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Wem gehören geschriebene Songs?

  • Ersteller ShelbyMustangGT
  • Erstellt am
Können wir bitte erstmal einen Paragraphen oder eine rechtliche Regelung haben, auf dessen Grundlage diese Frage diskutiert werden kann!?!
 
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Off-On-Topic:
Nur ein kleiner Einschub von mir: Als Threadersteller interessiert mich das ganze immer noch, habe auch auf Beobachtung und lese immer mit. Aber ich schaue lieber zu und lasse Erfahrenere Leute diskutieren. Nur damit der Eindruck nicht erscheint es interessiere mich nicht mehr ;)
 
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Können wir bitte erstmal einen Paragraphen oder eine rechtliche Regelung haben, auf dessen Grundlage diese Frage diskutiert werden kann!?!

Sollte eine Miturheberschaft nicht zu 100% ausgeschlossen werden können, was i.d.R. schwer sein dürfte, greift §8 UrhG - Miturheber

Alles zur GbR findet sich im im BGB §705-740

Eine offene Frage ist, ob das Songmaterial dem Gesellschaftsvermögen zuzuschreiben ist. In § 718 steht, dass alles was die Gesellschafter in die Gesellschaft einbringen, automatisch Gesellschaftsvermögen wird und jeder Gesellschafter somit gleiche Anteile daran erhält.

Basierend auf §719 kann man dann schlußfolgern, dass bei einem Gesellschafteraustritt (§723) die Nutzung des Gesellschaftsvermögens nicht untersagt werden kann. Dies ist erst bei der Auflösung der Gesellschaft möglich.
 
Ich möchte kurz mal den Ball NOCH flacher halten und von der rechtlichen Detailfrage einen Abstecher in die Praxis machen:

In dem Beispiel sollte sich Urheber X genau überlegen, warum er denn die Weiternutzung seiner Songst verbieten will. Einfach nur aus gekränktem Stolz, weil er da raus geflogen ist? Dann einfach nochmal tief durchatmen. Man sieht sich immer zweimal im Leben und so ein Kleinkrieg kostet alle Beteiligten einfach Nerven, insbesondere, wenn es wirtschaftlich um nichts geht. Falls es aber wirtschaftlich doch um etwas geht, die Songs Hitpotenzial haben, kann es durchaus im Interesse von X liegen, dass die Band ohne ihn weitermacht und damit den Durchbruch schafft - immerhin kommt damit für den Urheber ein wenig Kohle rein.

Dieses abstrakte Beispiel von Urheber X kommt so oft vor bei Band-Trennungen. Ich kann verstehen, wenn menschliche Enttäuschung und Wut und Frust dabei sind, aber letztlich lebt man meiner Meinung nach besser, wenn man versucht, das Kapitel möglichst geräuschlos abzuschließen.
 
Auf das Regelwerk der GbR wird man wohl in Ermangelung anderer schriftlicher Regelungen zurückgreifen werden.

Allerdings ist das GbR ein breites Dach und soll viele Fälle abdecken und ist deshalb immer interpretationsbedürftig und auf den Einzelfall zuzuschneiden bzw. dem, was in einem Bereich üblich ist.

Eine offene Frage ist, ob das Songmaterial dem Gesellschaftsvermögen zuzuschreiben ist. In § 718 steht, dass alles was die Gesellschafter in die Gesellschaft einbringen, automatisch Gesellschaftsvermögen wird und jeder Gesellschafter somit gleiche Anteile daran erhält.

Ich umreiße einen möglichen Fall und skizziere meine Schlussfolgerung daraus - dann ergibt sich vielleicht ein interessanter Dialog mir anderen Ansichten. Der threadersteller kann ja gegebenenfalls ein paar Andeutungen machen, wie die Situation bei ihm ist, ohne dass wir den Rahmen einer allgemeinen Diskussion verlassen.

Also ich setze mal, dass es in der Band x gar kein gemeinsam angeschafftes Eigentum gibt - also beispielsweise keine gemeinsame PA, ich füge auch mal hinzu, dass es keine (ordnungsgemäße) Bandkasse für gemeinsame Anschaffungen gibt. Jeder Musiker verfügt frei über sein Instrument und sein Equipment, ist also auch frei in seiner Entscheidung, das außerhalb der Band zu nutzen.

Das einzige, was geteilt wird, ist der Bandname und die Proberaummiete und - falls es das gab - Gagen für Auftritte, von denen entweder ein gemeinsames Abendessen raussprang oder jeder einen Anteil bekommen hat.

