Meinungsfreiheit, Zensur

  • Ersteller Johannes Hofmann
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Hier die Entscheidung im Wortlaut: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-20659

OLG München - Beschluss v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18[/B] schrieb:
Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform www.f...com dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 - 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 - 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).

Es ist also zunächst mal eine Entscheidung, die Facebook und nur Facebook betrifft, und es kommt (s.o.) eben entscheidend darauf an, was Facebook ist. Es mag die Frage erlaubt sein, ob das Musiker-Board in punkto Reichweite, Themenspektrum etc. da vergleichbar ist. ;)
 
Zitat aus dem Westfalen Blatt, Ausgabe vom 13.09.18

Ja, das Thema wird auch an anderer Stelle behandelt ... z.B. hier: https://t3n.de/news/urteil-olg-muenchen-1109349/

Das OLG München entschied nun

Das OLG hat eine einstweilige Verfügung erlassen. Diese bezieht sich auf genau den Fall - Politikerin vs. Facebook - um den es geht und diese hat mit Prinzipien in dem Thema (also Rechtssicherheit) mal so gar nichts zu tun.

Zusätzlich beschäftigt sich das Urteil nicht mit der Frage Hausrecht vs. Meinungsfreiheit, denn der Hebel ist die Vertragserfüllung. Facebook hat in seinen Statuten (also dem Vertrag mit dem Kunden) stehen ...

Die Facebook-Richtlinien besagen, dass niemand wegen seiner oder ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten angegriffen werden darf.

Dieser Beitrag wurde gepostet und in die Entfernung in der Folge beanstandet:

„ ...... Gar sehr verzwickt ist diese Welt, mich wundert's, dass sie wem gefällt. Wilhelm Busch (1832 – 1908) Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen :-D Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“

Das ist eine ziemlich arrogant wirkende Art, einer anderen Person zu sagen, dass man sie für intellektuell unterlegen hält. Aber eben kein solcher Angriff, wie er nach den Community-Standards verboten ist. Und deshalb findet das Gericht, dass Facebook seine Vertragspflichten verletze, wenn Facebook die Meinungsfreiheit auf seiner Plattform einschränkt, indem es diesen Post löscht und die Nutzerin deswegen sperrt.

Halten wir fest ...

Es wurde ein Einzelfall betrachtet, aus dem man (und schon gar nicht zu dem von dir benannten Themengebiet) keine Grundsatzentscheidung ableiten kann.

Zusätzlich nur eine einstweilige Verfügung - diese noch nicht mal in letzter Instanz.


Im Vertrag mit dem Musiker-Board steht übrigens folgendes:

4. Politische, rassistische, pornographische, gewaltverherrlichende oder anderweitig anstößige Äußerungen in Beiträgen, Nicknames, Avatarbildern und Links sind verboten

  • Das Musiker-Board ist kein Medium zur Verbreitung von politischen, religiösen und anderen Überzeugungen. An geeigneten Stellen kann über solche Themen diskutiert werden, aber das hat mit gebotenem Respekt vor anderen Anschauungen zu geschehen.

Bedeutet: Grundsätzlich sind diese Diskussionen untersagt. Stellt das Musiker-Board einen Bereich dazu zur Verfügung, dann wären sie dort erlaubt, wenn anderen Meinungen der gebotene Respekt zugestanden wird. Ist keine geeignete Stelle vorhanden um über solche Themen zu diskutieren - sind sie Off-Topic.

Gruß
Martin
 
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Es mag die Frage erlaubt sein, ob das Musiker-Board in punkto Reichweite, Themenspektrum etc. da vergleichbar ist
Das virtuelle Hausrecht kennt keine besonderen Bestimmungen in Bezug auf Reichweite oder Themenspektrum. Dies würde schon deshalb keinen Sinn machen, weil z.b. die Reichweite nirgendwo begrenzt ist. Das Internet ist nun mal global empfangsbereit, das gilt für das Board gleichermassen wie für Facebook.
 
aber das hat mit gebotenem Respekt vor anderen Anschauungen zu geschehen
Angesichts dieses Passus wundert es mich schon, dass der OT Politik so lange aufrecht erhalten wurde. Bereits weit vor 2015 wurde dort schon ziemlich haarig und respektlos diskutiert. Ich erinnere mich an die Zeit der Fukushima-Katastrophe und der folgenden Debatten hier bezgl. Atomausstieg, ganz zu schweigen natürlich vom Islam-Mega-Thread. Das war keine Glanzleistung, das so lange laufen zu lassen.
 
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Angesichts dieses Passus wundert es mich schon, dass der OT Politik so lange aufrecht erhalten wurde. [...] Das war keine Glanzleistung, das so lange laufen zu lassen.

Was möchtest du? Eine Entschuldigung? Eine zig Mal geführte Debatte noch mal in der Vergangenheitsform führen? Oder wolltest du einfach noch mal retrospektiv und hoffentlich abschließend deine Meinung kundtun?
 
Zusätzlich nur eine einstweilige Verfügung - diese noch nicht mal in letzter Instanz.
immerhin aber schon das OLG, also auch nicht erstinstanzlich. Die Verfügung richtet sich gegen mehr oder weniger eigenmächtige Löschung von Beiträgen der User von Facebook. Sowas hab ich hier im Board zum Glück noch nicht selbst erlebt, in anderen Foren und auch bei Facebook schon.
Vertragliche Regelungen in Foren sind sicher wichtig und notwendig, aber sie haben nur solange Gültigkeit, wie sie nicht gegen höheres Recht verstossen. Und Meinungsfreiheit ist ein extrem hohes Gut.
Für mich haben die Richter des OLG München ein wichtiges und notwendiges Zeichen gesetzt.
 
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