Rechtliche Situation beim Sampeln von Synthesizern

  • Ersteller Duplobaustein
  • Erstellt am
Eigentlich kann man es als Faustregel recht kurzfassen, auch wenn das Thema sehr umfangreich ist.
Man kann einen käuflich erworbenen Klangerzeuger absampeln und das daraus erhaltene Samplematerial für den persönlichen Gebrauch (Live-Auftritte, Song-Produktion etc.) nutzen und verwenden.

Man darf aber in keinem Fall dieses Samplematerial an Dritte weitergeben (schenken oder verkaufen). Hierfür braucht man die Genehmigung (Lizenz) des Herstellers des abgesampelten Instruments.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Gefällt mir
Reaktionen: 1 Benutzer
Du darfst aber in keinem Fall dieses Samplematerial an Dritte weitergeben (schenken oder verkaufen). Hierfür brauchst du die Genehmigung (Lizenz) des Herstellers des abgesampelten Instruments.

Das wäre grundsätzlich auch mein Empfinden. Wie siehst du den Unterschied analog bzw. VA gegen samplebasierte Klangerzeuger? Kein Unterschied? Beides nicht erlaubt?
 
Solange man den Klangerzeuger erworben hat und dieser sich auch noch in Besitz befindet, gibt es eigentlich kein Probleme. Egal ob VA, Analog oder samplebasiert.
Mit dem Kauf erwirbt man auch das Recht, das Instrument für seinen persönlichen musikalischen Gebrauch zu nutzen.
Verkauft man das Instrument, erlischt auch das Nutzungsrecht.
 
Ich meinte in Bezug auf sampeln und verkaufen.
 
Weitergabe an Dritte, egal ob kostenlos oder mit Vergütung, immer nur mit Genehmigung (Lizenz) des Herstellers!
Es gibt ja Firmen, welche diverse Klangerzeuger (egal ob Drums, Orgeln, Pianos oder synthetisch erzeugte Klänge) professionell vom Originalgerät aufwendig absampeln, diese holen sich auch vorher die Genehmigung ein. Ohne dem geht es nicht und ist auch strafbar.
 
Weitergabe an Dritte, egal ob kostenlos oder mit Vergütung, immer nur mit Genehmigung (Lizenz) des Herstellers!
Ähm, sorry, wenn ich da nachhake - ABER: Das stimmt so erstmal nur (IMHO!), solange wir beim "abzusamplenden Instrument" von a) einem elektronischen UND b) einem Instrument reden, was selbst auf Samples basiert.

Wo genau da die Grenze zu ziehen ist, ist ja Gegenstand der Diskussion, aber z.B. eine Blockflöte oder einen akustischen Flügel abzusamplen, dafür braucht es keine Genehmigung des Herstellers, auch nicht für den Verkauf oder das Zurverfügungstellen der Samples online. Es mag nicht statthaft sein, mit dem Markennamen (z.B. Steinway) zu werben, aber das ist ein anderes Thema...
Auch bei einer Hammond (also echte Tonewheels, nicht die digitalen...) oder einem Moog (dito: analog) - obwohl elektronisch - kommt man da mit keinem Gesetz in Konflikt. Wenn doch, bitte ich um Aufklärung mit Quellenangabe.

Dass das andersrum bei klassischen Workstations nicht erlaubt ist, so wie du es richtig schreibst, ist der andere Grenzfall wo es klar ist.

Schwierig wird es m.E. eher nur bei z.B. VAs, wo man als Außenstehender gar nicht genau weiß, ob der Oszi nicht womöglich doch auf einem Sample basiert (der Wellenform an sich).
 
Wobei es bei VA doch auch ein Algo ist, der doch auch sicher geschützt ist, oder?
 
