Blumi_guitar
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ok, "milde stimmen", das klingt vernünftig .Deshalb ist die Nennung der Quelle das mindeste das man tun sollte.
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ok, "milde stimmen", das klingt vernünftig .Deshalb ist die Nennung der Quelle das mindeste das man tun sollte.
Und dir damit unnötig viel Arbeit angetan - wenn du da mal schaust: "Recht am eigenen Bild" wirst du folgendes Zitat aus dem KunstUrhG finden:Die Kundin vergaß ich zu fragen. Also habe ich einen Bildausschnitt erstellt, der ihr Portrait zeigt und diesen dann so bearbeitet, dass das Gesicht nicht mehr zu erkennen ist. Anschließend habe ich diesen Bildausschnitt über das Bild gelegt und auf diese Weise die Kundin anonymisiert.
Ich interpretiere das eindeutig, dass eine Person, die auf eine Veranstaltung, wie zB die Namm geht auch damit rechnen muss fotografiert zu werden und das dieses Foto auch seinen Weg in die Öffentlichkeit finden kann.(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
damit unnötig viel Arbeit angetan
Berücksichtigung der Kunstfreiheit
Bei der ungefragten Veröffentlichung von Kunstwerken, welche die bildliche Darstellung von Personen enthalten, kann es zur Kollision von Grundrechten kommen: Einerseits verbietet die im Grundgesetz garantierte Kunstfreiheit eine Einschränkung der künstlerischen Betätigung, wozu auch die Veröffentlichung eines Kunstwerks zählt, andererseits gilt es, das ebenfalls grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht eines Abgebildeten zu wahren. Kunstwerke im Sinne des Grundgesetzes sind in erster Linie mit den Mitteln der Kunst hergestellte bildliche Darstellungen, wie Gemälde, Zeichnungen oder Druckgrafiken. Allerdings können heutzutage auch Fotografien hierzu zählen, sofern diese künstlerischen Ansprüchen genügen.
Das Kunsturhebergesetz versucht, diesen Interessenkonflikt zu lösen. § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG regelt, dass eine Einwilligung des Abgebildeten zur Veröffentlichung nicht erforderlich ist, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. § 23 Abs. 2 KunstUrhG enthält jedoch wiederum eine Schranke. So ist eine Veröffentlichung dann untersagt, wenn hierdurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Dies stellt die Justiz gelegentlich vor Probleme, denn die Grundrechte der beteiligten Personen müssen gegeneinander abgewogen werden.