Sich bei solchen Dingen auf "dürfte" zu verlassen kann böse ins Aug gehen.
In dem Fall ist die Sachlage allerdings tatsächlich recht klar. Es kommt in diesem Fall witzigerweise wirklich nur darauf an, ob es irgendwo einen Speicher im abzusamplenden Instrument gibt, der "Daten", genauer "Tonaufnahmen" enthält. In dem Moment, wo eine Tonaufnahme ohne Lizenz reproduziert wird, kommt das Urheberrecht (genauer Leistungsschutzrecht) ins Spiel. Ein in Echtzeit erzeugter Klang (egal ob Klaviersaite, analoger Oszi oder VA*) genießt erstmal als solches keinen Schutz (außer er ist z.B. als Marke eingetragen, wie z.B. der THX-Sound - aber das ist dann Markenrecht und eher selten der Fall).
*solange der VA nicht auf Samples basiert, seine Wellenformen also durch Berechnung von Gleichungen erzeugt und nicht durch Auslesen einer Tabelle...
Ob akustisch, analog oder digital spielt dabei erstmal keine Rolle - entscheidend ist der Speicher. Mellotron absamplen: Nein. Moog absamplen: ja.
Ob das rechtlich einen Unterschied macht? Ich denke dass das einfach nach dem Prinzip kein Richter, kein Henker läuft.
Einmal das. Oder es gibt wirklich Lizenzen für die Sounds. Oder man verlässt sich eben darauf, dass der Nachweis in der Praxis kaum zu führen ist...
Auf die schwingende Wellenform selbst nicht, wohl aber die Technologie, welche diese Wellenform hervorbringt.
Die Technologie mag durch Patente geschützt sein. Also: Nachbau nicht erlaubt (außer privat im stillen Kämmerlein). Aber der damit erzeugte Klang fällt nicht unter diesen Schutz.
Knifflig wird die Sache eigentlich erst in Grenzfällen:
1) Hammond. Die Tonewheels (zumindest einige) sind ja keine Allerweltszahnräder, sondern nach einer ganz bestimmten Wellenform gefertigt. Man könnte sie also als in Metall gefräste Wellenformspeicher auffassen, ähnlich wie bei einer Schallplatte. Nur sind diese Wellenformen eben trotzdem keine Tonaufnahmen, weil die Wellenform "designt" wurde und nicht "aufgenommen". Das wäre allerdings mal eine spannende Prüfungsaufgabe für angehende Juristen
2) "FM"-Synthese, mal als Beispiel. Natürlich ist da kein Wellenformspeicher involviert, insofern wäre das IMHO analog zum Moog. Der Unterschied hier ist der, dass beim Moog bei fast allen Parametereinstellungen etwas "hörbares" herauskommt. Bei FM dagegen erzeugen 99% aller denkbaren Parameterkombinationen nur Müll - d.h. dass jemand per Zufall (fast) den selben Sound nochmal programmiert wie ein anderer ist so gut wie ausgeschlossen. Da gibt es also eine ziemlich starke Korrelation aus den Parametern und dem so erzeugten Klang. Mit anderen Worten, da könnte man über die Programmparameter mit einem Urheberschutz analog zu Software argumentieren. Den gibt es ja so auch nur, weil eben JEDES Programm, das tatsächlich funktioniert, eine gewisse Schöpfungshöhe hat (im Gegensatz zu Quellcode, den ein Schimpanse tippt - da kommt meist nichts bei raus).
Will sagen: Beim Moog kann ich wild an den Reglern drehen, und es klingt immer irgendwie nach Instrument. Bei FM komme ich mit Zufallseinstellungen nicht zu Potte - nichtmal als Anfangswert für Trial and Error... Meiner Einschätzung nach könnte ein gewiefter Jurist daraus was basteln - allerdings mit ungewissem Ausgang
PS: für den Privatgebrauch ist das alles ohnehin nur begrenzt einschlägig. Und dass man in der Regel die mit einem Synth oder Sampler erzeugten Klänge für Musikaufnahmen (also nicht die einzelnen Samples, sondern als Teil eines Ganzen) benutzen darf, wie das aus der Mail von Korg&More hervorgeht, ergibt sich tatsächlich nicht aus dem Gesetz, sondern lediglich aus dem Kleingedruckten der Lizenzbestimmungen, die dem Instrument beiligen. Dass diese Erlaubnis de facto eigentlich immer gegeben wird, liegt einfach daran, dass ein samplebasiertes Instrument ohne eine solche Klausel nicht gut verkäuflich wäre...
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Aber wie sieht es eigentlich damit aus, dass einige Hersteller damit werben, dass man mit ihrem Sampler auch die Libraries von anderen
Herstellern öffnen kann? Motus Machfive 3 hat damit geworben, Akai-Libraries benutzen zu können.
Ja, aber nur die, für die du eine Lizenz hast. Geschützt ist ja (erstmal) nicht das Format als solches, sondern die Library. Ob die (wie damals bei AKAI) auf CD oder Diskette daher kommt oder im ROM einer Workstation sitzt, macht keinen Unterschied. Bei der Workstation erwirbst du die Lizenz, die Library benutzen zu dürfen - allerdings nur als Teil der Workstation. Bei AKAI-Material erwirbst du die Lizenz, die auf der CD enthaltene Library mit jedem Gerät nutzen zu dürfen, das dieses Format beherrscht. Ggf. behält sich AKAI dann halt vor, die Lizenz zum Verarbeiten des Formats nur bestimmten Drittherstellern zu erteilen - das allerdings dann nicht auf Basis des Urheber-, sondern des Patentrechts...