelnden Personen dem Risko ausgesetzt, dass der Urheber gegen die handelnden Personen Strafanzeige wegen des Verdachts des (versuchten) Prozessbetruges (nebenbei auch wegen Aussagedelikten) erstattet und das Zivilverfahren einstweilen aussetzt, bis die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht die Sache ausermittelt und entschieden hat. Das wird sich auch bei dem bösen großen Label kaum einer antun wollen, vor allem nicht, wenn es sein kann, dass der wahre Urheber eine Notarurkunde zur Strafanzeige hinzugibt oder diese später gelangweilt im Strafverfahren rauszieht. Dann wird’s nämlich richtig eng. Noch was: Rechtsschutzversicherungen greifen hier nicht, Urheberrechtssachen sind gemäß § 3 ARB ausgeschlossene Sachen. Und: Prozesskostenhilfe (Bedürftigkeit und Fehlen von Mutwilligkeit vorausgesetzt) erstattet im Unterliegensfall nicht die RA-Kosten des Gegners, § 123 ZPO.

Letzte Anmerkung: Das mit dem Einschreiben/Rückschein an sich selbst ist suboptimal. Der Gegner könnte den Einwand erheben, das Einschreiben sei unverschlossen versandt worden und sehr viel später nach Zustellung sei der jeweilige Inhalt eingelegt und der Umschlag erst dann verschlossen worden. Puff, das war mal ein Beweismittel. Außerdem könnte man noch das nachträgliche kunstvolle Öffnen und Wiederverschließen behaupten. Also, das mit dem Einschreiben/Rückschein ist nur wenig belastbar.

So, ich weiß schon, einiges habe ich auch oben gelesen, aber irgenwie wollte ich das nochmal zusammfassen.

Für den ganze Kram keine Gewähr, alles nur aus altruistischen Motiven, kann alles grottenfalsch sein (ich habe mich aber bemüht ;-)) ), bloß nicht drauf verlassen, blubber. Und weil wir gerade über Urheberschaft reden: Die Hinweise zur notarielle Vorgehensweise entstammen z. T. einer lesenswerten, sehr viel ausführlicheren Darstellung von: Leistner in: MittBayNot 1/2003, S. 4 ff.

Grüße
 
wollte nur anmerken. im Lyrics board haben wir auch an einem Workshop gearbeitet der genau das Thema auch beinhaltet. Evtl will ja mal jemand drüber schauen. gibts jetzt auch als PDF zum runterladen. Es handelt sich um Punkt 6 wie schütze ich meinen Text/Song!

Wollte es nur gesagt haben...
 
Hi,
Letzte Anmerkung: Das mit dem Einschreiben/Rückschein an sich selbst ist suboptimal. Der Gegner könnte den Einwand erheben, das Einschreiben sei unverschlossen versandt worden und sehr viel später nach Zustellung sei der jeweilige Inhalt eingelegt und der Umschlag erst dann verschlossen worden. Puff, das war mal ein Beweismittel. Außerdem könnte man noch das nachträgliche kunstvolle Öffnen und Wiederverschließen behaupten. Also, das mit dem Einschreiben/Rückschein ist nur wenig belastbar.

richtig.
 
Ich habe diesen Thread mit Interesse gelesen...Seit Jahren mache ich es bereits so (Post an Bekannte), habe auch für einige Stücke problemlos einen Notar gefunden, und habe noch eine Möglichkeit genutzt... was haltet Ihr von dieser (falls es hier noch nicht erwähnt ist... mit Modem dauert's ewig, alle Beiträge zu checken):
Einen Song bei einer Musikplattform, wie "MP3.de" ins Netz stellen ??? Muß nicht die fertige Rockoper sein, die wird ja dann auf der CD sein, die hoffentlich folgt, aber natürlich muß die Melodielinie klar erkennbar drin sein. So können zwar Außenstehende den Song herunterladen (das ist ja der Sinn solcher Plattformen), aber wenn es nur ein "halbfertiges" Stück ist, verschwindet es- in diesem Falle vielleicht erwünschterweise- erst mal unter "ferner liefen...".
Aber das Anmeldedatum bei der Musikplattform sollte schon ein guter Nachweis sein. Wie ich das Angebot von MP3.de las, würden diese einen Titel urheberrechtlich schützen (habe dazu auch Korrespondenz geführt).
Mit freundlichen Grüßen
br16
 
