Huhu Leute, es gibt neues zu berichten, allerdings nichts gutes
Erstmal werde ich hier die Mail reinsetzen, die ich der GEMA geschickt habe.
Daraufhin folgt dann die Antwort der GEMA plus Anhang ...
Die E-mail:
Serves Gema-Team,
Um mein Anliegen, auf das ich gleich eingehen werde, für
Außenstehende etwas verständlicher zu machen, folgt zu allererst
eine Kurzbeschreibung von einem Programm für Musiker namens Guitar
Pro, das eine wesentliche Rolle in meiner Fragestellung spielen wird.
Guitar Pro ist ein Mehrspur-Tabulatur-Editor für Gitarre, Banjo und
Bass. Über die Erstellung von Partituren hinausgehend bietet Guitar
Pro viele Funktionen, mit deren Hilfe Gitarristen ihre instrumentalen
Fähigkeiten verbessern, Songs für ihre Band komponieren oder z.B. auf
mehreren Spuren eine "virtuelle" Begleit-Band zusammenstellen können,
die beim Üben für ein solides Fundament sorgt. Guitar Pro bietet
Optionen wie z.B: Wiedergabe der Partitur, Import und Export von
Dateien im MIDI und ASCII - Format (hierdurch kann der Anwender auf
unzählige im Internet verfügbare Partituren zurückgreifen),
Transponierung, Transkription einer Partitur in Standard-Notation und
vieles mehr. Darüber hinaus stellt Guitar Pro eine ganze Reihe
nützlicher Funktionen zur Verfügung: Akkord-Diagramme, Metronom,
Stimmgerät, diverse Assistenten usw. Dieses Programm wirkt für
Musiker vor allem auch aus dem Grund sehr reizvoll, weil man mit
diesem Programm versuchen kann, seine Lieblingssongs in Form von
Notenschrift festzuhalten (auch "tabben" genannt), was das Erlernen
der Songs zum Nachspielen selbstverständlich erheblich erleichtert.
Der folgende Link führt aus Veranschaulichungszwecken zu einem Bild,
auf dem man die Grafik-Oberfläche dieses Programms sehen kann.
http://images.5star-network.com/screenshots/large/g/u/guitar-pro.gif
Gut, das wär' so weit geschafft. Als ich mit einem Bekannten dabei
war, einen sehr guten Song einer Rock-Band zu tabben, sind wir recht
gut mit der Arbeit voran gekommen, da 4 Ohren bekanntlich mehr
heraushören können als 2. Allerdings stießen wir dann an einem Punkt,
an dem keiner von uns so recht wusste, inwiefern die die
selbstgemachte gp4-datei vom Original abwich; wir wussten nur, DASS
sie abwich bzw. wir den Song an einer Stelle nicht korrekt in Noten
festgehalten haben. Nebenbei bemerkt ist es ja logisch, dass man,
wenn man alleine versucht, einen Song zu tabben, viel häufiger in
solch eine "akkustische Sackgasse" fährt. Jedenfalls kam uns da die
Idee, dass man doch in einem Forum nach Gleichgesinnten suchen
könnte, die ebenfalls Gitarristen sind, und Interesse haben, mithilfe
einer gp4-datei einen Song x zu erlernen und nachzuspielen. So hätten
ich und mein Bekannter eine Plattform, bei der uns andere Musiker,
die ebenfalls mit diesem Programm umgehen können, unterstützen
könnten und uns auf Fehler, die uns entgehen, aufmerksam machen.
Das Prinzip wär' dabei ganz simpel:
1. Man eröffnet einen Beitrag, in dem man die gp4-datei, die man
selbst angefertigt hat, uploadet und schreibt zusätzlich auf, welche
Stelle einem Kopfzerbrechen bereitet.
