Eigentlich ist das MS-Forum kein Raum für hypothetische Rechtsfälle, aber mal trotzdem:
Ihr redet gerade, so wie ich das sehe, ein wenig aneinander vorbei. Strohhut argumentiert aus der Sicht des 1. Eigentümers und Delryn aus der Sicht des 2.
@strohhut: Wenn du tatsächlich Jurist bist, solltest du eigentlich wissen, dass es 1. nie so einfach ist, wie es scheint und 2. dass man auf Kleinigkeiten zu achten hat. Delryn schrieb: Und das geht tatsächlich. Ich möchte hiermit ein weiteres Mal auf §§ 929 und 932 BGB verweisen. Wenn der 2. Eigentümer das Teil nach Tatbestand von § 932 BGB tatsächlich gutgläubig erwirbt, ist er der Eigentümer und der ehemalige Eigentümer hat keinen rechtlich begründeten Herausgabeanspruch mehr.
Natürlich hat er rechtliche Möglichkeiten gegen den Verkäufer der Sache, allerdings war Delryns Argumentation: Und da hat er in diesem Fall recht.
Die strafrechtliche Würdigung blieb zu dem Zeitpunkt noch außen vor. Natürlich wurde die Gitarre unterschlagen, jedoch kann in diesem Fall der 2. Eigentümer nichts dafür.
EDIT: @Delryn: kannste dir sparen, ich habe dir die Arbeit schon abgenommen