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EddyK
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Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen Bandnamen zu schützen. Die Eintragung einer Marke ist nicht unbedingt nötig. Ich bin mir sicher, dass es viele (auch bekannte) Bands gibt, die Ihren Namen nicht als eingetragene Marke geschützt haben.
Der einfachste Schutz entsteht einfach durch die Benutzung des Namens. Durch die öffentliche Benutzung entstehen zum einen Namensrechte nach § 12 BGB, zum anderen, bei geschäftlicher Tätigkeit, Kennzeichenschutz nach § 5 MarkenG. Bei Konflikten kommt es darauf an, wer (uU auch in einer bestimmten Region) den Namen zuerst benutzt hat. Nachweis ist wie bereits gesagt wurde durch Flyer, Plakate, Eintrittskarten, CD-Veröffentlichungen usw. möglich. Ein (ungeöffnetes) Einschreiben mit Rückschein an sich selbst ist für den Beweis des Urheberrechts an Songs nicht schlecht, beweist aber im Falle eines Bandnamens nicht die öffentliche Benutzung dieses Namens. Insoweit also sinnlos. Theoretisch kann man für ein Gerichtsverfahren auch Zeugen benennen.
Eigentlicher Markenschutz entsteht in der Regel durch Anmeldung (bzw. Eintragung) einer Marke beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA). Kostet 300 EUR, hält für 10 Jahre, kann verlängert werden. Markenschutz muss für bestimmte Waren oder Dienstleistungen beantragt werden. Mehrfachnennungen sind möglich (wird aber uU teurer). Verletzt wird die Marke nur durch Benutzung desselben oder eines ähnlichen Zeichens für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Ausnahme sind berühmte Marken (Siemens, BMW, Microsoft u.ä.), die Schutz gegen Nachahmung für säntlichen Waren und Dienstleistungen genießen.
Eine eingetragene Marke gibt allerdings keinen absoluten Schutz. Hat jemand vor der Eintragung Kennzeichenrechte an demselben Namen erlangt (durch Benutzung), kann er uU einen Löschungsantrag gegen die Marke stellen. Außerdem gilt der sog. Benutzungszwang, dh nach Ablauf von 5 Jahren kann jedermann einen Antrag auf Löschung stellen. Der Markeninhaber muss dann die ernsthafte Benutzung der Marke in den letzten 5 jahren darlegen. Im übrigen führt das DPMA bei Anmeldung einer Marke keinerlei Recherche nach gleichen oder ähnlichen Marken durch. Die Verantwortung liegt beim Anmelder. Gibt es bereits eine Band mit demselben Namen, kann man sich schadensersatzpflichtig machen, selbst wenn man über eine eingetragene Marke verfügt (zB wenn die andere Band eine gleiche oder ähnliche Marke besitzt, die früher eingetragen wurde).
Eine Recherche nach deutschen Marken beim DPMA reicht übrigens nicht aus. Zusätzlich muss nach beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante nach Gemeinschaftsmarken gesucht werden (dh EU Marken), da diese ebenfalls in Deutschland Schutz genießen können.
Der einfachste Schutz entsteht einfach durch die Benutzung des Namens. Durch die öffentliche Benutzung entstehen zum einen Namensrechte nach § 12 BGB, zum anderen, bei geschäftlicher Tätigkeit, Kennzeichenschutz nach § 5 MarkenG. Bei Konflikten kommt es darauf an, wer (uU auch in einer bestimmten Region) den Namen zuerst benutzt hat. Nachweis ist wie bereits gesagt wurde durch Flyer, Plakate, Eintrittskarten, CD-Veröffentlichungen usw. möglich. Ein (ungeöffnetes) Einschreiben mit Rückschein an sich selbst ist für den Beweis des Urheberrechts an Songs nicht schlecht, beweist aber im Falle eines Bandnamens nicht die öffentliche Benutzung dieses Namens. Insoweit also sinnlos. Theoretisch kann man für ein Gerichtsverfahren auch Zeugen benennen.
Eigentlicher Markenschutz entsteht in der Regel durch Anmeldung (bzw. Eintragung) einer Marke beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA). Kostet 300 EUR, hält für 10 Jahre, kann verlängert werden. Markenschutz muss für bestimmte Waren oder Dienstleistungen beantragt werden. Mehrfachnennungen sind möglich (wird aber uU teurer). Verletzt wird die Marke nur durch Benutzung desselben oder eines ähnlichen Zeichens für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Ausnahme sind berühmte Marken (Siemens, BMW, Microsoft u.ä.), die Schutz gegen Nachahmung für säntlichen Waren und Dienstleistungen genießen.
Eine eingetragene Marke gibt allerdings keinen absoluten Schutz. Hat jemand vor der Eintragung Kennzeichenrechte an demselben Namen erlangt (durch Benutzung), kann er uU einen Löschungsantrag gegen die Marke stellen. Außerdem gilt der sog. Benutzungszwang, dh nach Ablauf von 5 Jahren kann jedermann einen Antrag auf Löschung stellen. Der Markeninhaber muss dann die ernsthafte Benutzung der Marke in den letzten 5 jahren darlegen. Im übrigen führt das DPMA bei Anmeldung einer Marke keinerlei Recherche nach gleichen oder ähnlichen Marken durch. Die Verantwortung liegt beim Anmelder. Gibt es bereits eine Band mit demselben Namen, kann man sich schadensersatzpflichtig machen, selbst wenn man über eine eingetragene Marke verfügt (zB wenn die andere Band eine gleiche oder ähnliche Marke besitzt, die früher eingetragen wurde).
Eine Recherche nach deutschen Marken beim DPMA reicht übrigens nicht aus. Zusätzlich muss nach beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante nach Gemeinschaftsmarken gesucht werden (dh EU Marken), da diese ebenfalls in Deutschland Schutz genießen können.