2. Andere Musiker, die mit dem Programm umgehen können, laden sich
die Datei runter, hören sich die Datei an, und korrigieren diese
gegebenfalls falls ihnen Fehler auffallen, und uploaden die neue
Datei anschließend in den Beitrag. Oder sie geben einfach eine
verbale Kritik ab (Bsp.: "Das ist soweit ganz gut, aber am Ende des.
2. Taktes kommt eine punktierte Viertelnote hin")
Und nun die alles entscheidende Frage: Darf man denn sowas überhaupt
machen ? Prinzipiell ist das Tabben von bekannten Songs ein alter
Hut; das einzig neue ist halt, dass man versucht, nicht nur alleine
den Song zu tabben, sondern mit mehreren.
Ich möchte zum Schluß noch einmal betonen, dass wir durch das Tabben
von Songs nichts Böses im Sinn haben und die Dateien auf keinen Fall
kommerziell vertreiben wollen. Die Dateien haben klanglich
bestenfalls die Qualität von Midi-Dateien, lassen sich nicht auf CD
gebrannt auf irgend welchen Ausgabegeräten wie z.B. einem DVD, mp3-
oder CD- Player anhören. Das einzige, wozu gp4-Dateien nützlich sind,
ist halt das Nachspielen von Songs. Und es wird sicherlich keinen
Menschen auf der Welt geben, dem eine gp4- datei eines Songs x
reicht, so dass er sich diesen Song nicht mehr kaufen wird. Nach
mehrfachen Diskussionen ist uns beiden kein Punkt eingefallen, durch
den der Urheber der Songs Schaden erleiden könnte.
Falls irgendwelche Verständnisfragen Sie daran hindern, meiner Frage
zu antworten, teilen Sie es uns bitte mit.
Wir warten gespannt auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen, ******
Die Antwort:
Sehr geehrter Herr ******,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diesbezüglich können wir Ihnen mitteilen, dass Ihr Vorhaben
hinsichtlich der Vervielfältigungsrechte seitens der GEMA mit dem
Tarif VR-OD 2 lizenziert werden würde (siehe Anhang). Nähere
Informationen hierzu lesen Sie bitte im beigefügten Infoschreiben.
Wir weisen Sie überdies daraufhin, dass es sich bei Punkt 2 Ihres
unten dargestellten Prinzips um genehmigungspflichtige Bearbeitungen
gemäß § 23 Urheberrechtsgesetz handelt. Dieses Bearbeitungsrecht der
zu nutzenden Werke müssen Sie direkt bei den Urhebern einholen, da
dies der GEMA nicht zur Wahrnehmung übertragen wurde. Erst wenn
dieses Recht von Ihnen erworben wurde, kann eine Lizenzierung
hinsichtlich der Vervielfältigungsrechte von der GEMA vorgenommen
werden.
Mit besten Grüssen
Saskia Röpke
---------------------------------------------------------
GEMA - Bereich Online
Direktion Industrie
Rosenheimer Strasse 11
D-81667 München
Fon +49 89 48003 844
Fax +49 89 48003 357
mailto:sroepke@gema.de
http://www.gema.de
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Kurcubic, Katja Im Auftrag von Industrie, Info
Gesendet: Donnerstag, 30. Juni 2005 11:49
An: Röpke, Saskia
Betreff: WG: Rechtsfrage zu gp4-dateien in Internetforen
Hallo Frau Röpke,
Da Frau Veseli leider immer noch krank ist, möchte ich Sie bitte
diese speziellere Anfrage zu beantworten.
Vielen Dank
Lg
Katja Kurcubic
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Wohlgemuth, Stefan
Gesendet: Donnerstag, 30. Juni 2005 08:44
An: Multimedia, Abteilung
Betreff: WG: Rechtsfrage zu gp4-dateien in Internetforen
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Rosenberger, Dagmar Im Auftrag von Info, GEMA
Gesendet: Donnerstag, 30. Juni 2005 07:20
An: Wohlgemuth, Stefan
Betreff: WG: Rechtsfrage zu gp4-dateien in Internetforen
Infoschreiben_MoD_Jan_2005 schrieb:
Informationen zu Musik On Demand mit/ohne Download auf eine Speichereinheit (Festplatte) des Endnutzers für Anbieter (Content Provider), deren Geschäftsfeld der kommerzielle Vertrieb von Musikwerken über das Internet oder andere Netzwerke ist
Stand: Januar 2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir danken Ihnen für Ihre Anfrage.
