• Bitte beachten! Dies ist ein Forum, in dem es keine professionelle und auch keine verbindliche Rechtsberatung gibt. Es werden lediglich persönliche Meinungen und Erfahrungen wiedergegeben. Diskussionen bitte möglichst mit allgemeinen Beispielen und nicht mit speziellen Fällen führen.

Ab wann ist es eine Bearbeitung?

J
Jule84
Registrierter Benutzer
Zuletzt hier
12.02.17
Registriert
28.02.16
Beiträge
2
Kekse
0
Hallo zusammen,

ich singe seit vielen Jahren. Und biete nun meinen Gesang für Hochzeiten an. Musikalisch begleitet werde ich dabei immer von einem Pianisten oder Gitarristen, je nachdem was gewünscht ist, die dann die Stücke nachspielen. Jetzt ist es so dass ich zusätzlich noch einen Geiger dazu haben möchte. Das bedeutet er spielt mit seiner Geige passend zu der Tonart dazu. Jetzt ist meine Frage: Ist das schon eine Bearbeitung des Stückes, weil im Orginal ja keine Geige enthalten ist?. Ab wann spricht man den von einer Bearbeitung? Wenn man den Text, die Taktart ändert ?

Vielleicht kann mir da jemand ein paar Tipps geben?

Viele Grüße

Jule
 
Eigenschaft
 
Mir stellt sich die Frage, ob man "anders spielen" als "Bearbeitung" sehen kann. Klar ist die Veränderung des Originals doch irgendwie eine Bearbeitung (und zwar schon sobald man kleinere Sachen ändert wie z.B. einzelne Akkorde), aber ich würde es niemals als Bearbeitung bezeichnen, eher wie gesagt als Veränderung.
 
Schwierige Frage, ich versuch mich mal dran:

Für mich ist eine zusätzliche Geige einfach ein anderes Arrangement. Freilich, wenn sich sonst nichts ändert, ist es dennoch eine Bearbeitung, aber eine abhängige und keine "eigenständige". Die Zustimmung des Komponisten brauchst Du streng genommen trotzdem. Hier gefährliches Halbwissen: Je nachdem, in welchen Kreisen du dich mit deiner Mucke bewegst, wird es den Komponisten kaum stören sofern er seinen Gema-Anteil erhält. Im Fall einer "Bearbeitung" müsstest Du, streng genommen aber die Bearbeitung genehmigen lassen und Dir die Aufführungsrechte besorgen. Das kann deutlich teurer kommen als das bloße Nachspielen (cover) eines Gema-registrierten Titels.

Wenn die Geige aber ein anderes, in der Komposition vorhandenes Stück ziemlich 1:1 ersetzen würde, würde ich wiederum von einem Cover sprechen ( wenn die Geige etwa ein ähnlich klingendes Instrument ersetzt)
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 2 Benutzer
Sehe ich mit meiner laienhaften Privatmeinung auch so wie andiu
 
...Je nachdem, in welchen Kreisen du dich mit deiner Mucke bewegst, wird es den Komponisten kaum stören sofern er seinen Gema-Anteil erhält. Im Fall einer "Bearbeitung" müsstest Du, streng genommen aber die Bearbeitung genehmigen lassen und Dir die Aufführungsrechte besorgen. Das kann deutlich teurer kommen als das bloße Nachspielen (cover) eines Gema-registrierten Titels...
ok, wenn der Urheber eine Gebühr nimmt für die Freigabe der Bearbeitung, dann hat er seinen Obolus.
Aber umgekehrt wird auch ein Schuh draus, wenn man eine Bearbeitung offiziell erstellt, bekommt der Bearbeiter einen Anteil der GEMA-Gebühren - also fährt der Urheber u.U. günstiger, wenn er die ganze GEMA-Gebühr nimmt und keine Einwände geltend macht.
Eine Frage der Quantität des Verwendens der Titel.
 
