super sonic
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Das sagt das Gesetz:
Gewährleistung
Wann greift das Gewährleistungsrecht?
Das Gewährleistungsrecht greift, wenn die Ware mangelhaft ist. Dies ist der Fall, wenn
sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat,
sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet ,
sie keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf,
zuviel, zu wenig oder falsche Ware geliefert wird.
Pflichten des Verkäufers / Nachbesserung:
Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Wahl des Käufers
die Ware zu reparieren oder
für Ersatz zu sorgen.
Die gewählte Art der Nachbesserung muss für den Verkäufer zumutbar sein.
In aller Regel hat der Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche. Gelingt ihm die Nachbesserung nicht, kann der Kunde den Kaufpreis mindern. Dann braucht er nur den geminderten Kaufpreis zahlen bzw. kann einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen.
vom Vertrag zurücktreten. Er bekommt sein Geld zurück, hat aber die Ware sowie möglicherweise gezogene Nutzungen zurückzugeben.
vom Händler Schadensersatz verlangen. Dies ist möglich, sofern der Händler nicht beweisen kann, dass ihn an dem Mangel kein Verschulden (Verursachen des Mangels, ihn kennen oder kennen müssen) trifft. Das Vorliegen eines konkreten Schadens muss der Kunde beweisen.
Mit Gutscheinen braucht sich der Kunde nicht zu begnügen!
So steht es geschrieben im BGB Ausgabe 2009, damit dürfte die Diskussion ja beendet sein.
Gewährleistung
Wann greift das Gewährleistungsrecht?
Das Gewährleistungsrecht greift, wenn die Ware mangelhaft ist. Dies ist der Fall, wenn
sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat,
sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet ,
sie keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf,
zuviel, zu wenig oder falsche Ware geliefert wird.
Pflichten des Verkäufers / Nachbesserung:
Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Wahl des Käufers
die Ware zu reparieren oder
für Ersatz zu sorgen.
Die gewählte Art der Nachbesserung muss für den Verkäufer zumutbar sein.
In aller Regel hat der Verkäufer zwei Nachbesserungsversuche. Gelingt ihm die Nachbesserung nicht, kann der Kunde den Kaufpreis mindern. Dann braucht er nur den geminderten Kaufpreis zahlen bzw. kann einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen.
vom Vertrag zurücktreten. Er bekommt sein Geld zurück, hat aber die Ware sowie möglicherweise gezogene Nutzungen zurückzugeben.
vom Händler Schadensersatz verlangen. Dies ist möglich, sofern der Händler nicht beweisen kann, dass ihn an dem Mangel kein Verschulden (Verursachen des Mangels, ihn kennen oder kennen müssen) trifft. Das Vorliegen eines konkreten Schadens muss der Kunde beweisen.
Mit Gutscheinen braucht sich der Kunde nicht zu begnügen!
So steht es geschrieben im BGB Ausgabe 2009, damit dürfte die Diskussion ja beendet sein.