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Vertrag mit ehmmaligen Musikern

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gothandroll
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hallo,
wir haben mehrere Songs im Studio aufgenommen, die nun auf CD veröffentlicht werden sollen.
In der der Zwischenzeit haben einige Musiker/Sänger, die nicht Komponist oder Texter ware -also "nur" Musiker/Sänger- gewechselt.
Können die uns verbieten die Songs zu verwerten und wie müßte eine Zustimmungsvereinbarung aussehen, dass wir sie doch veröffentlichen können?
Danke für den support
 
Eigenschaft
 
In der der Zwischenzeit haben einige Musiker/Sänger, die nicht Komponist oder Texter ware -also "nur" Musiker/Sänger- gewechselt.

Hallo Gothandroll,

wie es die Forum-Regeln verlangen, wechsele ich hiermit mal zur rein hypothetischen
Betrachtungweise.

Also, mal angenommen jemand hätte eine Band. Die Besetzung wechselt und NICHT-
Komponisten (Leute, die NICHT an der Entstehung der genannten Werke beteiligt waren,
also auch keine Rechte an den Werken halten) verlassen die Band.

Selbstverständlich können die Komponisten (Musik-Komponist, Text-Dichter) auch mit einer
anderen Besetzung ihre Musik einspielen.

Die besagten Nicht-Komponisten dürfen den Rechte-Inhabern der Werke diesbezüglich
gar nichts verbieten.

Zu klären wäre eigentlich "nur", ob es sich WIRKLICH um Nicht-Komponisten handelt
und ob die das genau so sehen. Diese Lage solltet ihr am besten per Band-Vertrag,
also in irgendeiner Form schriftlich, klären. Also: euch darüber einig sein, wer / was
komponiert hat.

Wenn diese Lage geklärt ist und es stimmt, dass die Urheber die Stücke neu aufnehmen
wollen, ist das kein Problem!
- - - - -

FALLS die Lage so ist, dass die 'alten' Musiker bereits etwas eingespielt haben(?), sind dabei
so genannte Leistungsschutzrechte entstanden, die über die GVL vergütet werden können.

Auf die URHEBER-Rechte hat das allerdings keinen Einfluss.
- - - - -

Hoffe, damit ist alles geklärt. (?)

Wenn nicht, poste noch mal, zu diesem rein HYPOTHETISCHEN Fall.

Alles Gute und beste Grüße
Nils


EDIT: Eine Einschränkung noch!
Wenn die anderen Musiker schon eingespielt haben ... so wie du es indirekt schreibst (richtig?).
=> Ich weiß nicht, ob es möglicherweise eine Art 'Blockier-Recht' für Leistungsschutzrechte gibt!

Es könnte sein, dass die Musiker sagen dürfen: "Moment mal. Veröffentliche alles, was du willst.
Gerne mit neuen Musikern, aber nicht mit den Tonspuren, an denen ich als einspielender Musiker
beteiligt war." ... Könnte sein. Wenn ihr dazu keine genaue Absprache oder Vertrag hattet.

Merowinger, weißt du da mehr zu?

Ansonsten schau dir mal folgenden Thread an:
https://www.musiker-board.de/vb/mus...echtsfrage-bei-kompositionen.html#post3631140

Dieses "Geld"-Argument kann man ebenso gut auf Leistungsschutzrechte anwenden.
Der Fall könnte sogar ein ähnlicher sein. Schau einfach mal in den Thread rein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es könnte sein, dass die Musiker sagen dürfen: "Moment mal. Veröffentliche alles, was du willst.
Gerne mit neuen Musikern, aber nicht mit den Tonspuren, an denen ich als einspielender Musiker
beteiligt war." ... Könnte sein. Wenn ihr dazu keine genaue Absprache oder Vertrag hattet.

Merowinger, weißt du da mehr zu?