wie bekommt man einen vertrag als band bei einem record label oder ein job als komponist für radio oder tv werbung? sobald man demos verschickt haben die es gehört sagen wäre nicht genug und man hört das lied auf cd einer anderen band oder im radio tv wieder? was dann machen?
 
Ich bin zwar kein Experte, habe aber eine Weile zum Thema recherchiert und Folgendes ist dabei herausgekommen:

Es ist wohl nicht notwendig, "direkt" zu beweisen, dass man zu einem bestimmten Zeitpunkt im Besitz seines Werkes war, sondern man kann das auch indirekt tun.

Wenn man nämlich sein Werk in einer Datei gespeichert hat (oder mehrere Dateien in einer Zip-Datei zusammengefasst), daraus mit einer kryptographischen Hashfunktion einen Hash berechnet, die Datei behält und beweisen kann, dass man zu einem bestimmten Zeitpunkt im Besitz des Hashs war, dann hat man indirekt bewiesen, dass man zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Datei war.

Der Hash ist so etwas wie ein digitaler Fingerabdruck einer Datei. Es ist extrem unwahrscheinlich (praktisch unmöglich), dass jemand es schafft, eine Datei mit einem Werk das er "klauen" möchte so zu erstellen, dass sie auf einen von ihm in betrügerischer Absicht schon in der Vergangenheit irgendwo hinterlegten Hash passt.

Das hat die Vorteile:

  • Der Hash ist klein (z. B. 32 Buchstaben lang). Man kann ihn leicht ausdrucken, um eine beglaubigte Kopie davon erstellen zu lassen. (Danke übrigens für die Idee mit der beglaubigten Kopie!) Falls man einen Internetdienst zur Bestätigung des Zeitpunktes benutzt (mehr dazu unten), hat man keine Beschränkungen bezüglich der Größe der Originaldatei.
  • Aus dem Hash können die Originaldaten nicht rekonstruiert werden. D. h. selbst wenn es einen Notar gäbe, der sich gerne einen bei ihm hinterlegten zukünftigen Superhit unter den Nagel reißen wollte, hätte dazu keine Gelegenheit. Im Gegensatz zur Hinterlegung muss man natürlich dafür sorgen, dass einem die Originaldatei nicht abhanden kommt. Vor solch einem bösartigen Notar wäre man allerdings auch geschützt, wenn man sein Werk in verschlüsselter Form abgäbe, dazu ist die Sache mit dem Hash nicht notwendig.

Nun ist die Frage, wie man sich einen Beweis verschafft, dass man zu einem bestimmten Zeitpunkt im Besitz des Hashs war.
Hier gibt es natürlich alle Möglichkeiten, die auch schon für das Gesamtwerk gelten:

  • Eine Möglichkeit habe ich schon erwähnt, die beglaubigte Kopie (Ich vermute zumindest, dass das vor Gericht gilt.)
  • Das Hinterlegen bei einem Notar
  • Angeblich soll es auch gehen, den Hash mehrfach auf eine Postkarte zu schreiben (auch auf die Rückseite der Briefmarke) und an sich selbst zu verschicken. Ich bin da skeptisch.
  • Das Hinterlegen bei kommerziellen Anbietern wie http://www.kreativtresor.de oder http://www.priormart.com/de/
    Sofern ich die Angaben auf der Website von Priormart richtig verstanden habe, speichern sie die eingeschickte Datei (egal ob unverschlüsselt, verschlüsselt oder nur ein Hash), berechnen daraus einen Hash (ja, man kann ggf. auch aus einem Hash einen Hash berechnen) und hinterlegen ihn auf Papier ausgedruckt bei einem Notar.
  • Das Nutzen von Zeitstempeldiensten
    Es gibt kostenpflichtige (z. B. http://www.digistamp.com/) und kostenlose (z. B. http://www.itconsult.co.uk/stamper.htm, http://www.timemarker.org/ und http://zeitstempel-signatur.hauke-laging.de/index.php) Zeitstempeldienste. Theoretisch wären die kostenlosen die perfekte Lösung des in diesem Thread behandelten Problems. Aber bisher ist es mir noch nicht gelungen, einen solchen Dienst zu finden, der mir langfristig zuverlässig genug zu sein schien (am ehesten wohl noch http://www.itconsult.co.uk/stamper.htm - muss ich mir noch genauer anschauen). Auf die Gründe will ich jetzt nicht näher eingehen, das würde doch etwas zu viel für dieses Posting werden.

