Das kommt, juristische gesehen, auf den Einzelfall an.
Grundsätzlich hat ein Verkäufer Aufklärungspflichten bzgl. der Eigenschaften seiner Ware. Er darf also nicht ohne weiteres den Käufer "ins Messer" laufen lassen. Andererseits muss er auch nicht auf jeden Furz von sich aus hinweisen, sondern der Käufer kann und muss auch nachfragen.
Letztlich geht es dabei immer um die Schutzwürdigkeit. Bei Gebrauchtwagenhändlern (auf die hat der BGH die Hasskappe) ist es streng, die müssen auf alles hinweisen, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen bzw. ein anfechtbares Geschäft zu haben.
Wie es bei Dir ist, weiß ich nicht. Wieviel Ahnung hat der Käufer? Ist dein Wissen überlegen (z.B. durch die Hinweise hier im Forum)? Muss man erkennen, dass die Klampfe aus Japan oder Korea ist oder ist das absolutes Insiderwissen?
Meiner Ansicht nach (das kann man aber anders sehen), hättest du den Händler auffordern müssen, sich über die Herkunft Gewissheit zu verschaffen, bzw. darauf hinweisen können, dass du die Herkunft selbst nicht 100% klären konntest, aber glaubst, es sei ein seltenes Modell. Wenn er dann bei seinem Preis bleibt: OK.
Faustregel: an alles, was ein umsichtiger Käufer denken muss und was ein solcher auch normalerweise in Erfahrung bringen kann, muss man nur auf Anfrage kundtun.
Alles, für was Spezialwissen (Unfälle z.B.) erforderlich ist, muss offen gelegt werden.
Entscheide selbst...
Hi,
die heißen Diskussionen sind ja schon eine Weile her, aber weil hier doch einiges durcheinander ging und mehrfach "Betrug" im Raum stand, würde ich gern mal ein paar Dinge versuchen, juristisch geraderücken:
M.E. ist das Weiterverkaufen kein Betrug. Warum?
Slevin geht in den Laden, fragt den Käufer im Laden, was er für diese Gitarre bezahlen würde, er sagt 1.600€ und der Deal wird gemacht.
Slevin hat also die für den Betrug erforderliche Täuschungshandlung durch Unterlassen (Nichtpreisgabe seiner Erkenntnisse aus dem Forum) begangen.
Strafbar ist aber Unterlassen nur dann, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (sog. Garantenstellung), er also für den Nichteintritt des strafrechtlichen Erfolgs einzutreten hat. Solche Pflichten können aus engen geschäftlichen Verbindungen, Verwandschaftsverhältnissen, vertraglichen Verbindungen, Gesetz, vorangegangenen Tun (Ingerenz) etc. herrühren. All das kann ich hier - bei dem o.g. Sachverhalt - nicht erkennen.
In dieser Konstellation gibt es m.E. (anders als nach Merowingers Auffassung) auch keine Rechtspflicht zur Offenbarung sämtlichen Wissens ggü. dem Käufer, ES SEI DENN, der Käufer fragt extra nach, was es mit der Gitarre auf sich hat und gibt damit bekannt, daß es ihm gerade auf dieses oder jenes in Bezug auf Herkunft/Beschaffenheit (z.B. "Unfallfreiheit") ankommt oder wenn sich dies aus den sonstigen Umständen ergibt. Wer dann etwas verschweigt, was für den Wert der Gitarre bestimmend ist, täuscht i.d.R. im Sinne des § 263 StGB. Die angesprochene Schutzwürdigkeit wird bei einem professionellen (Gebraucht-)Gitarrenhändler auf niedriger anzusetzen sein.
Wenn sich der Käufer nach eigenen Recherchen oder on the spot zum Kauf entscheidet, liegt kein täuschungsbedingter (also von Slevin herrührender) Irrtum vor.
So, genug Jura für nen Sonntagmorgen.
C.