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Wem gehören geschriebene Songs?

  • Ersteller ShelbyMustangGT
  • Erstellt am
Doch, das hatten wir schon - eine Veröffentlichung bzw. Aufführung kann nicht untersagt werden, egal ob neue Band, Alleinunterhalter oder was auch immer. Nur eine Bearbeitung ist genehmigungspflichtig.

Es gibt mehrere (Einzel)Urteile in denen bestätigt wurde, dass der Urheber/Rechteinhaber die Nutzung/öffentliche Aufführung seiner Songs durch Dritte untersagen kann.
 
Es gibt mehrere (Einzel)Urteile in denen bestätigt wurde, dass der Urheber/Rechteinhaber die Nutzung/öffentliche Aufführung seiner Songs durch Dritte untersagen kann.
Kannst Du da Beispiele bringen bzw. besser noch: die spezifischen Bedingungen, unter denen das geschah bzw. die Gründe dafür?

Ich gehe davon aus, dass das Oben Geschriebene als generelle Grundsätze gelten, diese jedoch unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden können.
 
Kannst Du da Beispiele bringen bzw. besser noch: die spezifischen Bedingungen, unter denen das geschah bzw. die Gründe dafür?

Mein Fehler, es ging bei den Fällen nicht um das Nachspielen von Songs, sondern die öffentliche Aufführung (z.B. Helene Fischer vs. NPD).
 
Die Frage nach dem Aufführungsrecht hängt auch mit einer GEMA-Meldung zusammen.
Grundsätzlich kann nach Urheberrecht der Urheber über eine Nutzung entscheiden, es sei den, er hat seine Rechte begrenzt abgegeben. Bei fast allen neuen Produktionen werden Titel bei der GEMA gelistet, um eine "kollektive Vertretung" zu gewährleisten. Einen GEMA-Zwang gibt es jedoch nicht. In den GEMA-Verträgen überträgt der Urheber jedoch die Rechte, über Aufführung und Folgenutzung zu entscheiden. Einzige Ausnahme dabei ist das Abdruckrecht für Noten, das liegt immer beim Urheber selbst.

Sind Songs also bei der GEMA gelistet, ist eine Aufführung unproblematisch und rechtlich sauer, sind sie es nicht, wird es komplizierter.
Ein Beispiel dafür ist die Coverplatte von Heino mit Liedern der Ärzte und der Toten Hosen. Auch wenn die Bands es verhindert wollten, durch die GEMA-Verträge haben sie das Recht der Weiternutzung abgegeben und konnten die Coverversionen nicht verhindern. Wären sie nicht bei der GEMA gelistet hätten sie das Recht schon.
 
Zum einen geht es da nur um einstweilige Verfügungen - nicht um rechtskräftige Urteile. Zum anderen weist das Gericht in der Begründung in diesen Fällen darauf hin, dass der Künstler es nicht hinnehmen muss mit der NPD bzw. deren öffentlich beobachtetem Wahlkampf in Verbindung gebracht zu werden. D.h. es ging explizit um eine in der öffentlichen Wahrnehmung hergestellte Verbindung zwischen einem bekannten Künstler und einer problematischen Partei (versuchte und potentiell anstehende Verbotsverfahren etc. dürfte hier eine Rolle gespielt haben).

Daraus kann man nicht wirklich irgendetwas für den generellen Fall ableiten, der Einzelfall ist viel zu spezifisch.
 
Ich kenne das auch so, dass für diese Ausnahmen besondere Gründe vorgebracht und akzeptiert werden müssen.

Bei der NPD, obwohl zugelassene Partei, kann das gegeben sein, weil eben durch die Aufführung im Rahmen beispielsweise von Werbespots oder Wahlkundgebungen eine spezifische Verbindung von Künstlern zu den Ansichten dieser Parteil gesehen wird.

Ich kann mich an Fälle erinnern, wo etliche Bands aus dem subkultur- oder dem Indiebereich Einsprüche dagegen erhoben haben, dass ihre songs für Werbespots Verwendung finden, einmal ging es um eine Band, die sich explizit in ihren Texten kritisch mit Kriegen und dem Miltär auseinandergesetzt haben und deren song bei einem Werbetrailer des US-Militäts verwendet werden sollte.