Da der kommerzielle Anbieter Priormart wie erwähnt anscheinend nur Hashs notariell hinterlegt, ist anzunehmen, dass dies vor Gericht beweiskräftig genug ist. Wie sicher es ist, dass die verwendete Hashfunktion auch noch in 20 Jahren sicher ist und nicht "geknackt" wird, kann ich nicht beurteilen.

Meine Fragen an euch:
  1. Kann jemand etwas zu der Beweiskraft der Hashfunktionen in relativ ferner Zukunft sagen?
  2. Kennt ihr gute Zeitstempeldienste die kostenlos oder günstig sind?
  3. Kann jemand bestätigen, dass das mit der beglaubigten Kopie sicher ist?

Mein Fazit bisher:
Folgende Kombination scheint mir ein gutes Kosten/Nutzen-Verhältnis zu haben:
  • Häufiger mal Hashes zeitstempeln lassen.
  • Gelegentlich von Hashes amtlich beglaubigte Kopien machen lassen
  • Wenn es "ums Ganze geht" auch mal beim Notar hinterlegen oder kommerzielle Anbieter nutzen.

Hier noch weitere Quellen:

http://en.wikipedia.org/wiki/Poor_man's_copyright
http://en.wikipedia.org/wiki/Trusted_timestamping
http://de.wikipedia.org/wiki/Hashfunktion

Ein einfach zu bedienendes kostenloses Programm um Hashes zu berechnen:

http://www.heise.de/software/download/winmd5sum/21020

Ich möchte noch klar stellen, dass ich die genannten Anbieter weder empfehlen möchte noch von ihnen abraten. Es sind eben die, die mir bei meiner Recherche "über den Weg gelaufen sind".
 
Hey, erstmal ein großes großes Lob an Boomshop für seine investierte Mühe.
Nach den ersten Posts dachte ich so bei mir: Irgendwie leben diese Leute in einer viel zu rosanen Welt (nicht bös gemeint^^).
Aber mal ehrlich, alle gehen davon aus, dass die Titel von einer Plattenfirma geklaut werden usw usf.
Dabei sehe ich persönlich hierin irgendwie ein unrealistisches, und deshalb kleineres Übel.
Mit viel höherer Wahrscheinlichkeit nämlich kommt es vor, dass eure "Partnerband" aus der Nachbarschaft, ohne eure Band in irgendeiner Weise zu erwähnen, eure Songs "Covert".
Für eine dann folgende Diskussion über :"Wer hat denn den Song nun geschrieben" ist dieser Post mehr als hilfreich.
Glaubt mir, ich kenne solche Sachen, hab schon mehr als genug Mist erlebt, da dachte ich: "Woar, die Band is so geil, dieses Lied is absolut hammer!" Ich habe erst nach der Auflösung der Band erfahren, dass das lied von ner bekannten Band ist...
 
Hallo Boomshop,

danke für das Tutorial.

Ich persönlich denke, dass das ganze Thema "Titelschutz" von vielen Musikern
stark überschätzt wird.

