GloriaThomas
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DAS steht genau in meiner Genehmigung drinnen:Die bleiben auf jedem Fall beim ursprünglichen Autor (außer, er hat einen sehr großzügigen Tat). Die Frage ist nur, ob der Übersetzer oder Bearbeiter auch was vom Kuchen abkriegt.
Und man muss erstmal grundsätzlich zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht unterscheiden (wobei zweiteres ein Teilbereich des ersteren ist). Ich glaube, dir ist der Unterschied nicht ganz klar. Das Urheberecht ist unveräußerlich, das Nutzungsrecht kann abgetreten werden (sinnvollerweise gegen ein Entgelt).
Bei einer (genehmigten aber auch einer ungenehmigten) Übersetzung entsteht ein neues Recht, das sich Urheber und Übersetzer teilen. Das dabei entstandene Werk kann nur mit Einwilligung beider Beteiligter aufgeführt werden (auch der Autor des Originalwerks kann es nicht ohne Genehmigung dses anderen aufführen bzw. aufführen lassen). Diese Einwilligung wird am sinnvollsten durch einen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft (GEMA, AKM, SUISA) erteilt, dann kann jeder, der Tantiemen abführt, das Werk aufführen. Dazu muss das neue Werk gemeinsam von den Urhebern eingereicht werden (in der Praxis von einem der beiden mit einer beiliegenden Zustimmung des anderen).
Bei einer ungenehmigten Übersetzung ist der Weg über VG nur bedingt möglich. Wenn alle Beteiligten darauf verzichten, die Übersetzung zu erwähnen, wird nur das Original gemeldet und abgerechnet. Das ist zwar bei Livemusik auch einfach und praktikabel, schließt aber nicht aus, dass die Übersetzung durch den Urheber des Liedes doch noch untersagt wird. Und bei der Wiedergabe auf Tonträgern oder Streamingdiensten muss die rechtliche Klärung vorliegen.
Zitiere:
...und freue mich nun, Ihnen mitteilen zu können, dass die eingereichte Version unseres Werkes "Dream A Little Dream Of Me" (Andre/Kahn/Schwandt) genehmigt wurde. Die Freigabe erfolgt ohne Beteiligung des Bearbeiters. Die Rechte bleiben zu 100% bei der EMI MUSIC PUBLISHING GERMANY GMBH. Eine Beteiligung am Copyright ist ausgeschlossen.
Die Genehmigung gilt für öffentliche Aufführungen sowie für die Veröffentlichung auf Tonträger. Auch Streaming und kostenpflichtige Downloads sind genehmigt, solange auch hier eine korrekte Abrechnung mit der AKM sichergestellt ist. Gegen ein Musikvideo im Stil VIVA/MTV haben wir ebenfalls keine Einwände."
Jegliche weitere Nutzung (z.B. Werbung, DVD, Abdruck etc.) ist genehmigungs- und lizenzpflichtig und erfordert eine erneute Anfrage beim Verlag.
Zitat Ende.