Dazu sagt das Urheber- und Leistungsschutzrecht aber nichts. Die Konstruktion (oder Teile davon) eines Flügels, einer Hammond oder vielleicht sogar Flöte können auch geschützt sein (Patentrecht), was den Nachbau einschränkt bzw. verbietet. Genau wie die Schaltkreise eines Moog auch mal geschützt waren (oder gar noch sind?). Dieser Schutz der Konstruktion oder des Algorithmus erstreckt sich aber eben nicht auf den so erzeugten Ton - schon gar nicht, wenn der Ton selbst dann noch durch Parameter vom Musiker verändert werden kann.
Die ganze Rechtsproblematik beim Thema "Samplen" (egal, ob aus einem fertigen Song oder von einem einzelnen Instrument) bezieht sich eigentlich immer nur auf das Leistungsschutzrecht (Sampler/Workstation) oder zusätzlich noch das Urheberrecht (bei Teilen eines Songs), und das behandelt erstmal nur das Vervielfältigen von Tonaufnahmen (bzw. Kompositionen). Beim Absamplen eines Samples geschieht genau das - beim erstmaligen Samplen eines Klaviers (oder auch analogen Synthesizers) wird aber keine Aufnahme vervielfältigt, sondern erstmalig erzeugt.
 
Die Frage ist, ob das jetzt nur für Studio Aufnahmen gilt, oder auch für kommerzielle Sample Packs. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Access es akzeptiert, wenn man ein "Virus Soundpack" für andere Synths/Sampler anbietet. Ich hab mal bei Access nachgefragt.
 
Naja, wie sie das finden ist eine Sache. Solange es kein Gesetz gibt, dass das verhindert, bleibt es beim Schmollen. So schlimm wird es allerdings auch nicht sein, denn der Witz an VAs und analogen Synths ist ja nun gerade, dass sie so klingen, wie man es auf Samplebasis eben NICHT hinbekommt ;)
 
Bei dem Urheberrecht geht es doch hauptsächlich darum, dass man mit der Kopie keinen kommerziellen Handel betreibt, oder die Vervielfältigungen Dritten zur Verfügung stellt.

Auch wenn man einen Bösendorfer absampeln will und die Samples als Software kommerziell vertreiben will, muss man sich die Genehmigung einholen.

Solange man das Original erworben hat und es sich noch in eigenem Besitz befindet und man die Kopie für seine persönlichen Zwecke nutzt, ist alles kein Problem. Man darf die Kopie(en) jedoch nicht an Dritte weitergeben.
 
Und sobald man das Original-Instrument verkauft oder - weil es kaputtgegangen ist - weggeworfen hat, muss man auch die davon erstellten Samples löschen, selbst wenn man sie weiterhin nur für sich selbst nutzen möchte?
 
Auch wenn man einen Bösendorfer absampeln will und die Samples als Software kommerziell vertreiben will, muss man sich die Genehmigung einholen.
Ähm. Nein. Bzw.: steht wo? Nur, weil das gefühlt für dich so ist, ist das nicht zwingend auch richtig. Welches Gesetz soll mir verbieten, jeden einzelnen Ton meines Bösendorfer aufzunehmen und als Samplepack zu vertreiben? Bitte mit Quelle.

Ob ich den Namen Bösendorfer mit auf die Packung oder die Webseite schreiben darf, oder ob ich das Ding irgendwie umschreiben muss, das ist eine andere Frage (Markenrecht). Frag dich mal, warum z.B. beim Kronos das Ding "Austrian Grand" heißt - oder warum es bei den Amp-Models zwar einen "Vox AC 30" gibt (Vox = Korg), aber keinen "Marshall", sondern nur "UK xxx" - das ist reines Markenrecht, bezieht sich aber nur auf die Namen... ;)
--- Beiträge wurden zusammengefasst ---
Solange man das Original erworben hat und es sich noch in eigenem Besitz befindet und man die Kopie für seine persönlichen Zwecke nutzt, ist alles kein Problem. Man darf die Kopie(en) jedoch nicht an Dritte weitergeben.
Ich halte beide Aussagen für problematisch. Leute, solche Rechtsthemen sind heikel. Da sollte man sich schon sehr sicher sein, bevor man in dieser Allgemeinheit und im Brustton der Überzeugung solche Aussagen trifft.
Ich packe mir da auch an die eigene Nase, aber bei den oben getätigten Aussagen bin ich gerne bereit, ggf. auch die Quellen nachzuliefern.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 3 Benutzer
Das sagt Access. Den letzten Satz verstehe ich nicht ganz, ich glaube, da ist ein "nicht" zwischen "nur" und "bereits" verloren gegangen. Hab das grün hinzugefügt.