Ob der Zweck der BAnd/GbR ein ökonomischer ist, ist auch noch nicht ausgemacht - auf jeden Fall haben die Mitglieder Spaß daran, Musik zu spielen.

Nun kommt der Punkt auf den ich hinauswill:
Jedem käme es absurd vor, wenn beispielsweise der Basser die Band verlassen wollte und die anderen äußerten, dass aber bitteschön der Bass und der Bassverstärker in der Band bleiben "weil er das ja beim Eintritt in die Band /GbR in die Gesellschaft eingebracht habe". Der gute Mann nutzt sein Instrument und seinen Verstärker, damit überhaupt Musik gemacht werden kann, aber er bringt nicht diese Geräte als Vermögen in die Gesellschaft ein.

Genau so ist es mit den songs: Ein Musiker der Band schreibt songs, dessen Urheber er ist, und den anderen gefallen sie und deshalb spielen sie sie. Sie verbleiben trotzdem sein Eigentum, über das er verfügen darf, unabhängig von der Band. Auch hier ist nichts in ein Vermögen der Gesellschaft eingeflossen.

Worüber er nicht verfügen darf, sind beispielsweise die Parts, die der bassist und der drummer zu dem song gespielt haben, denn für diese Instrumente gab es keine Notation und sie wurden von diesen eingebracht. Der Urheber kann sich entscheiden, ob er diese so beläßt und damit zu einem Teil des songs macht - dann bestätigrt er sie als Miturheber und dann muss darüber gesprochen werden, ob ein Urheber dem anderen grundsätzlich die Aufführung des songs untersagen darf. (Dass damit Nutzungsrechte tangiert werden, das heißt, dass die anderen Urheber Recht auf einen Teil der Erlöse / Gema-Gebühren haben, folgt daraus meines Erachtens.)
Der Urheber kann sich aber auch dazu entscheiden, selbst oder andere einen eigenen drum- und Basspart entwickeln bzw. zum song einzuspielen - dann wären m.E. die Miturheber raus. Es müssen meiner Einschätzung nach schon sehr sehr prägende Parts von bass und drum sein, die es unmöglich machen bzw. deren Verlust so groß ist, dass der gesamte song (Text, Akkorde, Melodie) untauglich wird. (Um mal ein Beispiel zu nennen: Bei "another one bites to dust" von Queen würde ich schon sagen, dass der Bass ein tragendes Element des songs ist, den man nicht so ohne weiteres ersetzten könnte.)

Meine Argumentation wäre: Es hat kein Musiker materielle Güter (Instrumente, Verstärker etc.) so in die Band gebracht, so dass sie vernünftiger- und üblicherweise nicht als Gesellschaftsvermögen betrachtet werden können und das gilt analog auch für die immateriellen Güter (songs, Texte).

x-Riff
--- Beiträge wurden zusammengefasst ---
Ich möchte kurz mal den Ball NOCH flacher halten und von der rechtlichen Detailfrage einen Abstecher in die Praxis machen:

In dem Beispiel sollte sich Urheber X genau überlegen, warum er denn die Weiternutzung seiner Songst verbieten will. Einfach nur aus gekränktem Stolz, weil er da raus geflogen ist? Dann einfach nochmal tief durchatmen. Man sieht sich immer zweimal im Leben und so ein Kleinkrieg kostet alle Beteiligten einfach Nerven, insbesondere, wenn es wirtschaftlich um nichts geht. Falls es aber wirtschaftlich doch um etwas geht, die Songs Hitpotenzial haben, kann es durchaus im Interesse von X liegen, dass die Band ohne ihn weitermacht und damit den Durchbruch schafft - immerhin kommt damit für den Urheber ein wenig Kohle rein.

Dieses abstrakte Beispiel von Urheber X kommt so oft vor bei Band-Trennungen. Ich kann verstehen, wenn menschliche Enttäuschung und Wut und Frust dabei sind, aber letztlich lebt man meiner Meinung nach besser, wenn man versucht, das Kapitel möglichst geräuschlos abzuschließen.

Ich halte das, was Beyme sagt, praktisch für sehr zielführend.
Wobei ich eher dazu tendieren würde, der anderen Seite deutlich zu machen, dass diese keinesfalls so einfach davon ausgehen kann, dass sie die songs eines Bandmitglieds, der diese Band möglicherweise verläßt, "besitzt" und frei über sie verfügen kann.

