Jörg Lenau
Registrierter Benutzer
Aufgrund meiner Ergründung der Begabungen und dessen Wesens Händling, habe ich eine Dokumentation über die Musikgruppe SPLASH aus den 90er mustergültig dazu aufbereitet, worüber sich dessen Gegebenheit und Umgang damit darlegt. Als fundierender Hintergrund, gegenüber der Begabung als solcher, erweist sich die Gegebenheit, daß wir alle in eine Welt hinein geboren werden, welche nicht die Unsrige ist und sich daraus das ausdifferenzierende äußerliche Erfüllungswesen vollzieht.
Im Bezug der Musik, treffe ich hierin spezifisch auf einen Gegenstand, welcher sich dem gegenüber als regelrecht abstrus erweist, denn wie sich über die Dokumentarien darlegt, gelten 'nach wie vor' darin einzig die Musikkomponisten und Musiktexter als Urheber. Gravierend ist hierin, daß sich seit der einstigen Neuerung des Urheberschaftsrechts, deren Urheberschaft nicht (mehr) über Musiknoten und -texte begründet, sondern hingegen über die Tonträgerveröffentlichungen. Entsprechend begründen hierin die Musiker und Sänger das Urheberschaftswerk, jedoch erlangen diese selbst, in keiner Weise eine Urheberschaft (Musiknoten und -texte sind 'darin' überhaupt nicht involviert)!
Abstrus ist damit verbunden auch, daß man aufgrund der Handhabe der GEMA, die Neuerung des Urheberschaftsrechts 'daraus hervorgehend' interpretiert, wohingegen sich diese doch auf Musik bezieht und Schriftwerke (substanziell) gar keine Musik sind - daraus selbst keine Musik heraus hervorgehen kann, sodaß darüber auch Jegliches darüber verdreht wird.
Wesentlicher Kernpunkt ist hierin, daß Musik und Gesang, in keiner Weise aus Schriftwerken überhaupt heraus hervorgehen können und ein ganz anderes Substanzwesen repräsentiert und somit es sich zugrundeliegend um ein unabdingbares ureigenes Schaffenswerk handelt. Zumal handelt es sich bei regulären 'personellen' musikalischen Vereinigungen, nicht um ein Verhältnis einer orchestralen Begründungs- und Umsetzungswesen, sondern um ein aus seinen Teilen sich vollziehende 'organi(satori)sche Einheit'.
Wie man der Dokumentation entnehmen kann, so hatte sich speziell über diese Unbekanntheit gegenüber dieser Gegebenheit, diese Bandbreite an Musikwesen überhaupt derart etabliert, wohingegen zwischenzeitlich die weitläufige Aufgeklärtheit dem gegenüber steht, sodaß es auch seine Veränderung darin erfahren hat. Als des Wesens Kern erweist sich hierin (abgesehen von den sich vollziehenden Machenschaften), daß man einst das Urheberrecht 'staatsrechtlich' in Kraft setzte, ohne damit verbunden, auch für eine dem entsprechende Einrichtung Sorge zu tragen, dem gegenüber die GVL sich einzig auf die Zweitverwertungsrechte bezieht, hingegen aus den Erstverwertungsrechten heraus eben auch einzig daraus hervorgehend generiert.
Das Ver-Wertungswesen
der veranlagten (musikalischen) Gaben
https://www.sya.de/splash/
Im Bezug der Musik, treffe ich hierin spezifisch auf einen Gegenstand, welcher sich dem gegenüber als regelrecht abstrus erweist, denn wie sich über die Dokumentarien darlegt, gelten 'nach wie vor' darin einzig die Musikkomponisten und Musiktexter als Urheber. Gravierend ist hierin, daß sich seit der einstigen Neuerung des Urheberschaftsrechts, deren Urheberschaft nicht (mehr) über Musiknoten und -texte begründet, sondern hingegen über die Tonträgerveröffentlichungen. Entsprechend begründen hierin die Musiker und Sänger das Urheberschaftswerk, jedoch erlangen diese selbst, in keiner Weise eine Urheberschaft (Musiknoten und -texte sind 'darin' überhaupt nicht involviert)!
Abstrus ist damit verbunden auch, daß man aufgrund der Handhabe der GEMA, die Neuerung des Urheberschaftsrechts 'daraus hervorgehend' interpretiert, wohingegen sich diese doch auf Musik bezieht und Schriftwerke (substanziell) gar keine Musik sind - daraus selbst keine Musik heraus hervorgehen kann, sodaß darüber auch Jegliches darüber verdreht wird.
Wesentlicher Kernpunkt ist hierin, daß Musik und Gesang, in keiner Weise aus Schriftwerken überhaupt heraus hervorgehen können und ein ganz anderes Substanzwesen repräsentiert und somit es sich zugrundeliegend um ein unabdingbares ureigenes Schaffenswerk handelt. Zumal handelt es sich bei regulären 'personellen' musikalischen Vereinigungen, nicht um ein Verhältnis einer orchestralen Begründungs- und Umsetzungswesen, sondern um ein aus seinen Teilen sich vollziehende 'organi(satori)sche Einheit'.
Wie man der Dokumentation entnehmen kann, so hatte sich speziell über diese Unbekanntheit gegenüber dieser Gegebenheit, diese Bandbreite an Musikwesen überhaupt derart etabliert, wohingegen zwischenzeitlich die weitläufige Aufgeklärtheit dem gegenüber steht, sodaß es auch seine Veränderung darin erfahren hat. Als des Wesens Kern erweist sich hierin (abgesehen von den sich vollziehenden Machenschaften), daß man einst das Urheberrecht 'staatsrechtlich' in Kraft setzte, ohne damit verbunden, auch für eine dem entsprechende Einrichtung Sorge zu tragen, dem gegenüber die GVL sich einzig auf die Zweitverwertungsrechte bezieht, hingegen aus den Erstverwertungsrechten heraus eben auch einzig daraus hervorgehend generiert.
Das Ver-Wertungswesen
der veranlagten (musikalischen) Gaben
https://www.sya.de/splash/