Nein, ich weiß nicht mehr...Allerdings wüsste ich nicht, auf welcher Grundlage sie das verbieten könnten...
Die Musiker sind dann sozusagen Studiomusiker. Damit sind sie quasi Arbeitnehmer (wenn sie Geld bekommen) oder Beauftragte (wenn sie nichts bekommen). Das passt natürlich nicht zu 100%, aber die rechtliche Einordnung müsste irgendwo in dem Bereich anzusiedeln sein. Und damit müssen sie das Ergebnis ihres Schaffens beim "Arbeitgeber" oder "Beauftragenden" abliefern.
Also jedenfalls nichts mit verbieten...
Würden besagte Musiker mit dem Wunsch an mich herantreten, würde ich mit einem süffisanten Lächeln auf die Tür deuten...:cool:
 
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Hallo Gothandroll,

OK, die Erklärungen zu einem solchen Fall stehen ja oben.

Falls du noch weitere Fragen hast, poste einfach noch mal.

Beste Grüße
Nils
 
Danke für diese ersten Einschätzungen. In der Tat ist bei uns der Fall so, dass es sich um bereits aufgenommene und eingesungene Songs handelt, die wir nun weiter und in einem größerem Rahmen publizieren möchten.

Sry Kollegen, wenn ich mich da noch einklinke. Das die nicht mehr präsenten Musiker nicht Urheber waren, wurde ja bereits geklärt. Aber wenn diese die Songs (mit) eingespielt haben, dann sind hier eindeutig deren Leistungsschutzrechte tangiert und diese darf man nicht einfach auf einer VÖ übergehen.

Wären es normale Studiomusiker, würde das mit der so genannten "Künstlerquittung" abgegolten. Zu deutsch: Hunny gg. Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Verlag, das Label oder die Band-GbR.
EDIT: such mal hier im Board nach "Künstlerquittung". Dazu habe ich früher schon mal geposted und auch Muster verlinkt!

Für diese Leistungsschutzrechte steht einem ausübenden Künstler immer eine Vergütung zu. I.d.R. eine Pauschalzahlung, in seltenen Fällen eine prozentuale Beteiligung am HAP des Endproduktes.

Aber ohne die Einholung der Leistungsschutzrechte der ausübenden Kreativen gibt es keine VÖ!

lg.
 
Hallo Bernd,
danke für die Erläuterungen.
Können Leitungsschutzrechte auch ohne Zahlung einer Vergütung übertragen werden?
LG
 
Können Leitungsschutzrechte auch ohne Zahlung einer Vergütung übertragen werden?

Ja, wenn der Leistungserbringer/Mucker sich mit einem warmen Händedruck und Nennung bei den Credits zufrieden gibt, dann ist das auch okay. Trotzdem sollte man dafür die Formulierungen der Künstlerquittung - oder eine Künstlerquittung mit Nullsumme - als schriftlichen Beleg fixieren, damit es sich der Mensch später nicht anders überlegt und damit eine Produktion kippt!.

lg.
 
G
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Hallo Bernd,
danke für die Erläuterungen.
Können Leitungsschutzrechte auch ohne Zahlung einer Vergütung übertragen werden?
LG

Klares Jein! :D

Das geht natürlich, aber nur solange wie derjenige, der die Rechte abgetreten hat still hält. Dieser hat nämlich ein RECHT auf ANGEMESSENE Vergütung und kann auf diese nicht VERTRAGLICH verzichten. So eine Vereinbarung ist nichtig und er kann im NACHHINEIN eine IMMER eine angemessene Vergütung einfordern OHNE DASS DER VERTRAG an sich nichtig werden würde.

Für eine unangemessen niedrige Pauschalvergütung gilt im übrigen das gleiche. Man kann nicht einem Studiosänger, der die Leadvocals zu einem "Hit" eingesungen hat mit 100 EUR abspeisen und dann im kommerziellen Erfolgsfall sagen "Pech gehabt".

Zum Glück...

Hier muss ich also Bernd ausnahmesweise eindeutig widersprechen, eine "Künstlerquittung mit Nullsumme" hat rechtlich keinen Wert. Das kann sogar eine Falle eines "Künstlers" sein...
 
