A
aexel
Registrierter Benutzer
naja so ganz ist die sache da nicht geregelt wenn du "auflegst"
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16Jahren längstens bis 24 Uhr
gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter
16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten
Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der
Brauchtumspflege dient.
da steht in (2) nichts von über 16 jährigen wenn diese einer künstlerischen betätigung nachgehen aber ich denke mal wenn das so ist darf man auch entsprechend lange weg.
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16Jahren längstens bis 24 Uhr
gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter
16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten
Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der
Brauchtumspflege dient.
da steht in (2) nichts von über 16 jährigen wenn diese einer künstlerischen betätigung nachgehen aber ich denke mal wenn das so ist darf man auch entsprechend lange weg.