zu Ihrer Anfrage können wir Ihnen folgendes mitteilen:
Am 02.01.2017 treten zusätzliche Schutzvorschriften für gefährdete Baumarten völkerrechtlich in Kraft, die auch den Handel, die Verarbeitung und den Besitz von deren Holz betreffen. Hintergrund ist eine Änderung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES), die zu einem besseren Schutz von tropischen Wäldern beitragen soll. Beispiele für die betroffenen Baum- und Holzarten sind Palisander (Dalbergia spp.) und verschiedene Arten Bubinga. Die Schutzschriften werden jedoch erst dann rechtskräftig für die Bürger der EU, wenn die EU die entsprechende Anhänge zur Verordnung 338/97 geändert und veröffentlicht hat, die das Washingtoner Artenschutzübereinkommen für die EU verbindlich umsetzt. Dies ist bisher noch nicht geschehen.
Bestandsvorerwerbsbescheinigun
gen sind für die Eigentümer von Instrumenten i.d.R. nicht erforderlich. Der Nachweis des Legalbesitzes ist bei Waren des Anhangs B nicht formgebunden, kann also z.B. auch über eine Kaufquittung erfolgen. Diese sollte allerdings gut dem Produkt zuordenbar sein, also eine genaue Bezeichnung enthalten und natürlich das Datum des Kaufs.
Die Quittung muss auch nicht ab Januar einer Behörde vorgelegt werden. Sie dient lediglich der Nachweisführung auf Verlangen, sollte aber bei einem Weiterverkauf mit übergeben werden.
Falls Sie über keinen Kaufbeleg mehr verfügen und den Vorerwerb auch nicht über andere Belege nachweisen können, wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte noch einmal an Ihre zuständige Naturschutzbehörde am Landratsamt oder kreisfreien Stadt.
Nähere Informationen finden Sie unter
http://www.izu.bayern.de/aktuelles/detail_aktuelles.php?pid=01070101002915