
ninanna
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Also das Problem ist folgendes:
Ich habe einen Vertrag mit einer Klavierlehrerin, bei der ich aber erst nach der Probezeit und dem Unterschreiben des Vertrags merke, dass wir zwei halt doch nicht so gut zusammenpassen.
Jetzt würde ich gerne Kündigen, was aber nur zu Ende jedes Trimesters geht. (zum 1.1., 1.5, 1.9)
Die Kündigungsfrist ist 4 wochen.
Wie komme ich da jetzt möglichst schnell wieder raus?
Es gibt ein Urteil des AG Hamburgs, aber ich bin nicht sicher, ob man das auf diese Situation übertragen kann und ob es, da es 1998 ausgesprochen wurde, noch gültig ist.:
Ich habe einen Vertrag mit einer Klavierlehrerin, bei der ich aber erst nach der Probezeit und dem Unterschreiben des Vertrags merke, dass wir zwei halt doch nicht so gut zusammenpassen.
Jetzt würde ich gerne Kündigen, was aber nur zu Ende jedes Trimesters geht. (zum 1.1., 1.5, 1.9)
Die Kündigungsfrist ist 4 wochen.
Wie komme ich da jetzt möglichst schnell wieder raus?
Es gibt ein Urteil des AG Hamburgs, aber ich bin nicht sicher, ob man das auf diese Situation übertragen kann und ob es, da es 1998 ausgesprochen wurde, noch gültig ist.:
Eine Mutter schloss für ihren Sohn mit einer Klavierlehrerin einen Vertrag über regelmäßig zu erteilenden Klavierunterricht ab. Der von der Lehrerin vorgefertigte Vertrag sah eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Quartalsende vor. Die Mutter des Musikschülers kündigte den Vertrag, ohne die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten. Die Klavierlehrerin verlangte daher die Vergütung bis zum Ablauf des Quartals.
Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Klage ab. Durch die Verwendung eines vorformulierten Unterrichtsvertrages findet das Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) Anwendung. § 11 Nr. 12c AGB-Gesetz bestimmt, dass bei Dauerschuldverhältnissen zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate unzulässig ist. Gegen diese Vorschrift verstieß der verwendete Vertrag. Durch die Einschränkung, dass eine Kündigung jeweils nur zum Quartalsende möglich war, standen dem Vertragspartner letztendlich nur vier Kündigungstermine im Jahr zur Verfügung. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses außerhalb dieser Termine führte zwangsläufig zu einer Verlängerung der vom Gesetz vorgesehenen Kündigungsfrist auf maximal bis knapp sechs Monate. Das Gericht erklärte daher die gesamte Regelung der Vertragskündigung für unwirksam mit der Folge, dass die Mutter des Musikschülers den Vertrag jederzeit kündigen konnte.
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