Wie sagen wir Juristen da: Kommt darauf an
Patente werden gem § 1 Abs. 1 PatG für "Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind". Ein Schaltkreis kann grundsätzlich schon eine solche Erfindung sein.
Allerdings ist die entscheidende Frage hier, ob die Erfindung, also der Schaltkreis "neu" ist. Dafür guckst du in
§ 3 Abs. 1 PatG: Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Nun werden aber im Zweifel die allermeisten Bodentreter durch Kombinationen aus tradierten Verfahren zusammen gelötet werden. Die Kombination mag dann vielleicht in ihrer Art "neu" sein (untechnisch gesprochen), rechtlich gesehen muss sie jedoch etwas tatsächlich neues darstellen, das sich deutlich von allen anderen Ansätzen abhebt (Beispiele wären besondere Spundfässer, die sich leicht vollständig entleeren lassen oder Hüpfbälle, die aufgrund des Einschlusses von Plastikstücken nicht spontan platzen können). Eine soclhe Neuerung wird bei "bloßen" Schaltungen sehr selten vorliegen.
Teilweise wird es da sogar an einer "erfinderischen Tätigkeit" fehlen. Diese wird i § 4 PatG definiert:
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.
Hierunter wird der bloße austausch von Kondensatoren und Widerständen fallen oder wohl auch marinale Abänderungen bekannter Kreise.
Ohne Schutz sind solche Schaltungen trotzdem natürlich nicht. Wie ich schon geschieben, kann das UWG zum Teil Schutz gewähren. Auch kann der Markenname über das MarkenG schützen, so dass eine Beschreibung wie "Okko Klon" untersagt werden kann und ggf. Schadensersatzansprüche auslöst.
So, genug gefachsimpelt und die Diss prokrasteniert
Das oben geschriebene ist natürlich nur sehr grob gesagt. Aber für hier dürfte es ausreichend sein. Sonst wird's eh zu langweilig ;-)