.Jens
Mod Emeritus
Höchstwahrscheinlich ja - zumindest, solange es keine Werkspresets sind. Aber auch dann ist die Situation keineswegs klar... Bei Software-Synths kommt ja dazu, dass man - um die Software überhaupt benutzen zu dürfen - Lizenzbestimmungen akzeptieren muss, die ggf. Dinge einschränken können, die sonst (z.B. bei Hardware-Synthesizern) erlaubt sind. Noch eine andere Frage ist dann hingegen, ob die Lizenz als Ganzes in D überhaupt zur Geltung kommt oder ob zumindest Teile davon nach deutschem Recht schlicht nichtig sind. Da wird es dann echt kompliziert.Hingegen erlaubt dürfte es sein (Vorsicht! Dürfte =! Darf!) Sounds aus Massive oder sogar der Diva abzusampeln.
Richtig, und dieses Know-How der pfiffigen Leute ist ja auch durch Patente (gewerbliches Schutzrecht) geschützt. Den Klang des Flügels erzeugt aber letztlich der Spieler, nicht Steinway - deutlicher wird das bei einer Gitarre oder einem Saxophon, das bei jedem Spieler anders klingt. Das Instrument ist hier nur das Werkzeug. Und das Patentrecht wiederum kennt keinen Schutz für Ergebnisse, die man mit dem patentrechtlich geschützten technischen Gerät (und nichts anderes ist der Flügel hier) erzielt. Der Hersteller eines Pinsels hat auch keine Rechte an den Bildern, die mit dem Pinsel gemalt werden.Ein Bösendorfer oder ein Steinway oder ein Blüthner, die haben ganz besondere Klang- und Spieleigenschaften. Diese resultieren nicht daraus, dass man ein wenig Holz und Stahl zusammengeschraubt hat. Da waren pfiffige Leute dran, die ganz viel Wissen und geistige Kompetenz und Arbeit haben walten lassen, damit die Instrumente jetzt so klingen, wie es klingen.
Die mögen sich wehren wollen, aber das gibt IMHO das Gesetz einfach nicht her - nochmal die Frage: auf welcher Grundlage denn?Jede Wette, dass diese Hersteller sich wehren werden, wenn man (08/15-Leute) diesen wertvollen Klang einfach mal eben absampeln wollen.
Du meinst Markenrecht - und, ja. Das ist eine andere Baustelle.Das Namensrecht ist dann die nächste Baustelle.
Du argumentierst die ganze Zeit mit einer "gefühlten Rechtslage" - ein Blick ins Gesetz schafft da schnell Klarheit (in diesem Fall zumindest, der recht einfach ist). Da du ja selbst empfohlen hast, ich möge mich da mal einlesen: wenn du das selbst beherzigt hättest, wäre dir evtl. aufgefallen, dass du im völlig falschen Gesetz unterwegs bist - das fängt schon in §1 an, wo der Geltungsbereich des UrhG mal definiert ist. Ganz wesentlich ist dabei der Begriff des "Werks" - und zwar eines immateriellen(!). Ein Flügel ist als solches sehr materiell, und ein Instrument, aber kein "Kunstwerk" oder eine ähnliche geistige Schöpfung.
Was kann jetzt an einem Instrument geschützt sein?
1) (Teile der) technischen Konstruktion (Patentrecht -> kein Schutz des Klangs)
2) bestimmte (optische) Designelemente (dies sogar ggf. nach Urheberrecht, spätestens über das Markenrecht) - prominentes Beispiel ist die geschütze Kopfplatte einer Fender-Gitarre - die hat (in diesem Kontext) aber mit dem Klang auch nichts zu tun.
3) der Markenname und Logos etc. selbstverständlich.
Der Klang selbst ist kein "Werk" - bei einem Flügel ist der Grundklang "Stand der Technik" seit über 100 Jahren. Die Feinheiten des Klangs sind Ergebnis großer Klavierbaukunst, aber nicht in dem Sinne eine geistige Schöpfung. DAS mag bei einem Synthpatch anders sein, weil ich da als Sounddesigner einem (nie gehörten) Klang, der nur in meinem Kopf existiert, mit technischen Mitteln beliebig(!) nahe kommen kann - Folge: das KANN ggf. als hinreichende Schöpfungshöhe gelten, wenn sich dadurch der neue Klang als geistige Schöpfung (aus meinem Kopf) "manifestiert", wie es dann im Rechtsdeutsch so schön heißt - in Form eines Parametersatzes, der auf dem Synth genau diesen Klang für alle Welt hörbar erzeugt.
Ein Klavier hingegen kann der beste Klavierbauer aber nicht nach Orgel klingen lassen, sondern den Klang nur etwas "brillanter" machen (z.B.). Die technische Lösung dafür erfüllt ggf. die nötige Schöpfungshöhe im Patentrecht - der neue Klang genießt aber an sich keinen Schutz, weil es eben nur ein "etwas besserer" Klavierklang ist - also keine eigene Schöpfung.
Also nochmal an dich die Bitte, mir eine Gesetzesquelle zu nennen, aus der das, was du behauptest, hervorgeht.
Ich kann leider keine Quelle nennen, denn mein Standpunkt ist ja, dass es eben kein Gesetz gibt, das das verbietet. Nichtexistenzbeweise sind naturgemäß unmöglich. Aber ich habe immerhin aufgezählt, was alles NICHT in Frage kommt.
Und hier, als kleiner Service, eine Diskussion aus einem Rechts-Forum: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?f=44&t=220148
Und noch eins, wo es um die Schützbarkeit von Synth-Patches geht (wobei das echt knifflig sein kann): http://www.flstudio-forum.de/printthread.php?tid=24036
Mir ist tatsächlich nur ein Fall bekannt, wo ein reiner "Klang" außerhalb des Markenrechts "patentiert" wurde (als eigenständige Schöpfung eines Dr. Moorer), ist der "Deep Note"-Sound aus den THX-Jingles im Kino. Nun ist der allerdings so lang, und so markant, dass es einleuchtet, das sogar als eigenständige "Komposition" zu sehen, weil dort eben auch 30 verschiedene Einzelstimmen mit sich verändernder Tonhöhe einen Gesamtklang ergeben - das ist schon fast ein (kurzes) Musikstück, nicht mehr nur ein Klang. http://www.earslap.com/article/recreating-the-thx-deep-note.html
Ansonsten gibt es nur noch "Hörmarken" - aber das ist jeweils EIN ganz bestimmter Klang (das Telekom-Dingeling z.B. oder der "Audi-Heartbeat"), und nicht etwa der Gesamtklang eines Klaviers mit 88 Einzeltönen. Dieser einmalige Klang ist dann in genau dieser konkreten Form im Marken- und Wettbewerbsrecht geschützt - aber nicht über das Urheberrecht.