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@Lite-MB:
Eine Gewinnerzielungsabscht wäre bei der USt sinnwidrig. Aber ein blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
§2 UStG:
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Man kann auch ohne Gewinnerzielungsabsicht (also bei "Liebhaberei" im EStG) Unternehmer im Sinne des UStG sein!
Eine Gewinnerzielungsabscht wäre bei der USt sinnwidrig. Aber ein blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
§2 UStG:
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Man kann auch ohne Gewinnerzielungsabsicht (also bei "Liebhaberei" im EStG) Unternehmer im Sinne des UStG sein!