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HCA Musik-Praxis
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Hi all,
war die letzten Wochen ziemlich beschäftigt und kann mich erst jetzt einklinken. Zum Hoax wegen der GEMA-Horrormeldung ("arbeitslose Rechtsanwälte auf der Suche nach nicht gemeldeten Songs auf Bandwebsites" und Strafen von bis zu 25.000 ") haben wir folgende Info veröffentlicht, die die wichtigsten Fallbeispiele nochmals kurz bündelt:
******
Rock.Büro SÜD-Info
zur Bandproblematik von
GEMA-Gebühren im Internet
Liebe Musikerinnen und Musiker,
in den letzten Wochen explodierte ein GEMA-Horror-Hoax in Euren eMail-Postfächern. Inhalt: Die GEMA habe arbeitslose Rechtsanwälte beauftragt, Websites auf nicht angemeldete Hörbeispiele zu kontrollieren. Musiker hätten schon Strafen von bis zu 25.000 erhalten usw
KEINE PANIK! Wir dürfen Euch die Regularien aufgrund zahlreicher Nachfragen kurz zusammenfassen.
BEISPIEL 1 / Nicht-GEMA-Mitglieder:
Keiner in Eurer Band ist GEMA-Mitglied und ihr spielt nur Eigenkompositionen, die Ihr auch zu Promotionzwecken in Eure Website eingebunden habt.
In diesem Falle hat die GEMA keinerlei Ansprüche gegen Euch!
Solltet Ihr eine urheberrechtlich geschützte Fremdkomposition online stellen wollen, dann gilt "Beispiel 2"!
BEISPIEL 2 / Coverbands:
Keiner von Euch ist bei der GEMA, aber Ihr seid eine Coverband, die aus dem Live-Programm auch zu Promotionzwecken Hörbeispiele von geschützten Songs in die Band-Website eingebunden hat.
HINWEIS: Die Sondervereinberung bzgl. Cover-Bands ist seit dem 01.07.2006 zwar von der GEMA-Website verschwunden und die Sonderkonditionen standen offenbar auch zur Disposition, aber wie die GEMA Generaldirektion uns mitteilt, bleibt die nachfolgend beschriebene Sonderregelung für Coverbands auch weiterhin bestehen! 03.08.2006 / Rock.Büro SÜD
Hierfür fallen GEMA-Gebühren an, die aber überschaubar sind (angesichts der Umsatzzahlen vieler Coverbands)!
Für eine JAHRESPAUSCHALE von 100 (zzgl. 7 % UST) könnt Ihr bis zu 5 geschützte Songs mit einer Spieldauer von maximal 5 Minuten als Hörbeispiele anbieten.
Solltet Ihr nur Anspielbeispiele anbieten wollen, könnt Ihr alternativ bis zu 10 so genannte Werkteile mit einer Länge von maximal 1:45 Minuten einstellen.
Ihr könnt auch variieren - z.B. 2 komplette Songs (bis max. 5 Minuten) PLUS 6 Anspielbeispiele (bis max. 1:45 Minuten) oder 3+4 etc.. Zwei Werkteile zählt die GEMA hier wie ein komplettes Werk.
(lt. GEMA können 50% der Songs innerhalb eines Jahres ausgetauscht werden.
Bitte beachten: Man muss die GEMA immer informieren BEVOR man die Streams online stellt!
WICHTIG: Die Hörbeispiele dürfen nicht für den Download angeboten werden und auf der Seite sollten keinerlei Erträge (z.B. durch Werbebanner, Bestellmöglichkeit für Tonträger) erzielt werden! Dann fällt man unter einen anderen Tarif und dann wird es auch erheblich teurer
BEISPIEL 3 / GEMA-Mitglied
Eure Band spielt Eigenkompositionen und die komponierenden und textenden Bandmitglieder sind auch GEMA-Mitglied. Sprich: sie haben einen so genannten Berechtigungsvertrag unterschrieben und damit die Verwertungsrechte Ihrer Werke (z.B. Live, CD-Vervielfältigung, Internet etc.) an die GEMA abgetreten. Diese Werke wollt Ihr zu Promotionzwecken als Hörbeispiele auf Eurer Bandwebsite einbinden.
