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"aufführungsrechte vorbehalten": sind "verkaufrechte" mit einbegriffen?

  • Ersteller guitarslider
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guitarslider
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Hi!

Vorweg:
Wenn Gitarrenstücke von Ferdinado Carulli, an denen die Rechte ja schon abgegolten sind, von einem Verlag bearbeitet und veröffentlicht werden, liegen ja "neue" Rechte bei dem Verlag, oder? oder liegen die beim bearbeiter?

Nun zur eig. Frage:
wenn auf dem Stück steht "aufführungsrechte vorbehalten", sind dann auch die Rechte vorbehalten, die es einem erlauben, dass gespielte stück zu verkaufen?

Und gilt es als bearbeitung, wenn man das stück zwar nicht eigentlich bearbeitet, aber nach "seinem stil" spielt, also ein paar noten anders?

Viele Grüße,
Guitarslider
 
Eigenschaft
 
Hi guitarslider,

zuerst einmal ein gutes Neues!

also wenn eine Volksweise bearbeitet wird, dann hat der Bearbeiter nur die Rechte an der Bearbeitung. Die Volksweise bleibt dann immer noch eine Volksweise. Die Rechte an der Bearbeitung bleiben natürlich beim Urheber/Bearbeiter und werden eventuell von einem Verlag vertreten.
Wenn man sich also an die originale Volksweise hält bzw. sich explizit von der Bearbeitung unterscheidet, sozusagen eine eigene Bearbeitung macht, ist man in der Regel auf der sicheren Seite.

Was die Aufführungsrechte und Verkaufsrechte zum obigen Beispiel betrifft, so sind hier nur die Rechte der Bearbeitung betroffen, da selbst die Bearbeitung einer Volskweise selbstverständlich geschützt ist.
Die originale Volksweise oder eine eigene Bearbeitung darf man selbstverständlich aufführen sowie verkaufen.
 
erstmal danke :great:

das Problem ist natürlich oft, dass man an die original-noten nicht so leicht ran kommt, da ein verlag sowas des öfteren mal bearbeitet. :(
 

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