Meine persönliche Einschätzung und Meinung dazu ... auch aus Sicht eines
Ex-Plattenfirmen-Mitarbeiters (mir) könnt ihr im folgenden Beitrag lesen:
Link, direkt zum Thread:

https://www.musiker-board.de/vb/mus...genes-album-wie-gehts-weiter.html#post3627667

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Eine Sache möchte ich hier noch anmerken:

Die ... meiner Meinung nach ... beste und definitiv coolste Möglichkeit einen Song
zu "schützen" ist, ihn im großen Stil zu veröffentlichen!


Sobald ein Titel bundesweit bekannt ist, hast du vor Gericht sehr gute Chancen, dass du
eine ganze Reihe von 'Zeugen' einladen kannst, die alle bestätigen, dass du der Urheber
des Songs bist.

Diese Möglichkeit (den positivsten Weg!) sollte man meiner Meinung nach unbedingt
auch in Betracht ziehen!

... Und ansonsten würde ich empfehlen, sich um dieses ganze Thema mal weniger
Sorgen zu machen. (Siehe Beitrag von mir, oben.)

Alles Gute und beste Grüße
Nils


EDIT:
P.S.: Übrigens finde ich, solltest du den genauen Zusammenhang "Titel bei der GEMA anmelden"
und "Titel schützen" ganz präzise auseinanderhalten.
Ich weiß natürlich, dass ... auch vor Gericht, so weit ich informiert bin ... EHER vermutet wird,
dass der bei der GEMA eingetragene Komponist der Urheber ist.
Dabei handelt es sich allerdings um eine Art 'erste Annahme'. Sozusagen, so lange keine anderen,
besseren Beweise vorliegen.
Daher noch mal ganz deutlich. Wie schon jemand weiter oben, völlig richtig schrieb:
Die GEMA schützt keine Rechte. Die GEMA ist ein reiner Geld-Umschichter.
Siehe auch, in diesem Thread:
https://www.musiker-board.de/vb/mus...-alles-beachten-davor-danach.html#post3615938

Ich bete jede Nacht, dass sich das endlich mal in der Musiker-Szene herumspricht! :)

(Und der Kassenwart der GEMA betet wahrscheinlich das Gegenteil, damit sich jeder verunsicherte
Jung-Komponist, selbst ohne entsprechende Ansprüche aus Musik-Verwertungen, erstmal sinnloser
Weise bei der GEMA anmeldet und die Aufnahme-Gebühr, sowie Jahresbeiträge zahlt.
Zusammen mit diesem besagten Kassenwart beten wahrscheinlich auch alle Musikanwälte und Notare.
Damit sie weiterhin für ziemlich viel Geld, massenweise Beweismittel erstellen, für Songs, die
realistisch betrachtet wahrscheinlich ohnehin niemand klauen würde!
Siehe auch meine Ausführungen im ersten, oben verlinkten Beitrag, was ich damit im Detail meine.)
- -

Wie auch immer: Solche missverständlichen Ausführungen wie zu Beginn des Threads finde ich für ein
Forum, wo sich auch Anfänger tummeln, etwas schwierig. Das schürt den genannten 'GEMA-Mythos'.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn ihr unbedingt eure Songs schützen wollt, dann packt die innen Briefumschlag und schickt die per Einschreiben an euch selbst.

Das war ein kostenfreier Tip von einem Rechtsanwalt!

:great:
 
Hallo P@trick,

das mag ein "kostenfreier" Tipp gewesen sein, allerdings auch ein sehr ungenauer.

Jeder, der die Rechtslage in- und auswendig kennt (so wie du wahrscheinlich), weiß
natürlich, was damit gemeint ist. Aber für ein öffentliches Forum, in dem sich auch Leute
tummeln, die möglicherweise gerade das erste Mal auf dieses Thema stoßen, ist das
nicht erklärend genug. Wenn du es ganz genau betrachten willst, ist die Aussage sogar falsch.
- -

Wie du als Rechtsanwalt(?) wissen solltest, werden Songrechte keinesfalls durch einen
Briefumschlag geschützt, sondern durch das Urheberrechtsgesetz.
http://www.bundesrecht.juris.de/urhg/index.html

