Tracii
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Hier die Entscheidung im Wortlaut: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-20659
Es ist also zunächst mal eine Entscheidung, die Facebook und nur Facebook betrifft, und es kommt (s.o.) eben entscheidend darauf an, was Facebook ist. Es mag die Frage erlaubt sein, ob das Musiker-Board in punkto Reichweite, Themenspektrum etc. da vergleichbar ist.
OLG München - Beschluss v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18[/B] schrieb:Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform www.f...com dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 - 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).
Es ist also zunächst mal eine Entscheidung, die Facebook und nur Facebook betrifft, und es kommt (s.o.) eben entscheidend darauf an, was Facebook ist. Es mag die Frage erlaubt sein, ob das Musiker-Board in punkto Reichweite, Themenspektrum etc. da vergleichbar ist.