b) Werke der Musik (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG)
aa) Ausdrucksmittel für die Empfindungen und Gedanken sind bei Werken der Musik im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG Töne. Geschützt ist das individuelle Tongefüge. Urheber solcher Werke sind insbesondere die Komponisten (zusammengeschlossen unter anderem im Deutschen Komponistenverband e.V.). Soweit sie Mitglied der GEMA sind, nimmt diese die meisten ihrer urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse wahr. Ansprechpartner bei Werken der Musik sind im Bildungsbereich beispielsweise der Verband Deutscher Schulmusiker e.V. (VDS) oder der Verband Deutscher Musikschulen e.V.
bb) Für die Erlangung von Urheberrechtsschutz kommt es nicht darauf an, dass das Werk in Noten oder auf Tonträgern fixiert ist. Auch improvisierte Musikstücke sind dem Urheberrechtsschutz zugänglich. Entscheidend ist, dass die persönliche geistige Schöpfung durch irgendeine Ausdrucksform für die Umwelt wahrnehmbar ist. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit von Werken der Musik sind nicht sehr hoch; auch die sog. ?kleine Münze? ist geschützt (BGH, Urt. v. 03.02.1988 - I ZR 142/86 = URECHT Web-Dok. 9/1999). Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich sind mangels individuellen Gestaltungsspielraums Akkorde, Klänge oder allgemeine Prinzipien der Musiklehre. Nur die Umsetzung dieser Lehren mit Hilfe von Tönen ist dem Urheberrechtsschutz zugänglich. Zur Frage des Schutzes für Werke der Musik in den USA siehe US Copyright Office, Circular 50: Copyright Registration for Musical Compositions.
cc) Gemäß § 3 S. 2 UrhG wird die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik nicht als selbstständiges Werk geschützt. Ergänzend bestimmt § 24 Abs. 2 UrhG, dass ein Werk der Musik, durch welches eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zu Grunde gelegt wird, nicht ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden darf (sog. starrer Melodienschutz).
dd) Nach überwiegender Auffassung handelt es sich bei der Verbindung von Musik und Text nicht um ein einheitliches Werk, sondern um die Kombination eines Werkes der Musik mit einem Sprachwerk. Es handelt sich damit um einen Fall der sog. Werkverbindung nach § 9 UrhG (siehe Grundwissen III). Anders ist dies in den USA (siehe 17 U.S.C. § 102 (a) (2): ?Works of authorship include the following categories: (...) (2) musical works, including any accompanying words (...)?).
ee) Grafische Aufzeichnungen von Musik sind keine Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, sondern Werke der Musik im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, denn die Notierung ist kein Ausdrucksmittel der Sprache. Eine solche grafische Aufzeichnung von Musik ist nicht nur die traditionelle Notenschrift, sondern auch die Tabulatur, beispielsweise für die Gitarrenstimme (siehe hierzu das On-Line Guitar Archive (OLGA)).
Beachte: Das Vervielfältigen von solchen grafischen Aufzeichnungen von Musik unterliegt gemäß § 53 Abs. 4 lit. a UrhG besonderen Beschränkungen: Die Vervielfältigung grafischer Aufzeichnungen von Werken der Musik ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UrhG oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt. Weitere Informationen enthält der Fall ?Die Aufführung des Schulorchesters?.