Für GEMA-Mitglieder gibt es hier eine Sondervergütungsregelung, die finanziell kaum ins Gewicht schlägt.
Für eine JAHRESPAUSCHALE von lediglich 25 (zzgl. 7 % UST) könnt Ihr 10 urheberrechtlich geschützte Songs als Hörbeispiele in Eure Website mit einbinden.
Auch hier gilt: solltet Ihr nur Anspielbeispiele anbieten wollen, könnt Ihr alternativ bis zu 20 so genannter Werkteile mit bis zu 1:45 Minuten Spieldauer einbinden (auch hier zählen zwei Werkteile wieder wie ein Werk und man kann variieren: z.B. 4 Songs + 12 Anspielbeispiele bis 1:45 Min. oder 3+14 oder 6+8 etc.).
Bitte beachten: Man muss die GEMA immer informieren BEVOR man die Streams online stellt!
WICHTIG: Aber auch hier gilt, dass die Hörbeispiele nicht für den Download angeboten werden und durch die Seite auch keinerlei Erträge (z.B. durch Werbebanner) erzielt werden sollten! Dann fällt man unter einen anderen Tarif und dann wird es auch erheblich teurer
ÄNDERUNG seit 01. Juli 2006
Die GEMA-Generalversammlung hat am 30. Juni 2006 beschlossen, dass das Streaming für GEMA-Mitglieder zur "Eigenpräsentation" KOSTENLOS sei.
Diese Sonderregelung ist ab sofort gültig und zunächst bis 31. Dezember 2007 befristet. Ab 01. Januar 2008 will die GEMA ein neues Tarifmodell präsentieren.
Voraussetzung für die KOSTENLOSE PROMO durch Streaming ist aber, dass der Künstler/die Band auf seiner Website "keinen e-commerce betreibt" oder in keiner Verbindung mit anderen Websites steht, über die e-commerce abgewickelt wird.
Das ist eigentlich Quatsch, weil ein Künstler damit auf seiner Seite nicht einmal mehr T-Shirts oder Aufkleber anbieten dürfte. Deshalb bin ich schon mal gespannt, wie sich die GEMA das in der Praxis vorstellt. Denn selbst ein Link zu Amazon wäre dadurch schon untersagt. Weltfremder Bürokratismus!
ZUDEM müssen GEMA-Mitglieder, die diesen kostenlosen Service in Anspruch nehmen, auf ihrer Website folgenden Vermerk einbinden: "Es gelten die Vorschrifften des deutschen Urheberrechts in seiner jeweiligen Fassung. Alle Rechte der Urheber an den geschützten Werken, die auf der Website enthalten sind, bleiben vorbehalten. Ohne ausdrückliche Genehmigung dirch die GEMA darf eine weitergehende Nutzung der Werke, über das Anhören der eingestellten Musikwerke hinaus, nicht erfolgen".
Bitte weiterhin beachten: Man muss die GEMA immer informieren BEVOR man die Streams online stellt!
BEISPIEL 4 / FAN-WEBPAGES u.ä.:
Fans von Euch - im GEMA-Jargon "Private Websites" - wollen Eure urheberrechtlich geschützten Songs (die Autoren in Eurer Band sind also GEMA-Mitglied) in die Fan-Club-Seite als Hörbeispiele einbinden.
Hier tritt der GEMA-Tarif "VR-W1" (für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites zu Präsentationszwecken) in Aktion. Dieser Tarif gilt für "Websites, die Privatpersonen in nicht-gewerblichem Zusammenhang unterhalten oder unterhalten lassen".
Die GEMA-Lizenzgebühr für diese Nutzung beträgt "je Werk aus dem GEMA-Repertoire" 25,00 (zzgl. 7 % UST) pro JAHR!
Einschränkung: Ist die Zahl der Zugriffe höher als 2.000 Clicks/Monat, so verdoppelt sich die Jahresgebühr.
Weitere Einschränkung: Ist das Hörbeispiel länger als 5:00 Minuten, muss für jede weiter Minute ein Aufschlag von 5,00 bezahlt werden.