Vom Content Provider zu erwerbende Rechte :
1. Nutzungsrechte der Urheber (Vervielfältigungsrecht, Recht der Zugänglichmachung):
Diese Rechte an dem Musikwerk wurden von den Urhebern, also den Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern an die GEMA zur Wahrnehmung übertragen. Die Vergütung dieser Nutzungsrechte erfolgt nach den im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarifen VR-OD 2 und VR-OD 3 (näheres hierzu siehe Seite 2).
2. Recht zur Benutzung (sog. Herstellungsrecht) eines Musikwerkes bzw. Werkteiles:
Das Recht zur Benutzung ist das Recht zur Verbindung von Musikwerken mit Werken anderer Gattungen, z.B. Textwerke, Bildwerke. Der Berechtigte (Komponist bei unverlegten Werken; Musikverleger bei verlegten Werken) vergibt das Recht zur Benutzung eines Musikwerkes bzw. Werkteiles selbst. Die Höhe der Vergütung für das Recht zur Benutzung wird von Urheber bzw. vom Musikverlag festgelegt.
Insbesondere ist es bei Websites von Unternehmen, die sich bzw. ihr Produkte präsentieren, unerlässlich, das Einverständnis zur Nutzung des Musikwerkes in Zusammenhang mit einem Unternehmen bzw. Produkt bei dem jeweiligen Verlag bzw. bei unverlegten Werken beim Komponisten einzuholen. Informationen zu Verlagen erhalten Sie bei unserer Dokumentationsstelle in Berlin (Herrn Krubert, Tel. 030 - 212 45 450 / Frau Köhncke, Tel. 030 - 212 45 460, Email:
gema@gema.de) oder über unsere Online-Recherche auf unserer Website unter
http://www.gema.de/repertoiresuche/ .
3. Leistungsschutzrecht der Interpreten und Produzenten:
Des Weiteren sind die Rechte an der Aufnahme, die sog. Leistungsschutzrechte, abzuklären bzw. mit einem Inhaber dieser Rechte eine Vereinbarung über die Nutzung seiner Aufnahmen zu treffen. Rechteinhaber dieser Aufnahmen sind in der Regel die Tonträgerhersteller (Leistungsschutzrechtsinhaber). Bitte klären Sie vorab ab, ob Ihnen die Aufnahmen für Ihr Angebot zur Verfügung stehen. Es ist nicht zulässig, ohne vorherige Klärung Aufnahmen von im Handel erworbenen CDs in ein digitales Format umzuwandeln und über ein Netzwerk anzubieten.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der Vereinigung der Tonträgerhersteller in Deutschland (IFPI) (
www.ifpi.de).
GEMA-Vergütung
Die Vergütung für die von der GEMA wahrgenommenen Rechte (siehe oben Ziffer 1) wird auf der Grundlage der im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarife VR-OD 2 bzw. VR-OD 3 berechnet. Preisgrundlage ist der Netto-Endverbraucherpreis. Die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7% ist hinzuzurechnen.
Meldung
Die Meldung an die GEMA hat unter Angabe der üblichen Autorendaten (Komponist, Musikverlag, Textdichter), sowie des Musikwerkes, Spieldauer, Anzahl der Abrufe, Netto-Endverbraucherpreis je Abruf zu erfolgen. Die GEMA stellt ein elektronisches Meldeformat für Ihre Anmeldung bereit (sogenanntes "message protocol"). Um dieses Meldeformat zu erhalten, wenden Sie sich bitte an die Infostelle der Direktion Industrie (Email:
info-ind@gema.de), Stichwort "message protocol", GEMA Generaldirektion München, Rosenheimerstraße 11, 81667 München, Tel. 089/48003-800, Fax -395. Wenn Sie Fragen zum technischen Ablauf haben, wenden Sie sich bitte auch dorthin; Ihre Anfrage wird an unsere technischen Mitarbeiter weitergeleitet und beantwortet.
Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich bzw. nach Beendigung des Angebotes. Wir benötigen dazu die Abrufzahlen sowie den Netto-Endverbraucherpreis. Sie werden dann von uns eine Rechnung erhalten.
Vertrag
Wenn Sie beabsichtigen, Musikwerke zu o.a. Bedingungen dauerhaft in größerem Umfang anzubieten, bieten wir Ihnen den Abschluß eines Lizenzvertrages mit der GEMA an. Gerne senden wir Ihnen eine Ausfertigung dieser Vereinbarung für Ihr Unternehmen zu.
Fragenkatalog
Wir bitten Sie jedoch zunächst, uns zu dem nachfolgenden Fragenkatalog bzgl. Ihres geplanten Angebotes eine entsprechende schriftliche Nachricht per Fax oder Brief (bitte nicht per Email) zukommen zu lassen. Wir benötigen folgende Informationen:
1. Ist der juristische Sitz Ihres Unternehmens in Deutschland? Wenn nicht, in welchem Land befindet sich dieser?
2. Legt Ihr Unternehmen Inhalt und Preis des Music-on-Demand-Dienstes fest, d.h. welche Musikwerke zu welchem Preis angeboten werden? Wenn nicht, wer hat die Inhalts- und Preishoheit inne?
3. Fliessen Ihrem Unternehmen die Erträge aus dem Dienst zu? Wie erfolgt die Abrechnung beim Endkonsumenten; bedienen Sie sich dazu eines Dritten, der das Inkasso vornimmt?
4. Sollten Sie technische Dienstleister zur Abwicklung des Music-on-Demand-Dienstes in Anspruch nehmen, haben Sie dennoch jederzeit Einblick in alle technischen Abläufe?
5. Erhalten wir von Ihnen die Anzahl der Abrufe? Bedienen Sie sich zur Dokumentation der Abrufe über Ihren Dienst eines Dritten?
6. Ist Ihr Dienst nur auf Deutschland beschränkt? Wenn nicht, in welche Länder bieten Sie die Downloads/Streamings an?
Die GEMA kann auch Nutzungen im Ausland nach vorheriger Rücksprache mit der jeweiligen Verwertungsgesellschaft lizenzieren. Sollten Sie Downloads/Streamings auch außerhalb von Deutschland anbieten, so ist es notwendig, daß die Dokumentation der Abrufe länderbezogen an die GEMA gemeldet wird.
7. Adresse(n) der Websites, auf der Sie die Musikwerke zum Download/Streaming anbieten bzw. andere Arten des Vertriebs (z.B. 0900-Nummer etc.)
8. Ab wann beginnen Sie mit Ihrem Dienst? Werden Sie die Musikwerke zum Download oder zum reinen Streaming anbieten?
9. Wie hoch ist der Brutto-Endverbraucherpreis pro Download/Streaming?
10. Wie viele Musikwerke stellen Sie anfangs ein?
11. Können die Musikwerke vorab angehört werden? Wenn ja, wie bzw. wo?
12. Haben Sie bereits Vereinbarungen mit Labels (Tonträgerherstellern) bzgl. des Leistungsschutzrechtes getroffen? Wenn ja, mit welchen?
