Habe aufgrund des Threads seit gestern Abend mal von drei Fachanwälten Meinungen eingeholt und 2:1 Ergebnis. Was aber im Detail das bedeutet, was Murenius hier auch gepostet hat:
Wie man wunderbar an den ganzen Verfahren zu illegalem Filesharing sehen kann gibt es da einen gewissen Korridor, der sich am "Marktüblichen" orientiert.
Aber ich lerne auch nach über 25 Jahren gerne noch dazu und darf die juristische Mehrheitsmeinung kundtun, die meine bisherige Argumentation widerruft bzw. diesen Grauzonen-Korridor unterstreicht:
Im Beispiel wird ja explizit angeführt, dass keine GEMA im Spiel ist. Ist der Urheber dann frei in den Konditionen die er zur "vergüteten Verwertung" formuliert?
Die 2:1 Meinung orientiert sich in der Tat an der Abtretung der Verwertungsrechte des Autors an die GEMA. Ist der ALLEINIGE Autor GEMA-Mitglied und hat seine Verwertungsrechte an die GEMA abgetreten, dann unterliegt die GEMA nach dem Urheberwahrnehmungsgesetz dem schon erwähnten Kontrahierungszwang und die GEMA muss die weitere Verwertung eines veröffentlichten Werkes z.B. bei der Live-Aufführung oder der unveränderten Cover-Version auf einer Tonträger-VÖ gegen übliche Lizenzkonditionen erlauben.
Hat der alleinige Komponist/Autor seine Verwertungsrechte nicht an die GEMA übertragen, hat er nach Anwalts-Mehrheitsmeinung 2:1 in der Tat das alleinige Entscheidungsrecht, um Dritten die weitere Verwertung seiner alleinig komponierten/getexteten Werke zu untersagen. Es stellt sich nur die Frage, wie er das kontrollieren kann. Wenn es zu einem Verstoß kommt, müsste der Autor zivilrechtlich gegen den Verwerter vorgehen, was wiederum bedeuten könnte, dass die Prozesskosten den Streitwert z.B. einer einmaligen Live-Aufführung weit überschreiten.
Also alles juristische Theorie! Die Praxis bildet dann die 1:2 Minderheitenmeinung der kurzen Juristenumfrage - miteinander reden und teilen!
Wieder anders ist es, wenn der ausgeschiedene Autor bei Werken als Miturheber aktiv war. Hier empfiehlt die wasserdichte Juristerei IN DER THEORIE für jeden zu schreibenden Song die Erstellung eines "Schöpfungsprotokolls". Sorry, aber wer notiert in seinem Bandübungsraum schriftlich mit, was gerade welcher Bandkollege zu einem Song beigetragen hat. Praxis und Theorie sind hier mal wieder um Welten auseinander. Einig waren sich alle drei Juristen, dass in diesem Falle alle Autoren an den so genannten "gemeinsamen Willen" zur Schaffung und Verwertung eines Songs gebunden sind.
Und einig waren die drei sich auch, dass das für die Praxis - und um irreale juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden! - am besten im GbR-Vertrag der Band geregelt sein sollte, dass man sich schriftlich vereinbart, was für den Fall eines Ausstiegs oder Rauswurfs eines Bandmitglieds mit dem gespielten Repertoire und ggf. dessen angemessener Vergütung passieren soll.
Eine Art "Zwangslizenzierung" für Nicht-GEMA-Autoren kennt das Recht nur bei Tonträgerveröffentlichungen. Hat ein Nicht-GEMA-Mitglied sein Werk z.B. einem anderen Dritten bereits zur Verwertung auf einem Tonträger freigegeben, dann muss er diese Verwertung auch weiteren Dritten zu der bekannten "angemessenen Vergütung" freigeben.
In der Praxis sind wir damit m.E. auch noch keinen ganzen Schritt weiter, aber den Unterschied zwischen GEMA-verwertetem Repertoire und Nicht-GEMA-verwertetem Repertoire sollte man sich merken. Eine völlig diffuse Einschätzung kam aus der Juristenwelt allerdings hinsichtlich des auch theoretisch möglichen Falls, dass ein Autor seine Verwertungsrechte mal eine geraume Zeit via Berechtigungsvertrag an die GEMA abgetreten, den Berechtigungsvertrag dann aber wieder gekündigt hatte. Da kam die Auskunft: warten wir mal ab, bis das einer juristisch durchgefochten hat, um dann eine Meinung zu haben. Zu Deutsch: da soll erst einmal einer Geld investieren, damit sich mehrere Fachanwälte längere Zeit (bezahlt) den Kopf zerbrechen können.