Dennoch kann eine allgemeine rechtliche Diskussion durchaus hier einen Sinn haben - beispielsweise ist mir eben beim Schreiben die Frage gekommen, ob es einen Unterschied machen würde, wenn es eine Bandkasse gäbe, in die alle Mitglieder regelmäßig einzahlen und in die die Gagen (oder zu Teilen) fließen und möglicherweise schon gemeinsame Anschaffungen gemacht worden wären?
Und wenn ja: worin genau bestände dieser Unterschied?

Auch mal als Fall angenommen: Wenn es gemeinsame Anschaffungen größeren Ausmaßes gegeben hätte und alle bis auf den Autor der songs und Texte hätten sich daran beteiligt und dieser nicht, mit dem Argument, dass er ja schon die songs und Texte einbringen würde - dann würde ich das durchaus für einen Beleg dafür sehen, dass es hier um ein Band / Gesellschaftsvermögen gehen könnte.

Oder auch als Fall: Es gibt nur die Akkorde und die Texte und die Gesangsmelodie kämen vom Sänger oder der Sängerin. Dann könnte es sich schon eher um ein verbundenes Werk halten - denn die Gesangsmelodie und die -dynamik prägen einen Song doch sehr stark. (Um es mir hier nicht mit den drummern und bassisten - bin ja selber einer - zu verderben: ich halte in der Rockmusik beide Instrumente für extrem wichtig - bei den meisten songs kann ich mir allerdings schon vorstellen, dass sie eine geringe Eigenständigkeit haben oder vielleicht besser formuliert: ich kann mir vorstellen, dass eben ein anderer Basser und ein anderer drummer andere parts zu dem song spielen, die genau so gut funktionieren.)

Heißt: ich glaube, das Hin- und Herwerfen von Argumenten und Fällen schärft den Blick darauf, was eigentlich vorliegt und wie es gegebenenfalls einzuschätzen wäre.

x-Riff
 
Jedem käme es absurd vor [...]
Genau so ist es mit den songs: [...]

Nein, das sind zwei paar Schuhe, denn:

Das Vermögen einer GbR setzt sich zusammen aus:
  • den gesellschaftsvertraglich vereinbarten geleisteten Beiträgen der Gesellschafter,
  • den durch die Geschäftsführer für die GbR erworbenen Gegenständen,
  • dem durch ein der GbR gehörendes Recht Erworbenen, sowie
  • den Werten, welche die GbR als Ersatz für zerstörtes, beschädigtes oder entzogenes Gesellschaftsvermögen erworben hat.
Quelle

Demnach sind die eigenen Instrumente und Equipment kein Gesellschaftsvermögen, Songmaterial aber sehr wohl, weil dieses unter den ersten Punkt fallen. Dazu muss man auch immer im Hinterkopf haben, dass für die Gründung einer GbR kein schriftlicher Vertrag von Nöten ist und die Gründung der Band impliziert, dass Songmaterial in die GbR eingebracht wird um die gemeinsamen Ziele zu erreichen.
 
Alles weitere Gründe für den hypothetischen Songschreiber die Erwartungen mit der Band gemeinsam schriftlich zu fixieren (das geht auch im Nachhinein mit guten Willen und eventuellen Kompromissen), da man ansonsten schnell überrascht vor den ziemlich kontraintuitiven Konsequenzen geltenden Rechts steht... ;)
 
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Nein, das sind zwei paar Schuhe, denn:


Quelle

Demnach sind die eigenen Instrumente und Equipment kein Gesellschaftsvermögen, Songmaterial aber sehr wohl, weil dieses unter den ersten Punkt fallen. Dazu muss man auch immer im Hinterkopf haben, dass für die Gründung einer GbR kein schriftlicher Vertrag von Nöten ist und die Gründung der Band impliziert, dass Songmaterial in die GbR eingebracht wird um die gemeinsamen Ziele zu erreichen.
Dass kein schriftlicher Vertrag bei einer GbR vorliegen muss, da sind wir einer Meinung. Gerade dazu ist ja die Regelung der GbR gedacht.

Ich würde laut der Quelle dagegen halten, dass es eben keine gemeinsam vertragliche oder sonstige Vereinbarung gibt, derzufolge der Urheber seine songs in das gemeinsame Vermögen einbringt oder diese in das Bandvermögen gehen.
Ich halte es für schlüssig, dass die Band songs eines seiner Mitglieder spielt, ohne dass diese zwangsläufig in ein gemeinsames Eigentum übergehen. Es ist genau so die Konstruktion denkbar, dass der songschreiber alleiner Urheber ist und bleibt und auch die Verfügungsrechte dazu behält, die Band aber mit seinem Einverständnis seine songs spielen darf. Msn könnte heir von einer zeitweiligen Nutzung mit einem gemeinsamen Ziel sprechen.