Ein ungeöffneter Briefumschlag, der einen deutlich lesbaren Poststempel (Datum) trägt
UND bei dem beimm Öffnen eine Beschädigung verursacht werden muss, kann vor Gericht
allerdings als Beweismittel anerkannt werden, um zu zeigen, wem ein Werk zuerst
bekannt war.
(Natürlich muss der Brief dazu ungeöffnet bleiben, bis es zu einer Gerichtsverhandlung
kommt und dann muss der Brief von einem Rechtsanwalt oder wem auch immer vor
Gericht erstmals geöffnet werden; sonst wäre das ja sinnlos.)

Das ist eine Möglichkeit um ein ... relativ gutes ... Beweismittel zu haben.

Es gibt allerdings heutzutage auch andere, digitale Möglichkeiten, um etwas ähnliches
durchzuführen. Beispielsweise die Firma http://www.priormart.com/de/ bietet an, dass
man dort Werke hoch-laden kann und damit beweisen kann, zu welchem Zeitpunkt
einem das Werk bekannt war. Dieser Service ist kostenpflichtig. Ein Bekannter von mir,
Profi-Gitarrist und Komponist, nutzt den und ist offenbar zufrieden damit.

Ich selbst habe diesen Service NICHT getestet und möchte diesen Service auch NICHT
unbedingt empfehlen. Möchte nur darauf hinweisen, DASS es so etwas gibt.
Allein die Formulierungen, die dort auf der Startseite verwendet werden gefallen mir
persönlich nicht. Denn auch dort wird 'Schützen' mit 'Beweismittel erstellen' gleich gesetzt,
was unwissenden Komponisten meiner Einschätzung nach den Eindruck vermitteln könnte,
sie müssten dort etwas hoch laden, um es zu schützen.
Man müsste hier der Klarheit wegen, für mein Verständnis, den Urheber RICHTIG aufklären
und ganz klar sagen: "Du hast die Rechte. UND jetzt ist es in der Regel wichtig für dich,
dass du das auch beweisen kannst. ... Wir bieten folgende Möglichkeit ... (und dann deren
Service erklären)".
- -

KÖNNTE sein, dass das trotzdem ein guter Service ist. So weit nur mein erster, kurzer
Eindruck davon. Ob das Teil gut ist, oder es etwas besseres gibt, das möge bitte jeder
selbst für sich feststellen, oder einen anderen Service wählen (ich schätze mal, von so
etwas gibt es noch ein paar andere Anbieter).

Allerdings sollte man ... insbsondere hier im Forum, ganz klar verständlich vermitteln,
dass 1) 'Schutz' per Gesetz zustande kommt und DANN 2) ein 'Beweismittel' in der Regel
sehr sinnvoll ist.

EINE Möglichkeit für ein Beweismittel ist ein solcher Brief.

Alles Gute und beste Grüße
Nils
 
Hi,

Wenn ihr unbedingt eure Songs schützen wollt, dann packt die innen Briefumschlag und schickt die per Einschreiben an euch selbst.

ein Einschreibebrief an sich selber zu schicken ist kein hinreichendes Beweismittel. Das scheitert ganz einfach an praktischen Erwägungen. Es ist durchaus möglich an sich selber einen Einschreibebrief zu versenden, der unverschlossen ist und diesen erst später nach der postalischen Zustellung zuzukleben. Auch kann man einen Brief im nachhinein über Wasserdampf öffnen.
Eine juristisch unanfechtbare Beweisführung ist somit mit Hilfe eines an sich selbst gerichteten Einschreibebriefs nicht möglich.

