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Mod Emeritus
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Können wir bitte erstmal einen Paragraphen oder eine rechtliche Regelung haben, auf dessen Grundlage diese Frage diskutiert werden kann!?!
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Können wir bitte erstmal einen Paragraphen oder eine rechtliche Regelung haben, auf dessen Grundlage diese Frage diskutiert werden kann!?!
Eine offene Frage ist, ob das Songmaterial dem Gesellschaftsvermögen zuzuschreiben ist. In § 718 steht, dass alles was die Gesellschafter in die Gesellschaft einbringen, automatisch Gesellschaftsvermögen wird und jeder Gesellschafter somit gleiche Anteile daran erhält.
Ich möchte kurz mal den Ball NOCH flacher halten und von der rechtlichen Detailfrage einen Abstecher in die Praxis machen:
In dem Beispiel sollte sich Urheber X genau überlegen, warum er denn die Weiternutzung seiner Songst verbieten will. Einfach nur aus gekränktem Stolz, weil er da raus geflogen ist? Dann einfach nochmal tief durchatmen. Man sieht sich immer zweimal im Leben und so ein Kleinkrieg kostet alle Beteiligten einfach Nerven, insbesondere, wenn es wirtschaftlich um nichts geht. Falls es aber wirtschaftlich doch um etwas geht, die Songs Hitpotenzial haben, kann es durchaus im Interesse von X liegen, dass die Band ohne ihn weitermacht und damit den Durchbruch schafft - immerhin kommt damit für den Urheber ein wenig Kohle rein.
Dieses abstrakte Beispiel von Urheber X kommt so oft vor bei Band-Trennungen. Ich kann verstehen, wenn menschliche Enttäuschung und Wut und Frust dabei sind, aber letztlich lebt man meiner Meinung nach besser, wenn man versucht, das Kapitel möglichst geräuschlos abzuschließen.
Jedem käme es absurd vor [...]
Genau so ist es mit den songs: [...]
QuelleDas Vermögen einer GbR setzt sich zusammen aus:
- den gesellschaftsvertraglich vereinbarten geleisteten Beiträgen der Gesellschafter,
- den durch die Geschäftsführer für die GbR erworbenen Gegenständen,
- dem durch ein der GbR gehörendes Recht Erworbenen, sowie
- den Werten, welche die GbR als Ersatz für zerstörtes, beschädigtes oder entzogenes Gesellschaftsvermögen erworben hat.
Dass kein schriftlicher Vertrag bei einer GbR vorliegen muss, da sind wir einer Meinung. Gerade dazu ist ja die Regelung der GbR gedacht.Nein, das sind zwei paar Schuhe, denn:
Quelle
Demnach sind die eigenen Instrumente und Equipment kein Gesellschaftsvermögen, Songmaterial aber sehr wohl, weil dieses unter den ersten Punkt fallen. Dazu muss man auch immer im Hinterkopf haben, dass für die Gründung einer GbR kein schriftlicher Vertrag von Nöten ist und die Gründung der Band impliziert, dass Songmaterial in die GbR eingebracht wird um die gemeinsamen Ziele zu erreichen.
Ich würde laut der Quelle dagegen halten, dass es eben keine gemeinsam vertragliche oder sonstige Vereinbarung gibt, derzufolge der Urheber seine songs in das gemeinsame Vermögen einbringt oder diese in das Bandvermögen gehen.
Wieder ein möglicher Fall: Der Urheber hat die songs früher sowohl eigenständig umgesetzt als auch in einer früheren Band.
Wie wäre denn bei einer solchen Auslegung (die songs gehen in das Eigentum der Band über) das zu realisieren? Der Autor besäße das Eigentum, weil er es früher alleine umgesetzt und gespielt hat, die frühere Band wäre aber gleichenfalls Eigentümer und die nachfolgende Band auch. Wie sollte so etwas zu regeln sein?
Person X hat für diese Band 10 Songs geschrieben, komplett alleine. Komposition und Texte. Person X hat genügend Beweise im Sinne von Textblättern (handgerschrieben) und auch zig Demos von den Songs.
Nun passiert der Worst Case für Person X: Die Band zerbricht. Oder besser gesagt, sie schasst Person X.
Allgemeine Frage: Darf der Rest der Band die von Person X geschriebenen und komponierten Songs weiterspielen, selbst wenn eine neue Band gegründet wird, in der Person X nicht mispielt?
Die von Person X geschriebenen Songs sind in keinem Register oder bei der Gema angemeldet.
- sind die songs von der Band schon aufgeführt worden? Dann kann eine Veröffentlichung nicht untersagt werden, aber es fließen die Nutzungsrechte an den Autor.
Mein Verständnis ist, dass die Veröffentlichung generell nicht untersagt werden kann, aber die Verwertung dem Urheber vergütet werden muss. Das einzige Unterscheidungskriterium ist, dass eine Bearbeitung genehmigungspflichtig ist. Eine unveränderte Aufführung kann wohl auch nicht verboten werden, wenn der Urheber selbst gar nicht aufführt - korrigiert mich, wenn ich das falsch beschreibe.
Hilfreich wäre, so entnehme ich Deinem post, zu klären:
- sind die songs von der Band schon aufgeführt worden? Dann kann eine Veröffentlichung nicht untersagt werden, aber es fließen die Nutzungsrechte an den Autor.
- inwieweit liegt eine Miturheberschaft anderer vor und wie ist diese zu bewerten?
