Und welchen Sinn macht es, wenn ich beim Verkauf meiner Fälschung explizit darauf hinweise, das es eine Replik ist?
Macht nich wirklich Sinn, oder? Der Effekt ist weg, oder?
Wie gesagt, ich bin kein Jurist , ihr ja auch alle nicht , aber mein Gesunder Menschenverstand sagt mir: dem Verkäufer Betrugsabsicht zu unterstellen oder nachzuweisen, wo er extra auf Replika hinweist, dürfte schwierig werden. Ob es rechtens ist, eine Gitarre mit Gibson Logo zu verkaufen, die keine Gibson ist, mag ja noch angehen , dass das ggfs nicht rechtmäßig, weil gegen irgendwelche Marken/Patentrechte verstößt (falls dann auch die kopfplatte ggfs noch eine patentierte Form hat)
usw.
Nicht allein aus dem Strafgesetzbuch ergeben sich Straftatbestände. Auch im Markengesetz gibt es Straftatbestände. Hier könnte
§ 143 MarkenG einschlägig sein (
https://dejure.org/gesetze/MarkenG/143.html):
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
...
3.entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens
a)nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder
b)nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,
4. entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch der Versuch ist strafbar.
Was ist nun "geschäftlicher Verkehr", denn nur Handlungen im geschäftlichen Verkehr sind davon betroffen.
Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) umfasst der „geschäftliche Verkehr“ jede wirtschaftliche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird. Grundsätzlich betrifft das Privatpersonen also nicht, aber in einem Urteil des Landgerichtes Berlin, Aktenzeichen 103 O 149/01, vom 09.11.2001 wurde entschieden, dass bereits 39 Geschäfte über eBay innerhalb eines Zeitraumes von ca. 5 Monaten als geschäftliches Handeln einzuordnen sind. Man ist da also schneller in dem Bereich als einem lieb ist, denn viele Gitarrenspieler/-sammler wie auch ich kaufen und verkaufen ja des öfteren mal etwas bei Ebay oder auf anderen Plattformen.
Allerdings wird die Tat nur auf Antrag verfolgt oder bei öffentlichem Interesse. Strafrechtliche Konsequenzen sind meiner Erfahrung nach daher (und aus anderen Gründen, die ich gerne erläutern kann) eher selten.
Viel häufiger sind zivilrechtliche Konsequenzen, also Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche. Die können mitunter recht hoch sein. Anwaltskosten, Ermittlungskosten usw.
Weiterhin könnte es einen Vernichtungsanspruch geben nach § 18 MarkenG, auch das kann den Besitzer hart treffen (
https://dejure.org/gesetze/MarkenG/18.html).
Es ist also nicht ganz unproblematisch mit einem gefälschten Markenprodukt in die Öffentlichkeit zu treten, auch und gerade, wenn man genauestens schreibt, dass es sich um ein gefälschtes Produkt handelt.
Wie der konkrete Fall zu beurteilen ist, kann ich natürlich nicht sagen. Jeder Fall ist anders und verschiedene Gerichte entscheiden auch anders.