Ja, Du kannst Sounds Deines Virus sampeln um diese für einen Live-Gig zu verwenden. Vorhandene Preset Sounds allerdings schlicht abzusampeln und das dann als Virus Soundset zu verkaufen geht nicht. Kreierst Du Deine Virus Sounds von Grund auf neu und selbst und speziell wenn Du das mit anderen Sounds oder mit spezieller Nachbearbeitung (Outboard, etc.) kombinierst, ist auch das kein Problem. Du kannst nur (NICHT?) bereits vorhandene Sound einfach absamplen und dann verkaufen.

Sprich, ein Sound auf einem analogen oder VA Synth, ist die Schöpfung des Sound Designers und die Rechte liegen dann bei ihm. Wenns ein Preset ist, dann hat Access die Rechte, vermutlich weil sie sie dem Sound Designer abgekauft haben.

 
@ Jens man muss es gar nicht so kompliziert machen. Google einfach mal nach dem Gesetzestext zum Urheberrecht. Es ist alles sehr lang und umständlich beschrieben aber es geht einfach nur um den Schutz von geistiges Eigentum und um Produkte welche daraus entstanden sind oder entstehen (Fotos, Schriften, Musik, Software, Hardware etc..).
Der Hersteller eines Produkts hat das letzte Wort, wenn man dieses Produkt verändern und selber kommerziell vertreiben will. Sprich mit dem geistigen Eigentum eines anderer Geld verdienen will.
Bei Musikinstrumenten bzw. den Klängen von Musikinstrumenten bedeutet das (solange es in der Bedienungsanleitung oder in Begleitschreiben zum Produkt nicht ausdrücklich anders definiert wird), man kann es zum persönlichen Gebrauch nutzen! Man kann es zum persönlichen Gebrauch auch vervielfältigen, man darf es jedoch nicht an Dritte weitergeben. Du kannst ja gerne mal Soundproduzenten wie Peter Krischker von Easy-Sounds hierzu befragen, der im Auftrag für Yamaha neue Sounds für neue Yamaha-Entwicklungen kreiert und für bestehende synthetische Yamaha-Klangerzeuger eigenständig Soundmaterial produziert. Also auch in aufwendigen Verfahren z.B. analoge Instrumente (Drumsets) oder elektrische Instrumente (Hammond, Moog, Oberheim etc) absampelt und reproduziert.
 
Jean M.-B., dass das für samplebasierte Klangerzeuger so gilt, ist völlig klar. Auch das, was weiter oben aus der Mail von Access hervorgeht, leuchtet absolut ein - für die Schöpfungen eines Sounddesigners z.B.
Dass man weiterhin Samples, die jemand anders aufwändig erstellt hat, nicht weitergeben darf, auch nicht verfremdet oder durch Re-Sampling, ist ebenfalls klar.

Aber bitte nenne mir die Quelle (und nicht nur pauschal "Urheberrecht"), woraus hervorgehen soll, dass man ein Klavier oder auch einen elektronischen Klangerzeuger OHNE Speicher (also auch ohne Werkspresets) nicht samplen dürfe. Das Urheberrecht ist bei Klangkreationen nur sehr eingeschränkt anwendbar (beim Klavier z.B. nicht, bei einem Synth-Patch schon eher) - ein Klang ist kein Werk (jedenfalls fast nie). Es ist hauptsächlich das Leistungsschutzrecht betroffen - und das greift erstmal in diesem Zusammenhang nur für Aufnahmen von Tönen, nicht für Geräte, die selbst Töne erzeugen (außer, wenn sie dazu aufgenommene Töne nutzen).