Man kann nicht einem Studiosänger, der die Leadvocals zu einem "Hit" eingesungen hat mit 100 EUR abspeisen und dann im kommerziellen Erfolgsfall sagen "Pech gehabt".

Hi Uranus,

ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. Aber mir ist es in 20 Jahren Business noch nicht passiert, dass ein Studiomusiker einen "Erfolgs-Nachschlag" für seinen Studiojob bekommen hat.

Wenn Du so kulant bist, dann ehrt Dich das! Und ein Leadsänger ist im Normalfalle auch der Interpret und nicht irgendwer, den man mit 100 € abspeist!

Und wenn ein Bassist seine Einspielung für 200 € pro Titel verkauft oder im obigen Falle für 0,50 € oder 0,01 € oder welchen Preis auch immer er für gerechtfertigt hält, dann ist das die von ihm für eine zu erbringende Leistung geforderte Entlohnung. Wie willst Du sonst jemals Rechtssicherheit für Deine Produktion erhalten?

Ab wann gäbe es dann "Nachschläge"? Ab Chart-Entry 2 Cent je verkauftes Exemplar, ab Top20 vielleicht 4 Cent? Sollte das Label als Inhaber der Leistungsschutzrechte dann nachträglich jedem Studiomusiker jährlich eine Abrechnung aufdröseln. Was ist bei Koppelungen zu praktizieren? Wird dann um Anteile im Wert der vierten Nachkommastelle gefeilscht, weil die Anteile ohnehin marginal sind?

Wenn das Realität wird (ist), was Du da schilderst, dann wünsche ich frohen Bürokratismus. Und wer dann aller aus den Steckdosen kriecht, der irgendwann mal bei wem auch immer eine Begleitung eingespielt hat?

lg.
 
@Bernd:

Vorweg:

Es geht nicht um den 08/15-Studiojob. Bei Komposition/Text fällt das Thema auch nicht auf, weil im professionellen Bereich meist die GEMA involviert ist und die entsprechenden Vergütungen als angemessen anerkannt sind, da kommt also kein Verwerter aus. Man kann denen ruhig mal erzählen, wenn sie wieder auf die GEMA schimpfen, dass sie sowieso NUR dann Rechtsicherheit haben, wenn sie angemessen vergüten. Die Rechtsicherheit - im Sinn der Verpflichtung zu angemesenen Vergütung - bekommen sie von der GEMA praktisch ganz nebenbei mit.

Probleme für Verwerter und Potential an legitimen Ansprüchen sähe ich hier im Sumpf der "GEMA-freien"-Archivmusik und den Produktionsfirmen, die den Großteil ihrer (Vor-)produktionen von unbezahlten, aber hoffnungsvollen "Kreativpools" erledigen lassen.

So:

Dieser Anspruch wurde 2002 mit der Urheberrechtsreform ("Erster Korb") eingeführt:

Anspruch auf angemessenes Honorar

Gilt meines Wissens für Urheber- als auch Leistungsschutzrechte gleichermassen.

Leider, Leider, Leider, wissen die Wenigsten davon, und noch weniger machen davon Gebrauch! Deshalb weise ich auch wo ich kann darauf hin. Eigentlich ist das eine sehr gute Nachricht für alle Kreativen!

Aber die Kreativen haben - abgesehen von wenigen löblichen Ausnahmen, wie Deine Instiution - keine Lobby, oder nur eine elitäre, wie den CC, oder eine zu wenig genutzte, und evtl zu unspezifische, wie Verdi. Musiker sind auch nicht bekannt dafür, sich besonders gerne mit rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheit zu befassen.

So lässt man sich weiterhin kleinlaut die Vertragsbedingungen diktieren, lässt sich auf Dumpingwettbewerb ein, etc...

Und ein Leadsänger ist im Normalfalle auch der Interpret und nicht irgendwer, den man mit 100 € abspeist!