Meine Bauchmeinung war vollkommen klar: sowas kann man doch gegen den Willen der Künstler nicht machen.
Doch, doch - geht halt generell schon - es müssen schon besondere Gründe vorliegen, um eine Art von Unzumutbarkeit aus Sicht der Künstler zu Grunde zu legen und erfolgreich in Anschlag zu bringen.
 
Mir wäre keine Vorschrift bekannt, nach der ein Urheber Nutzungsrechte einräumen muss (solange er diese Rechte von keiner Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die einem Kontrahierungszwang unterliegt).

Einzige Ausnahme bildet §52 UrHG. Das sind jedoch rechte strikte Grenzen, die im täglichen Bandgeschäft wohl nur äußerst selten anzutreffen sind. Zu beachten ist auch, dass dem Urheber trotzdem eine angemessene Vergütung nach §32 UrHG gezahlt werden muss.



Anders liegt der Fall bei Miturheberschaft, hier kann ein Miturheber den anderen Miturhebern die Nutzung nicht untersagen.
Siehe §8 (2) UrHG



Allgemeine Frage: Darf der Rest der Band die von Person X geschriebenen und komponierten Songs weiterspielen, selbst wenn eine neue Band gegründet wird, in der Person X nicht mispielt?
Die bestehende Band darf, wie ja schon mehrfach geschrieben wurde, die Songs auch ohne Person X weiter nutzen.
Eine neue Band jedoch darf das jedoch nicht.

Und jetzt können wir darüber strei ... äh ... diskutieren ab wann eine Band eine "neue Band" ist ;)
Nur im Falle der Mit-Urheberschaft, ist Person X alleiniger Urheber, so ist davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte, welche er der Band eingeräumt hat, abgelaufen sind. Dann gilt das, was ich oben geschrieben habe.
 
Es gibt mehrere (Einzel)Urteile in denen bestätigt wurde, dass der Urheber/Rechteinhaber die Nutzung/öffentliche Aufführung seiner Songs durch Dritte untersagen kann.

Das waren i.d.R. aber Fälle, bei denen es um politischen Missbrauch ging. Nicht jeder Künstler möchte z.B. mit Faschos genannt oder von denen als Jubelhymne vor den Karren gespannt werden:
http://www.br.de/puls/musik/aktuell/musiknews-casper-pegida-der-druck-steigt-100.html

Das könnte man steigern: Rolling Stones & Angie, aktuell von gestern Neil Young vs. Donald Trump ( http://thehill.com/blogs/in-the-kno...of-neil-young-song-blasted-by-singers-manager ).

Verwertungsrechtlich ist das trotzdem immer sehr dünnes Eis. Die GEMA als i.d.R. Inhaber der Verwertungsrechte hat hier die A...karte, weil sie sich im so genannten Kontrahierungszwang befindet und die Lizenzfreigabe gg. übliche Vergütung eigentlich gewähren müsste. Man versucht sich dann meist auf die Insel von Radikalismus zurückzuziehen. Funktioniert aber nicht immer. Schlussendlich ist es eine öffentliche Auseinandersetzung, die das beenden hilft: egal, ob zwischen Angie Merkel und Mick Jagger oder Casper & Pegida und...und....und.... Das hat aber mit dem Threadstarter und dessen Problematik nichts zu tun.

Im unpolitischen Bereich ist eine einmalige Veröffentlichung die Quasi-Freigabe zur "vergüteten Verwertung" - sofern keine Bearbeitung an dem Werk vorgenommen wird!
 
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Im unpolitischen Bereich ist eine einmalige Veröffentlichung die Quasi-Freigabe zur "vergüteten Verwertung" - sofern keine Bearbeitung an dem Werk vorgenommen wird!

Im Beispiel wird ja explizit angeführt, dass keine GEMA im Spiel ist. Ist der Urheber dann frei in den Konditionen die er zur "vergüteten Verwertung" formuliert?
 
Wie man wunderbar an den ganzen Verfahren zu illegalem Filesharing sehen kann gibt es da einen gewissen Korridor, der sich am "Marktüblichen" orientiert. Wenn man zuviel fordert wird das in einem Verfahren vom Gericht nicht anerkannt.

Einfach die Verwertung mit "drölfzig Zillionen Euro" zu belegen ist kein gangbares Schlupfloch ;)
 
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Habe aufgrund des Threads seit gestern Abend mal von drei Fachanwälten Meinungen eingeholt und 2:1 Ergebnis. Was aber im Detail das bedeutet, was Murenius hier auch gepostet hat:

Wie man wunderbar an den ganzen Verfahren zu illegalem Filesharing sehen kann gibt es da einen gewissen Korridor, der sich am "Marktüblichen" orientiert.

