Seit der Umsetzung der Zahlungsverkehrsrichtlinie zum November 2009 in nationales Recht ist nur noch die Empfänger-Kontoidentifikation (BLZ/KTO oder IBAN) die Angabe, nach der gebucht werden muss. Der sogenannte "Kontonummer-Namensvergleich" musste damit nicht mehr verpflichtend durchgeführt werden (war sowieso nur bei beleghaft eingereichten Zahlungsaufträgen so). Aber in vielen Banken wurde er nicht unbedingt abgeschaltet - die Schwellwerte, ab denen eine Warnung an einen Sachbearbeiter bei der Empfängerbank gegeben wird ist höher. Das wird dann aber auch mit Kontrollen zur Geldwäsche zu tun.
Kurz: die Banken müssen das nicht mehr tun.