Die GEMA unterscheidet hier zwischen Komponist, Texter und Umsetzung. Der Urheber bliebe weiter Komponist und Texter, die Band steht lediglich für die Umsetzung. Dies würde auch bei den Tantiemen so berücksichtigt. Das würde sich imho auch auf die Nutzungsrechte beziehen.(Miturheberschaft ist ein anderer Punkt, der gesondert zu betrachten wäre.)

Wieder ein möglicher Fall: Der Urheber hat die songs früher sowohl eigenständig umgesetzt als auch in einer früheren Band.
Wie wäre denn bei einer solchen Auslegung (die songs gehen in das Eigentum der Band über) das zu realisieren? Der Autor besäße das Eigentum, weil er es früher alleine umgesetzt und gespielt hat, die frühere Band wäre aber gleichenfalls Eigentümer und die nachfolgende Band auch. Wie sollte so etwas zu regeln sein?
 
Ich würde laut der Quelle dagegen halten, dass es eben keine gemeinsam vertragliche oder sonstige Vereinbarung gibt, derzufolge der Urheber seine songs in das gemeinsame Vermögen einbringt oder diese in das Bandvermögen gehen.

Ich gebe dir bei Songs Recht, welche vor Gründung der GbR geschrieben wurden. Jedoch ist nach meinem Verständnis Songmaterial, welches explizit für die Band geschrieben wurde, eben genau der Beitrag der Gesellschafter der zum Erreichen des gemeinsamen Zieles bei der Gründung impliziert wird.

Wieder ein möglicher Fall: Der Urheber hat die songs früher sowohl eigenständig umgesetzt als auch in einer früheren Band.
Wie wäre denn bei einer solchen Auslegung (die songs gehen in das Eigentum der Band über) das zu realisieren? Der Autor besäße das Eigentum, weil er es früher alleine umgesetzt und gespielt hat, die frühere Band wäre aber gleichenfalls Eigentümer und die nachfolgende Band auch. Wie sollte so etwas zu regeln sein?

Wenn ich dich richtig verstehe wurde das Material vor der ersten Band von einem Urheber erstellt? Dann kann er jeder Band ein Nutzungsrecht einräumen, aber auch wieder entziehen, denn er ist allein Urheber und da das Material nicht im Rahmen der/einer GbR erstellt wurde ist es dem zur Folge auch kein Gesellschaftsvermögen.
 
Ich habe jetzt leider ganz viel Halbwissen und falsche Kommentare gelesen und darf kurz zum Threadstart zurückkehren:

Person X hat für diese Band 10 Songs geschrieben, komplett alleine. Komposition und Texte. Person X hat genügend Beweise im Sinne von Textblättern (handgerschrieben) und auch zig Demos von den Songs.
Nun passiert der Worst Case für Person X: Die Band zerbricht. Oder besser gesagt, sie schasst Person X.

Allgemeine Frage: Darf der Rest der Band die von Person X geschriebenen und komponierten Songs weiterspielen, selbst wenn eine neue Band gegründet wird, in der Person X nicht mispielt?
Die von Person X geschriebenen Songs sind in keinem Register oder bei der Gema angemeldet.

Ich gehe davon aus - so liest sich die Frage - dass die 10 Werke bereits in irgend einer Form "veröffentlicht" wurden (Aufführung bei einem Livekonzert, Upload auf einem Online-Portal, Videoclip auf Youtube....)

Dann gilt folgendes (ambee hat das schon kurz gestreift):
Wenn ein Werk veröffentlich ist, darf es weltweit von anderen benutzt werden! Dem Autor steht immer eine angemessene Vergütung zu! Wenn an diesem Werk keine Veränderungen vorgenommen werden, kann ein Autor z.B. die Aufführung (z.B. der Ex-Band) oder die Verwertung auf einem Tonträger (z.B. auch der Ex-Band) NICHT VERHINDERN!

EDIT: Ob der Autor GEMA-Mitglied ist oder nicht ist nach Urheberrechtsgesetz irrelevant. Problematisch ist eher, ob ein Autor die Verwertung seiner Werke überall mitbekommt - aber das ist auch bei der GEMA nur mit Lücken der Fall, wenn z.B. ein Song (überspitzt formuliert) auf Jamaika live aufgeführt wird.