Mit freundlichen Grüßen
GEMA
Direktion Industrie
Bereich Online
Rosenheimer Strasse 11
D-81667 München
Fon +49 89 48003 800
Fax +49 89 48003 357
mailto:info-ind@gema.de
http://www.gema.de
VR-OD 2-Tarif schrieb:
GEMA
Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte
Berlin
Vergütungssätze VR-OD 2
für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires
Music-on-Demand mit Download beim Endnutzer
zum privaten Gebrauch (ausgenommen Ruftonmelodien)
Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % Umsatzsteuer
I. Anwendungsbereich
Die Vergütungssätze gelten ausschließlich für Music-on-Demand Audio-Angebote mit
Download im Internet oder ähnlichen Datennetzen, welche die Speicherung von Werken
(Upload) sowie deren Übermittlung (Streaming) und die Speicherung der Werke beim
Endnutzer (Download) zum Gegenstand haben, ausgenommen Ruftonmelodien.
Die Übermittlung und die Speicherung beim Endnutzer erfolgt aufgrund der Auswahl
eines oder mehrerer Werke oder der Auswahl einer vorgegebenen Zusammenstellung von
Werken durch den Endnutzer zum privaten Gebrauch.
Endnutzer ist diejenige Person, welche das Music-on-Demand Angebot mit Download
zum privaten Gebrauch wahrnimmt.
II. Vergütung
1. Die Vergütung beträgt vorbehaltlich nachstehender Absätze
10 % gültig bis 31.12.2005,
12,5 % gültig vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006,
15
% gültig ab 01.01.2007
der Vergütungsgrundlage (ausschließlich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer)
gemäß Abschnitt II., Ziff. 3., mindestens jedoch
€ 0,125 gültig bis 31.12.2005,
€ 0,15 gültig vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006,
€ 0,175 gültig ab 01.01.2007
für jedes abgerufene Werk mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten.
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Veröffentlicht im Bundesanzeiger
Nr. 198 vom 23.10.2002, Seite 23-956,
Nr. 220 vom 25.11.2003, Seite 24 657,
Nr. 150 vom 12.08.2004, Seite 17984,
Nr. 248 vom 30.12.2004, Seite 24721
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Ist die Spieldauer des Werkes länger als fünf Minuten, werden für jeweils jede weitere
Minute eine Vergütung je Werk von einem Fünftel der Mindestvergütung gemäß
vorstehendem Absatz zusätzlich berechnet.
2. Gibt es im Rahmen des Music-on-Demand Angebots mit Download keine Marktpreise
gemäß Abschnitt II, Ziff. 3., beträgt die Vergütung
€ 0,1875 gültig bis 31.12.2005,
€ 0,225 gültig vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006,
€ 0,2625 gültig ab 01.01.2007
pro abgerufenes Werk mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten.
Ist die Spieldauer des Werkes länger als fünf Minuten, werden für jeweils jede weitere
Minute eine Vergütung je Werk von einem Fünftel der Mindestvergütung gemäß
vorstehendem Absatz zusätzlich berechnet.
3. Als Vergütungsgrundlage gilt der Preis, den der Endnutzer für die Leistungen des
Music-on-Demand Angebots mit Download bezahlt. Werden Leistungen des Music-
on-Demand Dienstes oder Bestandteile dieser Leistungen durch andere Beiträge, z.B.
Übermittlungsentgelte, Abonnementgebühren, Werbung, Sponsoring, Provisionen
oder Kompensationsgeschäfte, finanziert oder getrennt berechnet, so sind diese
Beträge Bestandteil der Vergütungsgrundlage. Soweit Abschnitt II. Ziffer 3., Satz 2
einschlägig ist, muss zeitlich vor Beginn der Nutzung der Werke aus dem GEMA-
Repertoire mit der GEMA eine Vereinbarung über die Vergütungsgrundlage getroffen
werden.
III. Allgemeine Bestimmungen
1. Umfang der Einwilligung
(1) Die Einwilligung für das Music-on-Demand Angebot mit Download umfasst nur
die folgenden Rechte der GEMA:
-
Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires aufzunehmen und für die
Nutzung technisch aufzubereiten.
-
Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires in Datenbanken,
Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (z.B.
Serverrechner) einzubringen (Upload).