Ich dachte z.B. an einen unbekannten DJ XY, der Mithilfe einer Sängerin einen kommerziellen Hit landet. Wenn diese Stimme massgeblich zum Erfolg beiträgt, muss sie sich sicherlich nicht mit 100 EUR abspeisen lassen. Nochmal: Zum Glück!

Anderes konkretes Beispiel aus eigener Erfahrung: Ein Remixer ist auch ein Remixer, und kein Produzent. Bei Remixen ist eine pauschale Vergütung im Bereich 500-1000 EUR üblich und angemessen, bei Produzenten eine Beteilgung. Da kam aber ein besonders schlauer Auftraggeber auf die Idee, meinen Remix als Hauptversion zu verwenden und die ursprüngliche Version quasi als Bonustrack. Allerdings wollte er natürlich nur weiterhin die gleiche "Remix"-Pauschale zahlen. Ich konnte mich erfolgreich auf angemessene Vergütung berufen, auch wenn das nicht vor Gericht ging. Gut, denn wenn sowas Schule macht, wer zahlt dann noch Produzenten? Dann gibt's nur noch die "Aufsteiger" die für 0 EUR eine Vorproduktion machen und die "Remixer" die gegen eine kleine Pauschale arbeiten. :screwy:

Und wenn ein Bassist seine Einspielung für 200 € pro Titel verkauft oder im obigen Falle für 0,50 € oder 0,01 € oder welchen Preis auch immer er für gerechtfertigt hält, dann ist das die von ihm für eine zu erbringende Leistung geforderte Entlohnung. Wie willst Du sonst jemals Rechtssicherheit für Deine Produktion erhalten?

In dem man angemessen vergütet, was wohl auch bei der großen Mehrzahl von Studiojobs passiert. Ein Bassist, der stur seine Lines "durchachtelt" ist mit wenigen hundert Euro sicherlich angemessen vergütet. Mit 0 EUR erhält man aber sicherlich NIE Rechtssicherheit für eine Produktion, denn Nichts ist sicherlich NIE angemessen, wenn es sich um eine auch nur annähernd künstlerische Leistung handelt. Man kann auf das Recht einer angemessenen Vergütung auch nicht vertraglich verzichten, wer seine Rechte gegen 0 EUR abtritt, kann es sich nachher IMMER anders überlegen. Es liegt doch auf der Hand, dass das so sein muss, sonst würde der Anspruch ja sofort von den Verwertern ausgehebelt werden und in jedem Vertrag stünde "Künstler verzichtet auf seinen Anspruch auf angemessene Vergütung.".

Ab wann gäbe es dann "Nachschläge"? Ab Chart-Entry 2 Cent je verkauftes Exemplar, ab Top20 vielleicht 4 Cent? Sollte das Label als Inhaber der Leistungsschutzrechte dann nachträglich jedem Studiomusiker jährlich eine Abrechnung aufdröseln. Was ist bei Koppelungen zu praktizieren? Wird dann um Anteile im Wert der vierten Nachkommastelle gefeilscht, weil die Anteile ohnehin marginal sind?

Wenn das Realität wird (ist), was Du da schilderst, dann wünsche ich frohen Bürokratismus. Und wer dann aller aus den Steckdosen kriecht, der irgendwann mal bei wem auch immer eine Begleitung eingespielt hat?

Nochmal, das ist kein Problem, weil eben im Normalfall des 0815-Studiojobs eine angemessene Vergütung gezahlt wird und entsprechend niedrig ist.

Ich wünsche allerdings allen Verwertern, die systematisch nicht angemessen oder gar nicht (da finden sich dann irgendwelche unbezahlten Tracks aus der Vorproduktion im Endprodukt) vergüten, dass Sie von möglichst vielen und gut informierten und organisierten Kreativen mit entsprechenden Forderungen überzogen werden, bis sie - allein schon aus dann wirtschaftlichen Gründen - gleich angemessen vergüten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, ich weiß nicht mehr...Allerdings wüsste ich nicht, auf welcher Grundlage sie das verbieten könnten...
Die Musiker sind dann sozusagen Studiomusiker. Damit sind sie quasi Arbeitnehmer (wenn sie Geld bekommen) oder Beauftragte (wenn sie nichts bekommen). Das passt natürlich nicht zu 100%, aber die rechtliche Einordnung müsste irgendwo in dem Bereich anzusiedeln sein. Und damit müssen sie das Ergebnis ihres Schaffens beim "Arbeitgeber" oder "Beauftragenden" abliefern.
Also jedenfalls nichts mit verbieten...
Würden besagte Musiker mit dem Wunsch an mich herantreten, würde ich mit einem süffisanten Lächeln auf die Tür deuten...:cool:

Das wären ja fast "Work for hire"-Zustände wie im Wilden Westen, besser gesagt der USA.

Davon sind wir in Deutschland glücklicherweise weit entfernt. Wenn Du als Arbeitnehmer irgendwelche urheberrechtlich geschützen Leistungen erbringst, bist Du weiterhin genauso durch das UrhG geschützt. Aber auch hier wissen viele Arbeitgeber nicht mal davon und glauben: "Den hab' ich gezahlt, das ist jetzt meins!". :mad:

Arbeitnehmer kennen ihre Rechte als Urheber nicht.

Entsprechend verwerten die Unternehmen die Leistungen fröhlich an allen Ecken und Enden. Häufig entstehen dabei Ansprüche für die Urheber, die diese nicht kennen und auch nicht geltend machen. Beispiel: Ein vor 25 Jahren durch einen Arbeitnehmer entstandenes Werk wird plötzlich online verwertet. Das war damals eine unbekannte Nutzungsart und das Einräumen von Rechten für unbekannte Nutzungsarten war bis 2007 unwirksam. Also müsste der Arbeitnehmer/Urheber für diese Nutzung zustimmen (bin ich nicht ganz sicher), aber in jedem Fall gesondert vergütet werden.

Das berührt jetzt wahrscheinlich nicht direkt die Frage, hängt aber mit dem Fragen-Komplex hier zusammen.

Musste ich als Klugschiss einwerfen...
 
Das sehe ich anders.

Arbeitnehmer werden zwar Urheber, wenn sie ein Werk i.S.d. UrhG erschafft.

Bei Werken, die der Arbeitnehmer in Ausführung seines Arbeitsvertrages erschafft, ist er aber vertraglich verpflichtet, dem Arbeitgeber die Nutzungsrechte soweit er sie benötigt zu übertragen. Das ergibt sich aus § 31 V UrhG und wird wohl als sog. Zweckübertragungslehre bezeichnet.

Und bei einem Beauftragten ergibt sich die Pflicht, das durch die Ausführung des Auftrages erlangte herauszugeben, aus § 670 BGB. Ohne jetzt zu einem Kommentar gegriffen zu haben, müsste sich diese Herausgabepflicht eben auch auf die Einräumung des Nutzungsrechtes i.S.d. Zweckübertragungslehre beziehen. Denn § 31 V spicht nicht von einem Arbeitsvertrag, sondern nur von einem Vertrag. Und das sollte dann auch den Auftrag erfassen.

Ich muss einräumen, dass ich mich mit der Praxis in diesem Bereich nicht auskenne und von einer Ablieferungsquittung o.ä. noch nichts gehört habe. Das heisst aber nicht, dass es das nicht gibt, sondern, dass ich mich damit noch nicht befasst habe.
Allerdings frage ich mich schon, wie diese Quittung rechtlich einzuordnen ist, wenn ich mal so dreist sein darf zu unterstellen, dass das oben zu Arbeitnehmern und Beauftragten gesagte korrekt ist.
 
Hallo zusammen,

habe noch mal kurz quergelesen. Aus meiner Sicht drei Dinge:

1. Ich kenne auch ... zumindest das Gesetz ... der "angemessenen Vergütung".
Das existiert.

2. So, wie ich dieses Gesetz verstanden habe, handelt es sich allerdings wirklich
um eine 'Schutz-Regelung' für Extrem-Fälle.
Soll heißen: Ich kann da sowohl UranusEXP, als auch Bernd zustimmen:
Ja, es gibt wohl dieses Gesetz. |*Aber: Auch ich habe noch nie einen Fall in der
Praxis erlebt, wo jemand diese Rechte durchsetzte.