Der/die Verwerter hat dem Komponisten/Textdichter eine "angemessene Vergütung" zu leisten. Diese Vergütung kann sich z.B. an der letzten aktuellen GEMA-Ausschüttung für die entsprechende Verwertung orientieren. Nicht gleich erschrecken, wie wenig das z.B. bei einem Livekonzert ist, wenn Ihr die nachfolgend verlinkte Tabelle (Auswertung der aktuellen GEMA-INKA-Ausschüttung für 2014 vom April 2015) seht (für den Wert EINES Songs bei EINER Aufführung - je nach gesamt GEMA-Lizenzzahlung des Veranstalters, seht Ihr in der Spalte "Gesamtlizenz je Titel"
https://www.allmusic.de/module.php5...sbeispiel_einzeltitelwert.pdf&fid=2&mod=files

Wobei, wenn die Ex-Band jedes Mal alle 10 Songs live spielt und das bei 30 Shows pro Jahr der Fall ist, dann brächte das dem Autor auch eine vierstellige Summe ein - egal, ob über die GEMA oder (falls nicht per GEMA-Berechtigungsvertrag zur Verwertung an die GEMA übertragen) per Direktzahlung der Ex-Band an das Ex-Mitglied X.

*****
Kurzer Satz noch zur etwas abgedrifteten Diskussion um GbR, Songs als Bandkapital etc.

Ja, es gibt Bands, bei denen z.B. alle Werke nur über ein Bandmitglied bei der GEMA gemeldet sind. Ich persönlich würde zwar davon abraten (siehe Beispiel Threadstarter), aber wir betreuen in einem unserer Förderprojekte ( www.by-on.net ) auch eine Band, die über diesen Weg seit Jahren rd. 12.000 bzw. 13.000,- € (jährlich) nur aus dem Aufführungsrecht ihrer Gigs generiert.
Die haben das in der Tat bandintern über einen GbR-Vertrag so geregelt, dass die interne Aufteilung problemlos funktioniert. Und es ist auch alles andere geregelt, was im Streitfalle passiert. Und natürlich würde die Band auch weiterhin die Songs (meinethalben auch eines inzwischen ausgeschiedenen Bandmitglieds) spielen, weil die Band mit den Songs identifiziert wird. Unabhängig davon, dass - wie oben erwähnt - die urheberrechtliche Seite sowieso eindeutig geklärt ist.

***
Ah ja, noch ein kleiner Nachgedanke:
Würde aber die Band auf die Idee kommen, ein von Musiker X komponiertes und getextes Werk z.B. umzutexten, dann könnte der (Original-)Autor das verbieten! Bearbeitungen sind immer zustimmungspflichtig! Eine solche Bearbeitung dürfte die Band auch nicht einmal live aufführen!

Hoffe, das hilft etwas weiter...
 
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Danke für die Klarstellungen, rockbuerosued!

Hilfreich wäre, so entnehme ich Deinem post, zu klären:
- sind die songs von der Band schon aufgeführt worden? Dann kann eine Veröffentlichung nicht untersagt werden, aber es fließen die Nutzungsrechte an den Autor.
- inwieweit liegt eine Miturheberschaft anderer vor und wie ist diese zu bewerten?

Hilfreich scheint mir weiterhin, dass der Autor sich zumindest selbst aufschreibt, welche songs er wann komponiert hat, welche Texte er wann geschrieben hat, wann sie aufgeführt wurden und wer welche parts beigetragen hat, die nicht in der Komposition enthalten sind bzw. dort nur grob umrissen wurden (zum Beispiel: Tempo, 4/4 Takt, Rock).

Zu überlegen wäre, das so aufzuschreiben, dass die Mitglieder der Band dies unterschreiben könnten und dies in die Wege zu leiten. Stichwort wäre: Klärung der Verhältnisse.

Noch nicht klar ist mir, welche Bedeutung so Formulierungen haben wie: Autor xy hat die songs für die Band geschrieben. Spielt das überhaupt eine Bedeutung und wenn, dann welche?
 
- sind die songs von der Band schon aufgeführt worden? Dann kann eine Veröffentlichung nicht untersagt werden, aber es fließen die Nutzungsrechte an den Autor.

Mein Verständnis ist, dass die Veröffentlichung generell nicht untersagt werden kann, aber die Verwertung dem Urheber vergütet werden muss. Das einzige Unterscheidungskriterium ist, dass eine Bearbeitung genehmigungspflichtig ist. Eine unveränderte Aufführung kann wohl auch nicht verboten werden, wenn der Urheber selbst gar nicht aufführt - korrigiert mich, wenn ich das falsch beschreibe.
 