Du musst zwei Dinge unterscheiden: Einmal die Frage, ob Du bearbeiten (verändern) darfst und wann eine Bearbeitung (Veränderung) vorliegt, und einmal die Frage, welche Folgen die Veröffentlichung (Aufführung) einer Bearbeitung hat.

Grundsätzlich darfst Du "alles nachspielen", Du musst eben nur dafür bezahlen, sprich den GEMA Meldebogen ausfüllen und die entsprechenden Gebühren leisten.

Etwas anderes ist es, wenn Du das Werk, das Du nachspielst, in der Weise veränderst, dass etwas eigenes (urheberrechtlich Eigenständiges - also seinerseits Schützenswertes) entsteht. Dann wären wir im Bereich der "Bearbeitung". Hierfür brauchst Du die Genehmigung des Urhebers, ebenso, wenn Du das Werk in anderer Weise, als durch eine Bearbeitung umgestaltest (§ 23 UrhG).

Das ist ein sehr weites Feld und in der Praxis wird es kaum jemanden geben, der tatsächlich ein bestehendes Werk 1:1 nachspielt. Es wird fast immer Veränderungen in Besetzung oder vielleicht sogar Harmonisierung geben. Eine klare Grenze kann man da nicht ziehen. Textveränderungen und Melodieveränderungen, werden in der Regel Bearbeitungen oder urheberrechtlich relevante Umgestaltungen sein. Das Arrangement und die Besetzung im Einzelfall vermutlich nicht (es sei denn, das Arrangement des Originals ist gerade prägend für das Stück).

Was bedeutet das für die Praxis? Ich kenne kaum jemanden, der für das Darbieten eines Stücks bei einer Feierlichkeit, wie Du sie beschrieben hast, eine Genehmigung des Verlags oder des Künstlers eingeholt hätte - auch wenn das streng genommen erforderlich gewesen wäre. Ich wäre als ausübender Künstler da allerdings vorsichtiger, wenn die Veranstaltung einer großen Öffentlichkeit zugänglich wäre ...
 
A) Das ist KEINE Bearbeitung, sondern immer noch ein Cover. Die normalen GEMA-Lizenzen decken das ab.

B) selbst wenn der Song bearbeitet wurde (Textteile verändert, Solo ergänzt ...), behandeln die meisten Musiker das wie ein Cover, DENN: bei einer Bearbeitung müssen die Urheberanteile mit den anderen Beteiligten (Komponist, Texter, und meistens auch Verlage) neu ausgehandelt und dann entsprechend in der Datenbank der Verwertungsgesellschaft (bei uns GEMA) eingetragen werden, weil sich danach ja die Tantiemen richten. Oder anders ausgedrückt: man treibt diesen Aufwand nur, wenn man an den Tantiemen beteiligt werden will. Sonst lässt man das einfach als Cover durchlaufen - da haben die Original-Urheber nichts dagegen, weil sie ja nichts von ihren Royalties abgeben müssen.
 
Hallo zusammen,

ich singe seit vielen Jahren. Und biete nun meinen Gesang für Hochzeiten an. Musikalisch begleitet werde ich dabei immer von einem Pianisten oder Gitarristen, je nachdem was gewünscht ist, die dann die Stücke nachspielen. Jetzt ist es so dass ich zusätzlich noch einen Geiger dazu haben möchte. Das bedeutet er spielt mit seiner Geige passend zu der Tonart dazu. Jetzt ist meine Frage: Ist das schon eine Bearbeitung des Stückes, weil im Orginal ja keine Geige enthalten ist?. Ab wann spricht man den von einer Bearbeitung? Wenn man den Text, die Taktart ändert ?

Vielleicht kann mir da jemand ein paar Tipps geben?

Viele Grüße

Jule

Moin,

es gibt zwei Möglichkeiten:

1. Das Stück, was du bearbeitest, ist Public Domain. Dann darfst du es bearbeiten. Es gibt aber den Begriff der "Schöpfungshöhe". Eine Bearbeitung stellt eine hohe geistige Leitung dar und nicht einfach die Begleitung auf einem anderen Instrument.

