Nur mal kurz (ist bei mir auch lange her, dass ich das mal wissen musste):
Wer vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft ein unechtes Produkt als echtes ausgibt und dadurch einen Irrtum bei einem anderen, dem Käufer, erregt, der begeht, wenn es dadurch zu einer Vermögensverschiebung kommt (Kaufpreiszahlung), einen Betrug, § 263 StGB.
Das ist direkt strafbar, d.h. es wird von Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgt und vor Strafgerichten verhandelt. Im Falle der Verurteilung drohen (wenn ich mich recht erinnere) bis zu 5 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe.
Wer demgegenüber mit Fakes handelt, der verletzt (nur) das Recht des Inhabers der Marke / des Gebrauchsmusters / des Geschmacksmusters. Er kann von ihm oder anderen, die es betrifft (etwa Händler des Originalproduktes, teilweise auch Wettbewerbsvereine) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, auf Schadensersatz, vielleicht muss er eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgeben (wird teuer), usw.
Zumindest früher stand das nicht direkt im StGB (kann sich geändert haben), die Gerichte wurden nur tätig, wenn z.B. eine einstweilige Verfügung von dem Verletzten beantragt wurde.
Aber ohne Gewähr, meine Kenntnisse sind nicht gerade aktuell.