Mein Verständnis ist, dass die Veröffentlichung generell nicht untersagt werden kann, aber die Verwertung dem Urheber vergütet werden muss. Das einzige Unterscheidungskriterium ist, dass eine Bearbeitung genehmigungspflichtig ist. Eine unveränderte Aufführung kann wohl auch nicht verboten werden, wenn der Urheber selbst gar nicht aufführt - korrigiert mich, wenn ich das falsch beschreibe.

Ist genau richtig und sage ich ja auch.
x-Riff hat sicherlich nur versehentlich davon gesprochen, dass die "Nutzungsrechte an den Autor" fließen. Ich denke er meint, dass bei einer Nutzung durch die bisherige Band die Vergütungh an den Autor fließt.

Hilfreich wäre, so entnehme ich Deinem post, zu klären:
- sind die songs von der Band schon aufgeführt worden? Dann kann eine Veröffentlichung nicht untersagt werden, aber es fließen die Nutzungsrechte an den Autor.
- inwieweit liegt eine Miturheberschaft anderer vor und wie ist diese zu bewerten?

Bisheriger Ausgangspunkt war, dass "Person X" alleiniger Komponist & Textdichter ist und damit alleinig über eine Bearbeitung entscheiden kann.

Liegen die Rechte an einem Werk bei mehreren Beteiligten, dann müssen alle einer Bearbeitung zustimmen. Im Threadstarterfalle könnten also z.B. drei andere beteiligte Bandmitglieder nicht den rausgeekelten Mitautoren mehrheitlich niederstimmen, um das Werk dann ggf. mit einem anderen Text zu verändern.

Hilfreich scheint mir weiterhin, dass der Autor sich zumindest selbst aufschreibt, welche songs er wann komponiert hat, welche Texte er wann geschrieben hat, wann sie aufgeführt wurden und wer welche parts beigetragen hat, die nicht in der Komposition enthalten sind bzw. dort nur grob umrissen wurden (zum Beispiel: Tempo, 4/4 Takt, Rock).
Zu überlegen wäre, das so aufzuschreiben, dass die Mitglieder der Band dies unterschreiben könnten und dies in die Wege zu leiten. Stichwort wäre: Klärung der Verhältnisse.
Noch nicht klar ist mir, welche Bedeutung so Formulierungen haben wie: Autor xy hat die songs für die Band geschrieben. Spielt das überhaupt eine Bedeutung und wenn, dann welche?

Die hier von x-Riff aufgeführten Beispiele werden leider in der Mehrzahl nicht zur so genannten Schöpfungshöhe eines Werkes gezählt.
Auch habe ich meine Zweifel, ob die erwähnten "schriftlichen Fixierungen" genügend Beweiskraft hätten, weil Musiker oft fälschlicherweise meinen, "elendig viel" zu einem Werk beigetragen zu haben, was im Streitfalle aber eher der "Handwerksseite" (Arrangement) zugeordnet wird.
Ziemlich schlüssig erklärt ist die Schöpfungshöhe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Musikwerk_(Urheberrecht)

Insofern birgt eine schriftliche Fixierung unter nur halb-informierten Bandmitgliedern die große Gefahr, dass das später Streitthema werden kann, wenn es um die tatsächliche Definition von Schöpfungshöhe geht. Das Ganze ist dann sicherlich auch von der Atmospähre beeinflusst, die ein Rauswurf bedingt. Vernunft wird beim Streit nicht selten abgeschaltet.

Wobei die von x-Riff (nachfolgend nochmals) genannten Beispiele nicht zur Schöpfungshöhe eines Werkes gerechnet werden. Und ob die eingebrachten schriftlichen Fixierungen genügend Beweiskraft hätten, weil Musiker oft meinen elendig viel zu einem Werk beigetragen zu haben, in der Realität aber all dies nicht zur so genannten Schöpfungshöhe zählt, ist hier in Punkte tatsächlicher Autorenschaft:
 
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Puh, viel zu lesen, sehr interessant.

Weil jemand sagte ich könne ein paar Details für diesen REIN HYPOTHETISCHEN Fall geben:
Person X hatte mit Gitarrist A und Bassist B eine Band Y, für die er 4 Songs schrieb, komplett alleine mit Demos.
Band Y zerbrach und X hat mit A und B eine Folgeband gegründet, mit Gitarre/Vocals, Bass und Drums.
In dieser Band haben X, A und B die Songs aus der vorigen Band gespielt, sowie Songs die X bereits als Solokünstler (Keine Veröffentlichung, Demos für alles vorhanden) komplett geschrieben hatte.
Mit 4 dieser Songs war die Band im einem öffentlichen Radio zur Vorstellung in einer Art "junge Bandförderung". Soviel zur Veröffentlichung.

