Also das mit dem "3x Nachbessern" ist eine "urban Legend".
Laut BGB hat der Käufer
freie Wahl ob der eine Reparatur mächte oder eine
Neulieferung (Absatz 1). Der Verkäufer könnte aber eine Reparatur verweigern und einen andere Sache liefern, wenn die Reparatur "unverhältnismäßig" wäre (Absatz 3).
Meines Wissens nach können diese Rechte auch nicht durch AGB oder sonstige Vertragsbestandteile beschränkt werden (aber hier AFAIK, weiß das jemand genau?).
Ich zitier mal:
"
BGB § 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
"
Quelle:
http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html
Siehe auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Nacherf%C3%BCllung