Der Verkäufer kann falls er sich vertippt hat ein Angebot 12 Stunden vor Ablauf der Auktion unter den nötigen Angaben an Eb.. zurückziehen. Auch wenn schon drauf geboten wurde.
Völlig unrelevant für diesen Fall.
Wäre der Deal 12 Stunden und 1 Minute gelaufen hätte der Verkäufer keine Möglichkeit mehr gehabt abzuspringen bzw. nicht zu liefern.
Das ist Käse. Siehe meine Postings weiter oben und dazu direkt auch
einmal BGB§119. Ebay ist zwar eine Handelsplattform mit eigenen ABG-
und Regeln, vorrangig ist trotzdem das Gesetz des jeweiligen Landes.
Der VK hat den Kaufvertrag mit seiner Email rechtzeitig angefochten.
Doch selbst da wissen einige "Zeitgenossen" wie man sich einer Lieferung entzieht. Das stehen Optionen wie ÄHH das Teil wurde gestohlen, ist mir runtergefallen, waren die falschen Bilder, ist beim letzten Probelauf abgefackelt und hab ich natürlich gleich weggeschmissen und und und. Habe schon genug Schnäppchen nicht bekommen.
Schnäppchen hin- oder her. 200 Euro Sofort-Kauf für einen Artikel,
der "neu" knapp 2000,- kostet, wird problemlos als Fehler anerkannt.
Hätte man diesen Preis in einer Versteigerung erzielt, würde es schon
wieder ganz anders aussehen.
So weiter gehts! Gerichtsstand ist bei dir am Gericht falls du und er Privatpersonen sind und du klagst. Streitwert sind nicht die 200,- Ocken plus 25,- Ocken Versand sondern die 1000,- plus Versand was er sich mindestens vorgestellt hat.
Wie kommst du auf die Idee ? Streitwert wäre in diesem Fall, der erzielte
Preis, nicht eine beliebige Vorstellung des VK. Wäre ja noch schöner.
Heist für dich erst mal 500,- Ocken an einen Anwalt der Internet Recht im Angebot hat.
Sorry, aber das gerne erwähnte Internet-Recht hat hier auch nix zu suchen.
Rechtsschutz wendet sich gerne bei Internet Geschichten angeekelt ab.
Ebay Handel ist nur sekundär eine Internetgeschichte- und Primär geht es hier um abgeschlossene Kaufverträge.
Zu teuer und ungewisser Ausgang.
Das ist sogar recht eindeutig. Ersteigert man etwas, geht man einen
Kaufvertrag mit dem VK zu den gegebenen Konditionen ein. Das hindert
niemanden, weder K noch VK, den Kaufvertrag aus guten Gründen nach
BGB§119 anzufechten.
Dann müsstest du Strafanzeige stellen welche aber umgehend wegen Geringfügigkeit sofort eingestellt wird da du ja noch nichts gezahlt hast also somit auch noch nicht geschädigt bist.
Klage auf Herausgabe der Ware im Gegenzug zum erzielten Betrag.
Strafanzeige hat im Zivilrecht auch ersteinmal nix verloren.
Das eigenartige ist daß der Verkäufer in der ersten Auktion wo der Amp nach Portugal versteigert wurde nicht an den nächst unterlegenen Bieter verkauft hat. Die Differenz wären 5,- Euro gewesen.
Ja klar.. Jetzt ist es ersteinmal eigenartig... Es heißt Angebot an den
unterlegenen Bieter, nicht Verkauf an den unterlegenen Bieter. Der
unterlegene Bieter kann immernoch ablehnen.
Der Kauf von dir ist sowieso erst Rechtskräftig wenn du bezahlt hast.
Nope, der Kaufvertrag ist nach beendeter Auktion
abgeschlossen und somit zuersteinmal rechtskräftig.
Informiere E... falls du es noch nicht getan hast und schildere den Fall. Frage um Antwort wie es weiter geht. Aber nicht auf der Hotline sondern per Mail.
Sehr gut, dann wird wieder mit Ebay Vorlage XY geantwortet.
Dasselbe wird er dann aber auch tun.
Nö, denn das ist nicht möglich.
Einen Anwalt würde ich mir selbst nicht zu Rate ziehen.
Entschuldige wenn ich zu direkt bin.. Man merkt's..
Deswegen holt man sich im Internet auch keine Rechtsberatung.
Dafür gibt es Anwälte, die können das besser als du und ich.
Hallo.
OK, mit switchs hervorragendem Post hat sich der Thread erstmal erledigt.
Vielen Dank.
Liest du eigentlich nur das was du lesen willst ? ^^