Desweiteren hat die Band diese Songs live, zu öffentlichen Anlässen gespielt.

Mittlerweile kam ein neuer Drummer hinzu, und der alte Knüppler wechselte an die Rhythmusgitarre.
In diesem LineUp wurden die Songs weiter öffentlich gespielt. In dieser Formation hat X widerum Songs geschrieben (Text, Melodie komplett alleine).

Nun ist diese band am zerbrechen. X weiss, dass sich der Rest der Band gut versteht und würde deshalb gerne verhindern, dass diese 3 weiter mit seinen Songs (seinem geistigen Eigentum) auftreten. Dies ist noch nicht eingetreten, doch X will sich für den Fall der Fälle absichern.

Eine gemeinsame Bandkasse besteht, jedoch betrug sie nie mehr als 80€ aus Abendkassenerlösen (Amateurband). Gemeinsame Anschaffungen gibt es nicht. Der Proberaum wird von allen anteilig gezahlt, oder zur Zeit von eben genannter Bandkasse. Die PA und alle andere Technik ist alleiniger Besitz von X, was er mit Belegen sicher beweisen kann.
Dazu gehören auch Verstärker aller Bandmitglieder. Instrumente und Equipment ansonsten ist Aufgabe eines jeden selbst und wird von jedem selbst gekauft.

Das wars erst mal denke ich.
 
Ist genau richtig und sage ich ja auch.
x-Riff hat sicherlich nur versehentlich davon gesprochen, dass die "Nutzungsrechte an den Autor" fließen. Ich denke er meint, dass bei einer Nutzung durch die bisherige Band die Vergütung an den Autor fließt.
Ja - genau so meinte ich es.

Die hier von x-Riff aufgeführten Beispiele werden leider in der Mehrzahl nicht zur so genannten Schöpfungshöhe eines Werkes gezählt.
Auch habe ich meine Zweifel, ob die erwähnten "schriftlichen Fixierungen" genügend Beweiskraft hätten, weil Musiker oft fälschlicherweise meinen, "elendig viel" zu einem Werk beigetragen zu haben, was im Streitfalle aber eher der "Handwerksseite" (Arrangement) zugeordnet wird.
Ziemlich schlüssig erklärt ist die Schöpfungshöhe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Musikwerk_(Urheberrecht)
Ich weiß nicht, ob "leider" es so trifft - das geht mit meinem Grundgefühl durchaus überein, dass man bei einer - ich sage es mal so (und auch wenn ich drummer bin): gängigen, tausendmal gehörten Begleitung durch Bass oder Schlagzeug - die Schöpfungshöhe nicht geleistet ist, die der einer Komposition eines songs gleichsteht. Ausnahmen davon gibt es hierbei sicherlich, aber bei einer Wald- und Wiesenbegleitung würde ich nicht von Schöpfungshöhe sprechen.


Insofern birgt eine schriftliche Fixierung unter nur halb-informierten Bandmitgliedern die große Gefahr, dass das später Streitthema werden kann, wenn es um die tatsächliche Definition von Schöpfungshöhe geht. Das Ganze ist dann sicherlich auch von der Atmospähre beeinflusst, die ein Rauswurf bedingt. Vernunft wird beim Streit nicht selten abgeschaltet.
So wie ich es wahrgenommen habe, oder allgemeiner: wenn ein Ende der Band absehbar oder wahrscheinlich ist, ist es eher die Frage des Zeitpunktes, wann man sowas anspricht und wie.

Generell wäre meine Tendenz, dass es günstiger ist, es anzusprechen, solange die Stimmung noch halbwegs gut ist und der gegenseitige Respekt noch weitestgehend vorhanden sind - je zerstrittener, desto Rosenkrieg ...

Deshalb sehe ich auch zwei Tendenzen in diesem thread: zum einen zu klären, wie das rechtliche Verständnis von der Sache ist bzw. wie es jeweils ausgelegt werden kann und zum anderen die menschliche Seite zu sehen, die Gruppendynamik und die Möglichkeit einer gütlichen Einigung hinzubekommen. Das fällt erfahrungsgemäß leichter, wenn man sich vorher ein bißchen schlau gemacht hat.

x-Riff
 
Eine offene Frage ist, ob das Songmaterial dem Gesellschaftsvermögen zuzuschreiben ist. In § 718 steht, dass alles was die Gesellschafter in die Gesellschaft einbringen, automatisch Gesellschaftsvermögen wird und jeder Gesellschafter somit gleiche Anteile daran erhält.