-
Das Recht, Werke des GEMA-Repertoires die in Datenbanken,
Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (z.B.
Serverrechner) eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu
übermitteln ("Right of Communication to the Public and Making
Available").
-
Das Recht zur Speicherung des Werkes auf einen Datenträger beim
Endnutzer zum privaten Gebrauch (Download).
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Veröffentlicht im Bundesanzeiger
Nr. 198 vom 23.10.2002, Seite 23-956,
Nr. 220 vom 25.11.2003, Seite 24 657,
Nr. 150 vom 12.08.2004, Seite 17984,
Nr. 248 vom 30.12.2004, Seite 24721
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(2) Die Einwilligung erstreckt sich nicht auf andere Rechte, insbesondere nicht auf
das Recht zur Verbindung von Werken des GEMA-Repertoires mit Werken
anderer Gattungen, nicht auf das Angebot von dramatisch-musikalischen
Werken, weder vollständig, noch als Querschnitt, noch in größeren Teilen (sog.
"Große Rechte"), sowie nicht auf graphische Rechte oder Rechten am Notenbild
oder Textbild.
(3) Nicht umfasst von der Einwilligung ist die Benutzung eines Werkes zur
Werbung.
(4) Das Urheberpersönlichkeitsrecht darf nicht verletzt werden. Änderungen an
einem Werk, um dieses im Music-on-Demand Angebot mit Download zu
verwenden, insbesondere die Kürzung des Werkes, müssen den möglichen
Anforderungen der §§ 14 und 39 Urheberrechtsgesetz genügen.
2. Rechtzeitiger Erwerb der Einwilligung
Die Rechte gelten nur als eingeräumt, wenn die Einwilligung der GEMA vor der
Einbringung
von
Werken
des
GEMA-Repertoires
in
Datenbanken,
Dokumentationssystemen oder in Speichern ähnlicher Art (Upload) für die Rechte
gemäß Abschnitt III. Ziffer 1. Absatz (1) eingeholt wurde.
3. Abgrenzung
Die Vergütungssätze finden keine Anwendung für die Nutzung von Werken des
GEMA-Repertoires in Form vom Ruftonmelodien Music-on-Demand mit Download
beim Endnutzer zum privaten Gebrauch.
Soweit das Music-on-Demand Angebot mit Download auch andere als die mit diesen
Vergütungssätzen geregelten Nutzungen umfasst und/oder Rechte berührt, sind die
betreffenden Rechte gesondert nach den einschlägigen Vergütungssätzen zu erwerben.
Falls das Music-on-Demand Audio-Angebot mit Download noch andere Angebote
aufweist, können für das Gesamtangebot angemessene Vergütungen festgesetzt
werden, auch wenn für dieses Gesamtangebot unmittelbar keine einschlägigen
Vergütungssätze Anwendung finden.
4. Rechte Dritter
Rechte Dritter, beispielsweise bei reversgebundenen Werken, bleiben unberührt.
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Veröffentlicht im Bundesanzeiger
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5. Räumliche Geltung
Diese Vergütungssätze gelten für die Speicherung der Werke beim Endnutzer
(Download), die innerhalb Deutschlands erfolgen.
6. Gesamtvertrag
Den Mitgliedern von Organisationen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag für
die Vergütungssätze VR-OD 2 geschlossen hat, wird bei Abschluss des
Einzelvertrages ein Gesamtvertragsnachlass von 20 % auf die jeweiligen
Vergütungssätze eingeräumt. Eine Bedingung für den Abschluss eines
Gesamtvertrages ist die Vereinbarung elektronischer Nutzungsmeldungen sowie der
Schutz der Werke gegen unrechtmäßige Nutzungen, entsprechend der verfügbaren
technischen Standards.
7. Zeitliche Geltung
Die Vergütungssätze treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Der Vorstand
Tja, damit wird wohl nichts aus unserer Tab-Werkstatt
Ich hab' getan, was ich konnte
...