Grüße

convoice
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi!
Also um diese 7 Seiten mal zusammenzufassen:

1. Solang man nichts veröffentlicht isses praktisch auch egal.

2. Wenn mans veröffentlicht, hat man ja auch gleichzeitig ein datum, wann man das stück schon hatte (hierzu:
woher sollte er das Zeugs auch sonst haben, wenn er der erste war?
)

also imprinzip ganz einfach. Und voher sollte man sein stück halt so wenig leuten, wie möglich unter die nase reiben.
aber: wenn man doch voher auftritte hat, muss man anders beweisen, dass man das stück zu diesem zeitpunkt schon hatte.



meine frage noch:
wenn man in deutschland wohnt, was würdet ihr für eine plattenfirma empfehlen, bzw. hat jemand da schon erfahrungen gemacht?
 
Moin allerseits!
Uff, das ist ja ein kniffliges Thema. Ich habe nicht jeden Beitrag in diesem jahrelangen Thread gelesen, aber die meisten. Also bitte nicht böse sein, falls in den letzten Jahren hier eine Antwort bereits gegeben wurde.

Meine Frage lautet: sind nicht Musikverlage dafür zuständig Songs zu verlegen und damit auch die Einhaltung des Urheberrechts dieser Songs zu gewährleisten?

...dachte ich jedenfalls bisher... man möge mich korrigieren.

Und ansonsten: was haltet ihr von der Methode über den "Deutschen Rock und Pop Musikerverband e.V." Songs auf CD inkl. Textdatei zu hinterlegen. Die bieten das als Service für ihre Mitglieder an. Macht das jemand hier so?

Ich bin in letzter Zeit dabei Songs zu komponieren und zu texten. Das ist doch viel Arbeit und wenn dann endlich ein Song fertig ist, dann ist das eigentlich echt wertvoll. Ich würde ziemlich sauer werden, wenn eine "befreundete" Band plötzlich meinen Song spielt, aufnimmt und das Urheberrecht beansprucht.

Ich spiele mit dem Gedanken dem o.a. Verein beizutreten, u.a. wegen der Möglichkeit dort meine eingesendeten Kompositionen zu Schutzzwecken hinerlegen zu können. Die werben mit Udo Lindenberg und Abi Wallenstein und Achim Reichel als Mitglieder oder Ehrenmitglieder. Sind die seriös? (also nicht die Musiker sondern der Verein ;-)
 
Songs auf CD inkl. Textdatei zu hinterlegen [...] Macht das jemand hier so?

Nein, da..

Zum Thema Erstellungsdatum von CDs und Files: Ich bin Fachinformatiker und mache den ganzen Tag nichts anderes, als Server zu betreuen usw. und kann euch sagen: Es ist nichts leichter, als solche Daten zu fälschen. Ein Brenndatum hängt von der Systemuhr ab, die man beliebig verstellen kann. Physikalisch wird da nichts anderes gespeichert. Und irgendwelche Dateien sind auf die gleiche Art und Weise manipulierbar. Logfiles sind nichts andere als Textdateien, also selten so gelacht. Kurz um: Es beweist gar nichts! Ich könnte sonst innerhalb von fünf Minuten beweisen, dass ich alleiniger Urheber von Stairway To Heaven wäre und die CD 1955 gebrannt hätte.

das heißt, einer müsste einfach die cd kopieren und das logfile ändern.


und zu dem:

Ich würde ziemlich sauer werden, wenn eine "befreundete" Band plötzlich meinen Song spielt, aufnimmt und das Urheberrecht beansprucht.

seid doch einfach die ersten! Nehmt den song auf und bringt ihn -irgendwie- unter die leute. Stellt euch nach einem auftritt dahin und verkauft sie. Dann habt ihr ein Datum, wo dieses Werk schon existiert hat.

hierzu:
woher sollte er das Zeugs auch sonst haben, wenn er der erste war?

dann müssten die nämlich erstmal beweisen, dass sie's voher hatten, und so eine cd hat vor gericht mehr standhaftigkeit, als irgendeine zeugenaussage von einem Freund, oder die Brief-Methoden. :great:
 
Nein, da..



das heißt, einer müsste einfach die cd kopieren und das logfile ändern.


und zu dem:



seid doch einfach die ersten! Nehmt den song auf und bringt ihn -irgendwie- unter die leute. Stellt euch nach einem auftritt dahin und verkauft sie. Dann habt ihr ein Datum, wo dieses Werk schon existiert hat.