Basierend auf §719 kann man dann schlußfolgern, dass bei einem Gesellschafteraustritt (§723) die Nutzung des Gesellschaftsvermögens nicht untersagt werden kann. Dies ist erst bei der Auflösung der Gesellschaft möglich.
Das halte ich für höchstspekulativ. In den knapp zehn Jahren, die ich mich nun schon mit Musikwirtschaft und -recht beschäftige ist mir das noch untergekommen. Wäre dem tatsächlich so, dann gäbe es hier mit Sicherheit schon einschlägige Urteile und Rechtsprechung. Solche Fälle sind im Bandgeschäft an der Tagesordnung und passieren in Deutschland geschätzt hundertfach jedes Jahr.

Das Vermögen einer GbR setzt sich zusammen aus:
  • den gesellschaftsvertraglich vereinbarten geleisteten Beiträgen der Gesellschafter,
  • den durch die Geschäftsführer für die GbR erworbenen Gegenständen,
  • dem durch ein der GbR gehörendes Recht Erworbenen, sowie
  • den Werten, welche die GbR als Ersatz für zerstörtes, beschädigtes oder entzogenes Gesellschaftsvermögen erworben hat.
Demnach sind die eigenen Instrumente und Equipment kein Gesellschaftsvermögen, Songmaterial aber sehr wohl, weil dieses unter den ersten Punkt fallen. Dazu muss man auch immer im Hinterkopf haben, dass für die Gründung einer GbR kein schriftlicher Vertrag von Nöten ist und die Gründung der Band impliziert, dass Songmaterial in die GbR eingebracht wird um die gemeinsamen Ziele zu erreichen.
Wie ich geschrieben habe, es muss vertraglich geregelt sein, ob Rechte übertragen werden.

Wovon man ausgehen kann ist, dass ein Urheber der Band-GbR für den Zeitraum der Mitgliedschaft in der Band ein Nutzungsrecht an seinen Werken einräumt, um zB die Werke aufzuführen oder zu vervielfältigen.
Damit bringt er genau das ein, was die GbR benötigt, um das gemeinsame Ziel zu erreichen. Eine GbR muss kein unbeschränktes Nutzungsrecht erhalten, um sein Ziel zu erreichen. Von Rechte-Übertragung kann hier also nicht die Rede sein.
 
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Einen Aspekt haben wir überlesen:

Allgemeine Frage: Darf der Rest der Band die von Person X geschriebenen und komponierten Songs weiterspielen, selbst wenn eine neue Band gegründet wird, in der Person X nicht mispielt?
(Hervorhebung von mir)

Die bestehende Band darf, wie ja schon mehrfach geschrieben wurde, die Songs auch ohne Person X weiter nutzen.
Eine neue Band jedoch darf das jedoch nicht.

Und jetzt können wir darüber strei ... äh ... diskutieren ab wann eine Band eine "neue Band" ist ;)
 
Wenn ich rockbuerosued und ambee folge, und da spricht aus meiner Sicht deren praktische Erfahrung auf diesem Gebiet dafür, dann ist der Grundsatz folgender (Miturheberschaft hier mal ausgeschlossen):

Der Autor räumt den Bands, in denen er spielt ein, dass sie seine songs spielen dürfen, dadurch dass er ihnen ein Nutzungsrecht darüber eingeräumt hat im Rahmen der rechtlichen Konstruktion GbR.
Das betrifft frühere Bands sowie jetzige sowie künftige Bands.
Die Urheberschaft und die Verfügung über die songs und deren Nutzungsrechte bleiben beim Autor und er kann auch anderen, mit denen er keine Band hat, erlauben, seine songs zu spielen.

Sofern songs öffentlich aufgeführt oder vervielfältigt wurden, kann jeder diese songs spielen (covern), wobei für deren Nutzung eine angemessene Vergütung zu erfolgen hat bzw. verlangt werden kann.

Aus meiner Sicht wäre dieser Aspekt also geklärt.
 
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Einen Aspekt haben wir überlesen:


(Hervorhebung von mir)

Die bestehende Band darf, wie ja schon mehrfach geschrieben wurde, die Songs auch ohne Person X weiter nutzen.
Eine neue Band jedoch darf das jedoch nicht.

Und jetzt können wir darüber strei ... äh ... diskutieren ab wann eine Band eine "neue Band" ist ;)

Doch, das hatten wir schon - eine Veröffentlichung bzw. Aufführung kann nicht untersagt werden, egal ob neue Band, Alleinunterhalter oder was auch immer. Nur eine Bearbeitung ist genehmigungspflichtig.
 
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