Aber ich lerne auch nach über 25 Jahren gerne noch dazu und darf die juristische Mehrheitsmeinung kundtun, die meine bisherige Argumentation widerruft bzw. diesen Grauzonen-Korridor unterstreicht:

Im Beispiel wird ja explizit angeführt, dass keine GEMA im Spiel ist. Ist der Urheber dann frei in den Konditionen die er zur "vergüteten Verwertung" formuliert?

Die 2:1 Meinung orientiert sich in der Tat an der Abtretung der Verwertungsrechte des Autors an die GEMA. Ist der ALLEINIGE Autor GEMA-Mitglied und hat seine Verwertungsrechte an die GEMA abgetreten, dann unterliegt die GEMA nach dem Urheberwahrnehmungsgesetz dem schon erwähnten Kontrahierungszwang und die GEMA muss die weitere Verwertung eines veröffentlichten Werkes z.B. bei der Live-Aufführung oder der unveränderten Cover-Version auf einer Tonträger-VÖ gegen übliche Lizenzkonditionen erlauben.

Hat der alleinige Komponist/Autor seine Verwertungsrechte nicht an die GEMA übertragen, hat er nach Anwalts-Mehrheitsmeinung 2:1 in der Tat das alleinige Entscheidungsrecht, um Dritten die weitere Verwertung seiner alleinig komponierten/getexteten Werke zu untersagen. Es stellt sich nur die Frage, wie er das kontrollieren kann. Wenn es zu einem Verstoß kommt, müsste der Autor zivilrechtlich gegen den Verwerter vorgehen, was wiederum bedeuten könnte, dass die Prozesskosten den Streitwert z.B. einer einmaligen Live-Aufführung weit überschreiten.

Also alles juristische Theorie! Die Praxis bildet dann die 1:2 Minderheitenmeinung der kurzen Juristenumfrage - miteinander reden und teilen!

Wieder anders ist es, wenn der ausgeschiedene Autor bei Werken als Miturheber aktiv war. Hier empfiehlt die wasserdichte Juristerei IN DER THEORIE für jeden zu schreibenden Song die Erstellung eines "Schöpfungsprotokolls". Sorry, aber wer notiert in seinem Bandübungsraum schriftlich mit, was gerade welcher Bandkollege zu einem Song beigetragen hat. Praxis und Theorie sind hier mal wieder um Welten auseinander. Einig waren sich alle drei Juristen, dass in diesem Falle alle Autoren an den so genannten "gemeinsamen Willen" zur Schaffung und Verwertung eines Songs gebunden sind.

Und einig waren die drei sich auch, dass das für die Praxis - und um irreale juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden! - am besten im GbR-Vertrag der Band geregelt sein sollte, dass man sich schriftlich vereinbart, was für den Fall eines Ausstiegs oder Rauswurfs eines Bandmitglieds mit dem gespielten Repertoire und ggf. dessen angemessener Vergütung passieren soll.

Eine Art "Zwangslizenzierung" für Nicht-GEMA-Autoren kennt das Recht nur bei Tonträgerveröffentlichungen. Hat ein Nicht-GEMA-Mitglied sein Werk z.B. einem anderen Dritten bereits zur Verwertung auf einem Tonträger freigegeben, dann muss er diese Verwertung auch weiteren Dritten zu der bekannten "angemessenen Vergütung" freigeben.

In der Praxis sind wir damit m.E. auch noch keinen ganzen Schritt weiter, aber den Unterschied zwischen GEMA-verwertetem Repertoire und Nicht-GEMA-verwertetem Repertoire sollte man sich merken. Eine völlig diffuse Einschätzung kam aus der Juristenwelt allerdings hinsichtlich des auch theoretisch möglichen Falls, dass ein Autor seine Verwertungsrechte mal eine geraume Zeit via Berechtigungsvertrag an die GEMA abgetreten, den Berechtigungsvertrag dann aber wieder gekündigt hatte. Da kam die Auskunft: warten wir mal ab, bis das einer juristisch durchgefochten hat, um dann eine Meinung zu haben. Zu Deutsch: da soll erst einmal einer Geld investieren, damit sich mehrere Fachanwälte längere Zeit (bezahlt) den Kopf zerbrechen können.
 
