Weil man nicht alles im Leben eskalieren lassen muss...
So einfach wie du das darstellst ist die Situation nicht (klassischer Fehler der Negation von "aus A folgt B", nur weil es die Nachtruhe gibt heißt das noch lange nicht, dass man außerhalb dieser Zeiten alles darf). Ganz im Gegenteil ist der Grundsatz, dass Lärm immer zu vermeiden ist, während der Nachtruhe absolut und sonst auch, dann aber mit Ausnahmen für unvermeidlichen und zumutbaren Lärm. Nicht unvermeidlicher Lärm ist aber immer verboten! Siehe
hier:
"
Der Wohnungsmieter ist mietrechtlich verpflichtet, zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens ("Nachtruhe") ruhestörenden Lärm, verursacht z. B. durch Zimmerlautstärke überschreitendes Radiohören oder Herumtrampeln, zu unterlassen.
[3] Aus dem Rechtsgebot der
Nachtruhe folgt das Einhalten von Zimmerlautstärke in durch die Landesimmissionsschutzgesetze geregelten Nachtruhezeiten.
[4][5]
Nach den Grundsätzen im Mietrecht dürfen durch die Nutzung der Wohnung nicht die Belange anderer Mieter mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Unwesentliche Beeinträchtigungen müssen die Mieter gegenseitig akzeptieren; ein gewisses Maß an Toleranz ist also immer erforderlich. Alle Arten von Geräuschverursachung sind zu unterlassen, wenn hierdurch der Wohnbereich eines anderen Mieters nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
Es kommt aber auch auf die Art der Lärmquelle an. So ist der Lärm aus Kinderfreizeit hinzunehmen,
[6] während Hundegebell zur Nachtzeit nicht geduldet werden muss.
[7] Bei Musikinstrumenten gesteht die Rechtsprechung den Musikern je nach Instrument maximal 3 Stunden täglich zu.
[8] Stöhnen beim Sexualverkehr sollte laut Amtsgericht Warendorf nur bei Zimmerlautstärke erfolgen.
[9]
"
Und vor allem:
"Aus dem Rechtsgebot der
Nachtruhe folgt das Einhalten von Zimmerlautstärke in durch die Landesimmissionsschutzgesetze geregelten Nachtruhezeiten.
[4][5]"
" [5] In der übrigen Zeit dürfen Geräte, die der Schallerzeugung dienen (z. B. Stereoanlage, Klavier, Schlagzeug usw.) nur in einer solchen Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Dritte nicht erheblich belästigt werden, § 10 Abs.1 LImschG NRW"
Ich würde zumindest das Vorgehen bzw. den Streit mit dem Vermieter absprechen bzw. versuchen diesen auf meine Seite zu bekommen.
Vermutlich haben wir E-Gitarristen rechtlich das Problem, dass wir eben leise spielen können bzw. nicht in einer festen Lautstärke spielen müssen, im Gegensatz zu beispielsweise einem rein akustischen Instrument wie einer Geige oder einem Flügel (jeweils ohne bauliche, lautstärkereduzierende Veränderung). Es kann gut sein, dass deswegen die Lautstärke eines Klavierspielers als unabwendbar und somit zumutbar (mit gewissen zeitlichen Einschränkungen) angesehen wird während man einem E-Gitarristen zumuten kann den Amp leiser zu drehen.