Das sagt das Gesetz:
Gewährleistung
Wann greift das Gewährleistungsrecht?
Das Gewährleistungsrecht greift, wenn die Ware mangelhaft ist. Dies ist der Fall, wenn
sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat ...
.... oder die zu erwartende Beschaffenheit, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. So ist die Rechtsprechung.
Beisüpiel: bei einer Gitarre steht selten "bundrein" in der Artikelbeschreibung, es ist also nicht ausdrücklich vereinbart, dass das Instrument bunrdrein ist.
Da man das aber gemeinhin erwarten kann, dass ei nInstrument bundrein ist, kann der Käufer Bundreinheit fordern, sofern nicht im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass das Instrument auch bundunrein sein darf. Vorsicht also bei ausdrücklich als B-Ware "mit kleinen Mängeln" gekennzeichneten Instrumenten.
Wer so etwas kauft, hat vereinbart, dass kleine Mängel o.k. sind.
Und hier kann im Fall der Fälle ein Gericht zu der Meinung gelangen, das eine geringfügige Bundunreinheit so ein kleiner Mangel ist.
Pflichten des Verkäufers / Nachbesserung:
Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Wahl des Käufers
die Ware zu reparieren oder
für Ersatz zu sorgen.
Die gewählte Art der Nachbesserung muss für den Verkäufer zumutbar sein. In aller Regel hat der Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche. Gelingt ihm die Nachbesserung nicht, kann der Kunde den Kaufpreis mindern. ....
Jein, der Verkäufer muss nicht nach Wahl des Käufers entweder reparieren oder für Ersatz sorgen.
Der Verkäufer muss den Mangel beseitigen. Wie er das tut, da hat -zunächst- der Käufer im Regelfall nix mitzureden.
Der Verkäufer kann reparieren, wenn er will, er kann auch gleich Ersatz liefern, wenn er will.
Erst wenn zwei oder drei Reparaturversuche des Verkäufers zwecks Mängelbeseitigung erfolglos blieben, kann der Käufer ein Ersatzgerät (gleiches Modell, gleiche Farbe) verlangen und muss keinem weiterem Reparaturversuch hinnehmen.
Wenn der Verkäufer dann aber (nach mehreren gescheiterten Reparaturversuchen) ein mangelfreies Ersatzgerät liefert, muss der Käufer dieses annehmen. Minderung (Preisnachlass) oder Wandelung (Rücktritt vom Kaufvertrag mit voller Erstattung des Kaufpreises und Rückgabe des defekten Gerätes) kann der Käufer nur dann fordern, wenn der Verkäufer mit seinen Reparaturversuchen gescheitert ist und der Verkäufer nicht das gleiche Gerät als Ersatz liefern kann.
Je nach Zumutbarkeit aus Sicht des Käufers muss der Verkäufer während der Reparaturzeiten (oder während der Wartezeit auf die Ersatzlieferung) -eventuell- ein kostenloses Leihgerät stellen.
Einem Rollstuhlfahrer, dessen neuer Rollstuhl defekt ist, werden Gerichte sicher Anspruch auf ein Leihgerät während der Reraturzeit zusprechen.
Einem Berufsmusiker werden Gerichte vermutlich auch einen Leihamp zusprechen, einem Hobbymusiker aber nicht unbedingt. Die Frage ist hier, ob es dem Käufer zumutbar ist, ohne kostenloses Leihgerät klarzukommen oder nicht.
Das Leihgerät kann u.U. auch ein geringerwertiges Gerät sein.
Wenn mein z.B. Neuwagen wg. Mängelreparaturen in der Gewährleistungszeit in der Werkstatt steht, muss man im Regelfall auch ein niederwertigeres Auto als Leihgerät akzeptieren; das sehen Gerichte meistens als zumutbar an.
Tschau
Band-O-Lero