Dritte Einschränkung: es dürfen nur maximal 10 Hörbeispiele pro Website angeboten werden. Sind es mehr, wird man unter "gewerbliche Websites" eingestuft (dann kostet jeder Song PRO MONAT 25,00 - also eine Verzwölffachung!).
Bitte beachten: Man muss die GEMA immer informieren BEVOR man die Streams online stellt!
WICHTIG: Aber auch hier gilt, dass die Hörbeispiele nicht für den Download angeboten werden und durch die Seite auch keinerlei Erträge (z.B. durch Werbebanner, Bestellung der Tonträger) erzielt werden sollten! Dann fällt man unter einen anderen Tarif und dann wird es auch erheblich teurer.
SCHLUSSBEMERKUNG zum Hoax!
Wenn die Quelle eher aus dem Bereich der Portale kommt, die bislang MP3-Uploads ermöglicht hatten ohne sich um die Klärung der Urheberrechtsfrage zu kümmern, dann bleibt nur ein Kommentar: selber schuld!
Wir haben z.B. mit unserem eigenen Onlineportal Congratulation seit 1996 mit der GEMA verhandelt, um Hörbeispiele auf unserer Site bei den Künstlerportraits einbinden zu können. Da die GEMA-Vorstellungen total überhöht und für uns non-kommerzielles Portal nicht finanzierbar waren, haben wir auf Streams verzichtet. Bis wir dann 2004 zu einer auch für uns tragfähigen Lizenzvereinbarung gekommen sind.
Seither können Bands auf Congratulation ein kostenloses Portrait posten, das neben Infos, Bildern, Gigdaten etc. auch 3 Streams von maximal 1:45 Minuten Länge enthält. Die GEMA-Lizenzkosten tragen wir!
Wenn andere vorpreschen ohne sich um die Klärung rechtlicher Grundsatzfragen zu kümmern, dann kommt irgendwann das System und schlägt zurück!
Wollt Ihr, dass jemand mit Euren Ideen davon prescht und damit womöglich Geld verdient - ohne dass Ihr davon auch etwas abbekommt? Ich kann mir das nicht leisten!
Apropos System: die Notiz mit den "arbeitslosen Rechtsanwälten" ist nach unseren Informationen ein Fake. Die GEMA hat nach unserem Wissen keine Sonderaktion laufen, um nicht gemeldete Hörbeispiele im Internet aufzuspüren. Klar ist aber auch, dass man den GEMA-Mitarbeitern das Surfen nicht verbieten kann. Wenn die GEMA also auf eine nicht gemeldete Musiknutzung von urheberrechtlich geschützten Songs stößt, dann bekommt man nach unseren Erfahrungen einen "hellblauen" Brief, worin man auf die Pflicht zur Anmeldung aufmerksam gemacht wird. Nachforderungen - insbesondere in den Hoax-Dimensionen - sind uns bislang nicht bekannt geworden.
Wer das Rock.Büro SÜD kennt, der weiß, dass wir seit Jahren bundesweit oftmals der letzte Rettungsanker von Clubs und Veranstaltern sind, wenn diese sich mit GEMA-Mahnbescheiden und sonstigen kaum tragbaren Lizenzforderungen konfrontiert sehen. Und in fast allen Fällen ist es uns gelungen, hier Kompromisse zu erzielen, die für Clubs und GEMA beiderseits tragbar waren und sind.
Entsprechend pflegen wir einen konstruktiv-kritischen Dialog zur GEMA. Die Wahrung der Rechte von Komponisten und Textern ist für deren Existenzgrundlage elementar wichtig. Dass dabei manchmal auch über das Ziel hinaus geschossen wird, ist leider nicht zu vermeiden (siehe die GEMA-Online-Lizenzvorstellungen der letzten Jahre). Aber dann kann man reden und findet auch in der Regel praktikable Lösungen.
ABER es gibt ganz konkrete Gerüchte, dass die IFPI (Bundesverband der Phonografischen Wirtschaft) im Zuge der Piraterieverfolgung seit Jahren Server automatisch scannen lässt, um Songbeispiele ausfindig zu machen.
Es ist also jeder gut beraten, erst die Rechte für urheberrechtlich geschützte Werke einzuholen, bevor er solche Hörbeispiele auf Websites einbindet.