hierzu:


dann müssten die nämlich erstmal beweisen, dass sie's voher hatten, und so eine cd hat vor gericht mehr standhaftigkeit, als irgendeine zeugenaussage von einem Freund, oder die Brief-Methoden. :great:

naja, ganz so einfach ist das auch nicht. neulich spielten wir auf einem dorffest 50 km von meiner stadt entfernt. wenn ich dort ein paar cds verkauft hätte, wo läge der beweis? den hätte ich ja nur, wenn ich auch die käufer registrieren würde, damit diese dann im streitfall bezeugen könnten dann und dort die cd mit den strittigen kompositionen erworben zu haben... also, auch nicht wirklich praktikabel.

mein vorschlag mit dem musiker verein war nicht basierend auf dem beweis durch ein brenndatum der cd, sondern durch den empfang einer cd inkl text und noten in einem geschlossenen umschlag zu händen eines objektiven unbeteiligten auf den ich bei bedarf eben tatsächlich zurück greifen könnte. insofern also doch beweiskräftig.
 
Nach dem ich über den Thread schon öfters den Kopf schütteln musste, muss ich mich nun doch mal zu Wort melden:

Ich verstehe nicht, warum immer wieder alle möglichen seltsamen Tips zu Tage treten.

Man geht zum Notar. Der steckt die CD oder einen anderen beständigeren Datenträger und ein Schreiben mit Datum etc. in einen Umschlag und versiegelt diesen. Den kann man mit nach Hause nehmen. Hab' ich vor Ewigkeiten mal gemacht, hat damals so 30 oder 40 DM gekostet.

Da ist sicherlich das Beste was man mit vertretbarem Aufwand tun kann. Als Laie sehe ich da vor Gericht eine Beweiskraft von annähernd 100%.

Ein Hinterlegung bei Person oder Verband XY? Naja, da habe ich schon meine Zweifel...

Aber vor allem immer wieder die Sache mit "an sich selbst schicken". So ein Brief ist doch völlig leicht zu fälschen bzw. nach Empfang zu manipulieren. Da würde ich mir ja noch eher von einem seriösen Online-Freemail-Account selbst eine Email an den gleichen Account schicken, mit MP3 als Anhang. Ich wüsste nicht, wie man diese Daten als Externer dann fälschen könnte.

Erstaunlich, dass so ein Thema mit so einer simplen und praktisch wasserdichten Lösung einen 7 Seiten Thread auslösen kann.

Edit:

Eben gefunden. Gute und fundierte Infos, welche die üblichen Legenden entlarven. Vermutlich auch eine gute Dienstleistung mit der Möglichkeit der digitalen Hinterlegung für 30 EUR für 5 Jahre:

http://www.priormart.com/de/info_musiker
 
Zuletzt bearbeitet:
...meldet Eure Werke bei der GEMA an.

eine anmeldung bei der GEMA verändert im gegensatz zu den anderen methoden allerdings die eigenen rechte zum weiteren verfahren mit dem song. man kann ihn beispielsweise nicht mehr unter einer freien lizenz veröffentlichen, da ja die GEMA so kein geld mehr mit einfahren kann (für sich und den künstler). daher halte ich diesen ratschlag pauschal für etwas zu weit aus dem fenster gelehnt.
 
eine anmeldung bei der GEMA verändert im gegensatz zu den anderen methoden allerdings die eigenen rechte zum weiteren verfahren mit dem song. man kann ihn beispielsweise nicht mehr unter einer freien lizenz veröffentlichen, da ja die GEMA so kein geld mehr mit einfahren kann (für sich und den künstler). daher halte ich diesen ratschlag pauschal für etwas zu weit aus dem fenster gelehnt.

...und bringt vor allem im Bezug auf Schutz in dem hier diskutierten Sinne NULL. Die GEMA hat übrigens nicht mal Noten, Tonträger, etc. der gemeldeten Werke.
 
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