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Hallo again!

Ich bin ja überwältigt was hier an Wissen durch den Raum fliegt. Arbeiten die meisten von Euch in diesem Feld?

Über die letzten Tage habe ich mir nochmal Gedanken gemacht und mir ist noch eine ALLGEMEINE Frage aufgekommen, die ich gerne wissen würde:
Nehmen wir als Beispiel Person X sucht sich eine neue Band. Wie ist das, dürfte Person X dort seine geschriebenen Songs wieder verwenden?
Voraussetzungen hierbei sind: Drum und Bass würden die neuen Mitglieder "on-the-fly", also während der Probe eben passend, beisteuern. Person X hat da nämlich keine genauen Vorstellungen ausser "Es muss dazu passen, egal wie". Wobei der Bassist seiner bisherigen Band WIRKLICH NUR den Grundakkorden folgte. Ich weiss nicht wie sehr man dies anders spielen kann.
(Die Unfähigkeit dieses 4saiten-Arbeiters ist auch ein Grund für die Frustration von Person X)

Danke bis hierhin schonmal für die Antworten. Hochinteressant!

Edit: Person X hat noch keinerlei Planungen für eine neue Band. Es ist nur auf Dauer abzusehen, das X wieder in die Musik einsteigt und seine Songs darbieten will.
 
Ja, das geht auf jeden Fall. Wenn Person X alleiniger Urheber ist, nimmt sie einfach sämtliche Rechte komplett mit in die Band.

Und selbst wenn andere Mitglieder aus der alten Band von Person X Miturheber sein sollten, können sie Person X die Nutzung in einer anderen Band nicht untersagen. Siehe §8 (2) UrHG. Dann jedoch steht ihnen nach §32 eine angemessene Vergütung für diese Nutzung zu.
 
Ja, das geht auf jeden Fall. Wenn Person X alleiniger Urheber ist, nimmt sie einfach sämtliche Rechte komplett mit in die Band.

Und selbst wenn andere Mitglieder aus der alten Band von Person X Miturheber sein sollten, können sie Person X die Nutzung in einer anderen Band nicht untersagen. Siehe §8 (2) UrHG. Dann jedoch steht ihnen nach §32 eine angemessene Vergütung für diese Nutzung zu.

Ja, das Thema Miturheber war ja auch noch diskutiert. Wobei X wahrscheinlich der Meinung ist, dass die Parts der anderen nicht mehr als Begleitung waren.
Nichts, was nicht jeder x-beliebige Rocksong aufweisen kann.

Weil noch jemand was gesagt hat bezüglich "Stolz runterschlucken": Definitiv. Person X ist in diesem Fall die beleidigte Leberwurst. Aber er bedenkt eben auch, dass er unmengen an Stunden in die Songs hineingesteckt hat. In Demos über Demos. Da ist es denke ich verständlich, wenn X sein Gedankengut schützen will.
Es geht hier nicht um Geld (Vielleicht indirekt aufgrund Gigs), denn aus Verkäufen von Songs hat die Band keine Erlöse erzielt.
 
- Das Urheberrecht liegt bei X
- Wenn die Songs mit der alten Band schon öffentlich aufgeführt wurden, können sie das auch weiter tun
- Es steht X natürlich frei seine Songs auch mit einer neuen Band zu spielen, es gilt nur zu bedenken, dass dann u.U. zwei Bands die gleichen Songs spielen.

Wobei X wahrscheinlich der Meinung ist, dass die Parts der anderen nicht mehr als Begleitung waren
Bekanntlich gehen Meinungen gerne auseinander, erst recht wenn man sich in irgend einer Form trennt. Daher ist die Meinung solange nicht viel wert, wie sie nicht vertraglich oder rechtlich gestärkt wird.
 
- Das Urheberrecht liegt bei X
- Wenn die Songs mit der alten Band schon öffentlich aufgeführt wurden, können sie das auch weiter tun
- Es steht X natürlich frei seine Songs auch mit einer neuen Band zu spielen, es gilt nur zu bedenken, dass dann u.U. zwei Bands die gleichen Songs spielen.

So ist es! Die Urheberschaft von Text und Musik liegt bei Person X, ganz klar. Nur weil ein Bassist zu einem Lied eine Bassspur spielt, macht ihn das nicht zum Miturheber. Sonst wäre ja jeder Session-/Studiomusiker ewig Miturheber... .
 
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