Bernd Schweinar / Rock.Büro SÜD
www.allmusic.de
war die letzten Wochen ziemlich beschäftigt und kann mich erst jetzt einklinken. Zum Hoax wegen der GEMA-Horrormeldung ("arbeitslose Rechtsanwälte auf der Suche nach nicht gemeldeten Songs auf Bandwebsites" und Strafen von bis zu 25.000 ") haben wir folgende Info veröffentlicht, die die wichtigsten Fallbeispiele nochmals kurz bündelt:
******
Rock.Büro SÜD-Info
zur Bandproblematik von
GEMA-Gebühren im Internet
Liebe Musikerinnen und Musiker,
in den letzten Wochen explodierte ein GEMA-Horror-Hoax in Euren eMail-Postfächern. Inhalt: Die GEMA habe arbeitslose Rechtsanwälte beauftragt, Websites auf nicht angemeldete Hörbeispiele zu kontrollieren. Musiker hätten schon Strafen von bis zu 25.000 erhalten usw
KEINE PANIK! Wir dürfen Euch die Regularien aufgrund zahlreicher Nachfragen kurz zusammenfassen.
BEISPIEL 1 / Nicht-GEMA-Mitglieder:
Keiner in Eurer Band ist GEMA-Mitglied und ihr spielt nur Eigenkompositionen, die Ihr auch zu Promotionzwecken in Eure Website eingebunden habt.
In diesem Falle hat die GEMA keinerlei Ansprüche gegen Euch!
Solltet Ihr eine urheberrechtlich geschützte Fremdkomposition online stellen wollen, dann gilt "Beispiel 2"!
BEISPIEL 2 / Coverbands:
Keiner von Euch ist bei der GEMA, aber Ihr seid eine Coverband, die aus dem Live-Programm auch zu Promotionzwecken Hörbeispiele von geschützten Songs in die Band-Website eingebunden hat.
HINWEIS: Die Sondervereinberung bzgl. Cover-Bands ist seit dem 01.07.2006 zwar von der GEMA-Website verschwunden und die Sonderkonditionen standen offenbar auch zur Disposition, aber wie die GEMA Generaldirektion uns mitteilt, bleibt die nachfolgend beschriebene Sonderregelung für Coverbands auch weiterhin bestehen! 03.08.2006 / Rock.Büro SÜD
Hierfür fallen GEMA-Gebühren an, die aber überschaubar sind (angesichts der Umsatzzahlen vieler Coverbands)!
Für eine JAHRESPAUSCHALE von 100 (zzgl. 7 % UST) könnt Ihr bis zu 5 geschützte Songs mit einer Spieldauer von maximal 5 Minuten als Hörbeispiele anbieten.
Solltet Ihr nur Anspielbeispiele anbieten wollen, könnt Ihr alternativ bis zu 10 so genannte Werkteile mit einer Länge von maximal 1:45 Minuten einstellen.
Ihr könnt auch variieren - z.B. 2 komplette Songs (bis max. 5 Minuten) PLUS 6 Anspielbeispiele (bis max. 1:45 Minuten) oder 3+4 etc.. Zwei Werkteile zählt die GEMA hier wie ein komplettes Werk.
(lt. GEMA können 50% der Songs innerhalb eines Jahres ausgetauscht werden.
Bitte beachten: Man muss die GEMA immer informieren BEVOR man die Streams online stellt!
WICHTIG: Die Hörbeispiele dürfen nicht für den Download angeboten werden und auf der Seite sollten keinerlei Erträge (z.B. durch Werbebanner, Bestellmöglichkeit für Tonträger) erzielt werden! Dann fällt man unter einen anderen Tarif und dann wird es auch erheblich teurer
BEISPIEL 3 / GEMA-Mitglied
Eure Band spielt Eigenkompositionen und die komponierenden und textenden Bandmitglieder sind auch GEMA-Mitglied. Sprich: sie haben einen so genannten Berechtigungsvertrag unterschrieben und damit die Verwertungsrechte Ihrer Werke (z.B. Live, CD-Vervielfältigung, Internet etc.) an die GEMA abgetreten. Diese Werke wollt Ihr zu Promotionzwecken als Hörbeispiele auf Eurer Bandwebsite einbinden.