Also bitte: WO steht das (Beispiel: ich möchte meinen Flügel samplen)?
--- Beiträge wurden zusammengefasst ---
Der Hersteller eines Produkts hat das letzte Wort, wenn man dieses Produkt verändern und selber kommerziell vertreiben will. Sprich mit dem geistigen Eigentum eines anderer Geld verdienen will.
Im Beispiel des Flügels: niemand will den Flügel verändern oder kommerziell vertreiben (nachbauen). Die Töne des Flügels entpringen aber nicht dem geistigen Eigentum des Herstellers - nur die Konstruktion. Und dürfte man mit einem Flügel kein Geld verdienen, müsste jeder Pianist vor jedem Konzert die Genehmigung von Bechstein z.B. einholen.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 1 Benutzer
Ich bin da auch bei .Jens.

Ich hatte mich wegen meiner Firma und den Zukunftsplänen auch mal schlau gemacht, sofern es im Internet überhaupt möglich ist. Fakt ist, im Netz gibt es dazu keine definitive Aussage, auf die man sich berufen kann. Also im Zweifelsfalle muss man das direkt beim Anwalt anfragen und sich schriftlich geben lassen.

Ich finde das Beispiel Korg M1 eigentlich ganz bezeichnend. Dies ist ja quasi der erste wirkliche Sample-Player und das absampeln und verkaufen dieser Sounds ist verboten! Das ist ein simples Resampling... das gleiche gilt eben für Librarys für den Rechner. Auch das ist verboten.
Hingegen erlaubt dürfte es sein (Vorsicht! Dürfte =! Darf!) Sounds aus Massive oder sogar der Diva abzusampeln. Die Aussage von Access ist natürlich nicht 100% transparent. Gut wäre gewesen, wenn sie dir einen Link zu deren Lizenzbestimmungen geschickt hätten. Denn wie lange ist denn ein Preset das des Sounddesigners? Was ist wenn ich einfach das Filter voll aufdrehe? Damit habe ich den Sound signifikant geändert. Das Filter kann ich ja später in dem Sampler, in dem der Sound eingesetzt werden soll, nachbauen, auch wenn das nicht 100%ig so klingen wird.

Beim Flügel sehe ich das völlig unproblematisch und sehe das wie .Jens.

Vielleicht hilft ja auch mal ein Blick Richtung NordKeyboards. Die bieten z.B. Rhodes-Sounds an, benennen es aber nicht so. Ganz im Gegensatz zu den Sample-Librarys von Nord, wo Oberheim, ARP und ELKA, etc. auftauchen.

Das ist auf jeden Fall ein spannendes Thema ;-)
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 1 Benutzer
In der Tat ein spannendes Thema. Schauen wir doch mal zu unseren Kollegen und der kleinen Wunderkiste "Kemper-Amp". Der erstellt ja im Grunde nichts anderes als "digitale" Kopien von "echten" elektronischen Bauteilen, sprich Verstärker und Übertrager. Zwar sind das hier keine Samples sondern Impulsantworten, aber im Grunde können hier echte Geräte vom Verhalten digital kopiert werden. Was ja auch rege gemacht wird, nur heissen dann hier auch die Kemper-Rigs nicht Marshall oder VOX. Rechtliche dürfte das wohl bestimmt ähnlich zu bewerten sein, wie das Samplen eines Moog-Synth.
 
Ein Bösendorfer oder ein Steinway oder ein Blüthner, die haben ganz besondere Klang- und Spieleigenschaften. Diese resultieren nicht daraus, dass man ein wenig Holz und Stahl zusammengeschraubt hat. Da waren pfiffige Leute dran, die ganz viel Wissen und geistige Kompetenz und Arbeit haben walten lassen, damit die Instrumente jetzt so klingen, wie es klingen. Jede Wette, dass diese Hersteller sich wehren werden, wenn man (08/15-Leute) diesen wertvollen Klang einfach mal eben absampeln wollen. Das Namensrecht ist dann die nächste Baustelle.
 
Ein Moog hat auch besondere Klangeigenschaften und trotzdem ist es ja recht unproblematisch. Spieleigenschaften sind zu vernachlässigen... das sampelt man ja nun nicht ;)
 

Ähnliche Themen


Unser weiteres Online-Angebot:
Bassic.de · Deejayforum.de · Sequencer.de · Clavio.de · Guitarworld.de · Recording.de

Musiker-Board Logo
Zurück
Oben