2. Das Stück unterliegt dem deutschen Urheberrecht. Dann darfst du es nur mit Genehmigung des Rechteinhabers bearbeiten, sonst kann er dir sogar die öffentliche Aufführung untersagen.

Nach meiner Erfahrung sind Bearbeitungsgenehmigungen entweder gar nicht zu kriegen oder nur unter der Auflage, dass 100% der Tantiemen an den bisherigen Rechteinhaber fließen. Praktisch heisst das, das ich, selbst wenn ich eine Bearbeitung spiele, im GEMA-Bogen das Original-Stück angebe.

Mit freundlichen Grüßen
Landmesser
 
Hallo, und wenn Du das Stück auf dem Kamm bläst, dann ist das ebend Deine Art der Interpretation.
Das interessiert eigentlich überhaut keinen,
Der Veranstalter bezahlt die Gema, da hast Du auch nichts mit am Hut.
Du übergibst lediglich eine Gema Liste mit den Songs, die Du interpretierst.
Also mach ganz beruhigt Mukke.

Franzilein
 
Das Thema ist eine absolute Grauzone. Fragst du die GEMA ist alles eine Bearbeitung wenn es nicht wirklich eins zu eins imitiert ist und bedarf theoretisch eine rechtliche Genehmigung des Künstlers. Aber die Künstler bekommen natürlich durch Coverversionen auch mehr Geld in die eigene Tasche, deshalb hat in der Regel kein Künstler etwas dagegen. Theoretisch gibt es daher Millionen Coverversionen die rechtlich eigentlich ohne Erlaubnis existieren. Aber wo kein Kläger ist, auch kein Richter und alle profitieren davon. Aber theoretisch kann ein Urheber dir deine Coverversionen als Bearbeitung unterstellen und verbieten
 
Also meiner Meinung definieren die Noten und der Text ein Song, nicht das Instrument.

Ok, wenn ich eine Gitarre durch eine Violine ersetze klingt das ganz anders. Daher sehen das wohl einige hier als Grauzone. Finde ich aber nicht.

Weil: Der nächste kommt dann und ersetzt eine western Gitarre durch eine klassische Gitarre, und der übernächste findet es genügend unterschied, wenn auf der Gitarre anstatt Yamaha, Ibanez drauf steht. Wieder ein anderer findet es reicht wenn er andere Saiten auf die Gitarre aufspannt.

Für mich ist das alles Haarspalterei: Die Noten sind geklaut, egal mit welchem Instrument sie gespielt werden.
 
Es geht hier nicht um klauen. Es geht hier um Bearbeitungsrechte beim Covern. Klauen wäre wenn man den Titel des Songs ändert, er aber ganz klar sich anhört wie von Interpret XY.

Es geht darum, dass du eine Coverversionen machst, aber einiges änderst . Vielleicht ein paar andere Harmonien, ein paar Melodien anders. Andere Soli oder ein zusätzlicher Part etc. So etwas ist eigentlich eine Bearbeitung wenn man die GEMA fragt und würde eine rechtliche Genehmigung des Interpreten erfordern. Aber es macht niemand. Das geht auch soweit, dass du Live keine anderen Soli spielen dürfest als das original Solo. Theoretisch könnte dich der Interpret dahingehend verklagen. Es macht aber keiner, schließlich bringt es den Interpreten Geld. Mich persönlich ärgert es, dass es dafür keine richtige Regelung gibt und viele Musiker sich da oft in Grauzonen bewegen. Die Mehrzahl aller Interpreten, welche Coverversionen auf ihrem Album haben, haben nie nach einer Bearbeitungsgenehmigung gefragt, gerade kleinere Künstler würden sich da auch dumm und dämlich fragen. Sie machen es einfach und es interessiert halt den Komponisten nicht.
 

Ähnliche Themen


Unser weiteres Online-Angebot:
Bassic.de · Deejayforum.de · Sequencer.de · Clavio.de · Guitarworld.de · Recording.de

Musiker-Board Logo
Zurück
Oben