Für eine JAHRESPAUSCHALE von lediglich 25 (zzgl. 7 % UST) könnt Ihr 10 urheberrechtlich geschützte Songs als Hörbeispiele in Eure Website mit einbinden.
Auch hier gilt: solltet Ihr nur Anspielbeispiele anbieten wollen, könnt Ihr alternativ bis zu 20 so genannter Werkteile mit bis zu 1:45 Minuten Spieldauer einbinden (auch hier zählen zwei Werkteile wieder wie ein Werk und man kann variieren: z.B. 4 Songs + 12 Anspielbeispiele bis 1:45 Min. oder 3+14 oder 6+8 etc.).
Bitte beachten: Man muss die GEMA immer informieren BEVOR man die Streams online stellt!
WICHTIG: Aber auch hier gilt, dass die Hörbeispiele nicht für den Download angeboten werden und durch die Seite auch keinerlei Erträge (z.B. durch Werbebanner) erzielt werden sollten! Dann fällt man unter einen anderen Tarif und dann wird es auch erheblich teurer
ÄNDERUNG seit 01. Juli 2006
Die GEMA-Generalversammlung hat am 30. Juni 2006 beschlossen, dass das Streaming für GEMA-Mitglieder zur "Eigenpräsentation" KOSTENLOS sei.
Diese Sonderregelung ist ab sofort gültig und zunächst bis 31. Dezember 2007 befristet. Ab 01. Januar 2008 will die GEMA ein neues Tarifmodell präsentieren.
Voraussetzung für die KOSTENLOSE PROMO durch Streaming ist aber, dass der Künstler/die Band auf seiner Website "keinen e-commerce betreibt" oder in keiner Verbindung mit anderen Websites steht, über die e-commerce abgewickelt wird.
Das ist eigentlich Quatsch, weil ein Künstler damit auf seiner Seite nicht einmal mehr T-Shirts oder Aufkleber anbieten dürfte. Deshalb bin ich schon mal gespannt, wie sich die GEMA das in der Praxis vorstellt. Denn selbst ein Link zu Amazon wäre dadurch schon untersagt. Weltfremder Bürokratismus!
ZUDEM müssen GEMA-Mitglieder, die diesen kostenlosen Service in Anspruch nehmen, auf ihrer Website folgenden Vermerk einbinden: "Es gelten die Vorschrifften des deutschen Urheberrechts in seiner jeweiligen Fassung. Alle Rechte der Urheber an den geschützten Werken, die auf der Website enthalten sind, bleiben vorbehalten. Ohne ausdrückliche Genehmigung dirch die GEMA darf eine weitergehende Nutzung der Werke, über das Anhören der eingestellten Musikwerke hinaus, nicht erfolgen".
Bitte weiterhin beachten: Man muss die GEMA immer informieren BEVOR man die Streams online stellt!
BEISPIEL 4 / FAN-WEBPAGES u.ä.:
Fans von Euch - im GEMA-Jargon "Private Websites" - wollen Eure urheberrechtlich geschützten Songs (die Autoren in Eurer Band sind also GEMA-Mitglied) in die Fan-Club-Seite als Hörbeispiele einbinden.
Hier tritt der GEMA-Tarif "VR-W1" (für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites zu Präsentationszwecken) in Aktion. Dieser Tarif gilt für "Websites, die Privatpersonen in nicht-gewerblichem Zusammenhang unterhalten oder unterhalten lassen".
Die GEMA-Lizenzgebühr für diese Nutzung beträgt "je Werk aus dem GEMA-Repertoire" 25,00 (zzgl. 7 % UST) pro JAHR!
Einschränkung: Ist die Zahl der Zugriffe höher als 2.000 Clicks/Monat, so verdoppelt sich die Jahresgebühr.
Weitere Einschränkung: Ist das Hörbeispiel länger als 5:00 Minuten, muss für jede weiter Minute ein Aufschlag von 5,00 bezahlt werden.