Hilfreich scheint mir weiterhin, dass der Autor sich zumindest selbst aufschreibt, welche songs er wann komponiert hat, welche Texte er wann geschrieben hat, wann sie aufgeführt wurden und wer welche parts beigetragen hat, die nicht in der Komposition enthalten sind bzw. dort nur grob umrissen wurden (zum Beispiel: Tempo, 4/4 Takt, Rock).
Zu überlegen wäre, das so aufzuschreiben, dass die Mitglieder der Band dies unterschreiben könnten und dies in die Wege zu leiten. Stichwort wäre: Klärung der Verhältnisse.
Noch nicht klar ist mir, welche Bedeutung so Formulierungen haben wie: Autor xy hat die songs für die Band geschrieben. Spielt das überhaupt eine Bedeutung und wenn, dann welche?
Ja - genau so meinte ich es.Ist genau richtig und sage ich ja auch.
x-Riff hat sicherlich nur versehentlich davon gesprochen, dass die "Nutzungsrechte an den Autor" fließen. Ich denke er meint, dass bei einer Nutzung durch die bisherige Band die Vergütung an den Autor fließt.
Ich weiß nicht, ob "leider" es so trifft - das geht mit meinem Grundgefühl durchaus überein, dass man bei einer - ich sage es mal so (und auch wenn ich drummer bin): gängigen, tausendmal gehörten Begleitung durch Bass oder Schlagzeug - die Schöpfungshöhe nicht geleistet ist, die der einer Komposition eines songs gleichsteht. Ausnahmen davon gibt es hierbei sicherlich, aber bei einer Wald- und Wiesenbegleitung würde ich nicht von Schöpfungshöhe sprechen.Die hier von x-Riff aufgeführten Beispiele werden leider in der Mehrzahl nicht zur so genannten Schöpfungshöhe eines Werkes gezählt.
Auch habe ich meine Zweifel, ob die erwähnten "schriftlichen Fixierungen" genügend Beweiskraft hätten, weil Musiker oft fälschlicherweise meinen, "elendig viel" zu einem Werk beigetragen zu haben, was im Streitfalle aber eher der "Handwerksseite" (Arrangement) zugeordnet wird.
Ziemlich schlüssig erklärt ist die Schöpfungshöhe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Musikwerk_(Urheberrecht)
So wie ich es wahrgenommen habe, oder allgemeiner: wenn ein Ende der Band absehbar oder wahrscheinlich ist, ist es eher die Frage des Zeitpunktes, wann man sowas anspricht und wie.Insofern birgt eine schriftliche Fixierung unter nur halb-informierten Bandmitgliedern die große Gefahr, dass das später Streitthema werden kann, wenn es um die tatsächliche Definition von Schöpfungshöhe geht. Das Ganze ist dann sicherlich auch von der Atmospähre beeinflusst, die ein Rauswurf bedingt. Vernunft wird beim Streit nicht selten abgeschaltet.
Das halte ich für höchstspekulativ. In den knapp zehn Jahren, die ich mich nun schon mit Musikwirtschaft und -recht beschäftige ist mir das noch untergekommen. Wäre dem tatsächlich so, dann gäbe es hier mit Sicherheit schon einschlägige Urteile und Rechtsprechung. Solche Fälle sind im Bandgeschäft an der Tagesordnung und passieren in Deutschland geschätzt hundertfach jedes Jahr.Eine offene Frage ist, ob das Songmaterial dem Gesellschaftsvermögen zuzuschreiben ist. In § 718 steht, dass alles was die Gesellschafter in die Gesellschaft einbringen, automatisch Gesellschaftsvermögen wird und jeder Gesellschafter somit gleiche Anteile daran erhält.
Basierend auf §719 kann man dann schlußfolgern, dass bei einem Gesellschafteraustritt (§723) die Nutzung des Gesellschaftsvermögens nicht untersagt werden kann. Dies ist erst bei der Auflösung der Gesellschaft möglich.
Wie ich geschrieben habe, es muss vertraglich geregelt sein, ob Rechte übertragen werden.Demnach sind die eigenen Instrumente und Equipment kein Gesellschaftsvermögen, Songmaterial aber sehr wohl, weil dieses unter den ersten Punkt fallen. Dazu muss man auch immer im Hinterkopf haben, dass für die Gründung einer GbR kein schriftlicher Vertrag von Nöten ist und die Gründung der Band impliziert, dass Songmaterial in die GbR eingebracht wird um die gemeinsamen Ziele zu erreichen.Das Vermögen einer GbR setzt sich zusammen aus:
- den gesellschaftsvertraglich vereinbarten geleisteten Beiträgen der Gesellschafter,
- den durch die Geschäftsführer für die GbR erworbenen Gegenständen,
- dem durch ein der GbR gehörendes Recht Erworbenen, sowie
- den Werten, welche die GbR als Ersatz für zerstörtes, beschädigtes oder entzogenes Gesellschaftsvermögen erworben hat.
(Hervorhebung von mir)Allgemeine Frage: Darf der Rest der Band die von Person X geschriebenen und komponierten Songs weiterspielen, selbst wenn eine neue Band gegründet wird, in der Person X nicht mispielt?
Einen Aspekt haben wir überlesen:
(Hervorhebung von mir)
Die bestehende Band darf, wie ja schon mehrfach geschrieben wurde, die Songs auch ohne Person X weiter nutzen.
Eine neue Band jedoch darf das jedoch nicht.
Und jetzt können wir darüber strei ... äh ... diskutieren ab wann eine Band eine "neue Band" ist