Dritte Einschränkung: es dürfen nur maximal 10 Hörbeispiele pro Website angeboten werden. Sind es mehr, wird man unter "gewerbliche Websites" eingestuft (dann kostet jeder Song PRO MONAT 25,00 - also eine Verzwölffachung!).
Bitte beachten: Man muss die GEMA immer informieren BEVOR man die Streams online stellt!
WICHTIG: Aber auch hier gilt, dass die Hörbeispiele nicht für den Download angeboten werden und durch die Seite auch keinerlei Erträge (z.B. durch Werbebanner, Bestellung der Tonträger) erzielt werden sollten! Dann fällt man unter einen anderen Tarif und dann wird es auch erheblich teurer.
SCHLUSSBEMERKUNG zum Hoax!
Wenn die Quelle eher aus dem Bereich der Portale kommt, die bislang MP3-Uploads ermöglicht hatten ohne sich um die Klärung der Urheberrechtsfrage zu kümmern, dann bleibt nur ein Kommentar: selber schuld!
Wir haben z.B. mit unserem eigenen Onlineportal Congratulation seit 1996 mit der GEMA verhandelt, um Hörbeispiele auf unserer Site bei den Künstlerportraits einbinden zu können. Da die GEMA-Vorstellungen total überhöht und für uns non-kommerzielles Portal nicht finanzierbar waren, haben wir auf Streams verzichtet. Bis wir dann 2004 zu einer auch für uns tragfähigen Lizenzvereinbarung gekommen sind.
Seither können Bands auf Congratulation ein kostenloses Portrait posten, das neben Infos, Bildern, Gigdaten etc. auch 3 Streams von maximal 1:45 Minuten Länge enthält. Die GEMA-Lizenzkosten tragen wir!
Wenn andere vorpreschen ohne sich um die Klärung rechtlicher Grundsatzfragen zu kümmern, dann kommt irgendwann das System und schlägt zurück!
Wollt Ihr, dass jemand mit Euren Ideen davon prescht und damit womöglich Geld verdient - ohne dass Ihr davon auch etwas abbekommt? Ich kann mir das nicht leisten!
Apropos System: die Notiz mit den "arbeitslosen Rechtsanwälten" ist nach unseren Informationen ein Fake. Die GEMA hat nach unserem Wissen keine Sonderaktion laufen, um nicht gemeldete Hörbeispiele im Internet aufzuspüren. Klar ist aber auch, dass man den GEMA-Mitarbeitern das Surfen nicht verbieten kann. Wenn die GEMA also auf eine nicht gemeldete Musiknutzung von urheberrechtlich geschützten Songs stößt, dann bekommt man nach unseren Erfahrungen einen "hellblauen" Brief, worin man auf die Pflicht zur Anmeldung aufmerksam gemacht wird. Nachforderungen - insbesondere in den Hoax-Dimensionen - sind uns bislang nicht bekannt geworden.
Wer das Rock.Büro SÜD kennt, der weiß, dass wir seit Jahren bundesweit oftmals der letzte Rettungsanker von Clubs und Veranstaltern sind, wenn diese sich mit GEMA-Mahnbescheiden und sonstigen kaum tragbaren Lizenzforderungen konfrontiert sehen. Und in fast allen Fällen ist es uns gelungen, hier Kompromisse zu erzielen, die für Clubs und GEMA beiderseits tragbar waren und sind.
Entsprechend pflegen wir einen konstruktiv-kritischen Dialog zur GEMA. Die Wahrung der Rechte von Komponisten und Textern ist für deren Existenzgrundlage elementar wichtig. Dass dabei manchmal auch über das Ziel hinaus geschossen wird, ist leider nicht zu vermeiden (siehe die GEMA-Online-Lizenzvorstellungen der letzten Jahre). Aber dann kann man reden und findet auch in der Regel praktikable Lösungen.
ABER es gibt ganz konkrete Gerüchte, dass die IFPI (Bundesverband der Phonografischen Wirtschaft) im Zuge der Piraterieverfolgung seit Jahren Server automatisch scannen lässt, um Songbeispiele ausfindig zu machen.
Es ist also jeder gut beraten, erst die Rechte für urheberrechtlich geschützte Werke einzuholen, bevor er solche Hörbeispiele auf Websites einbindet.
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