3. In der Praxis würde ich immer ... insbesondere, wenn die Stimmung freundschaftlich
und gut ist ... alles genau und möglichst schriftlich klären.
... Wenn die Stimmung angespannt ist, dann sowieso!

In unserem hypothetischen Fall scheint mir genau letzteres der Fall zu sein.



Daher würde ich genau das vorschlagen, was Bernd sagte:

=> Zettel nehmen, oder Quittungsblock, oder kurzen Vertrag / Schrieb aufsetzen.
... Alle Parteien unterschreiben und erklären sich mit den Bedingungen einverstanden.

Fertig. Ende.
(In 99% aller Fälle).

Und sobald ihr damit überraschender Weise extrem viel Geld macht und ... warum
auch immer ... keine faire, prozentuale Regelung gefunden habt ... dann kann man sich
immer noch um die oben genannte "angemessene Vergütung" unterhalten.

Insgesamt kann ich empfehlen, immer 'klar Schiff' in der Band zu halten.
Offen reden, die zu klärenden Sachen zwischen den Leuten klären. Das geht ... unter
vernünftigen Leuten ... auch ohne großes 'Wie sind meine Rechte GANZ genau ...'-Zeug
und hilft ungemein, um eine Band gesund zu halten.

Alles Gute und beste Grüße
Nils
 
@Merowinger:

Wir sollten uns jetzt nicht in Details verstricken: Knackpunkt bei meinem obigen Fallbeispiel ist nicht die Eigenschaft als Arbeitnehmer, sondern die Übertragung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten, die bis Ende 2007 grundsätzlich verboten war. Eine solche Übertragung für Online-Verwertung kann also zum fiktiven Zeitpunkt in den 80igern unter keinen Umständen (egal ob Arbeitnehmer oder nicht) rechtswirksam stattgefunden haben.

Dabei setzt das Urhebergesetz bestimmte Grenzen zum Schutz des Arbeitnehmers: Auf die Rechte für zukünftige, noch nicht bekannte Nutzungsarten kann der Arbeitnehmer nicht verzichten.


Quelle: FAZ (Stand 2007)

Ich wollte nur sagen, dass nicht der - auch unter Arbeitgebern - weit verbreitete Irrtum gilt, das ein Arbeitsverhältnis quasi ein "Urheberrechtsfreier Raum" ist.
 
Es geht nicht um den 08/15-Studiojob.

Beim Threadstarter geht es schon um eine Situation, die einem Studiojob mehr als vergleichbar ist und nicht um einen Remixer o.ä.!

Probleme für Verwerter und Potential an legitimen Ansprüchen sähe ich hier im Sumpf der "GEMA-freien"-Archivmusik und den Produktionsfirmen, die den Großteil ihrer (Vor-)produktionen von unbezahlten, aber hoffnungsvollen "Kreativpools" erledigen lassen.

Das spreche ich Dir auch gar nicht ab, ist aber für den Ausgangsfall wenig relevant und führt massiv in die Theorie-Abzweigung.

Dieser Anspruch wurde 2002 mit der Urheberrechtsreform ("Erster Korb") eingeführt:
Anspruch auf angemessenes Honorar

OT: Lustig, dass Du auf mediafon verweist. Für die und deren Mitglieder haben wir von Köln aus mal etliche Zeit eine auf Honorarbasis funktionierende Beratungshotline für Musiker betrieben. /OT

Dann wundert mich aber das nachfolgend verlinkte Urteil des Berliner Kammergerichts von 11/2003:
https://www.dozenten-boerse.de/News/details/UrhR-(Musik)-Sampling-und-Kuenstlerquittung


Aber die Kreativen haben - abgesehen von wenigen löblichen Ausnahmen, wie Deine Instiution - keine Lobby, oder nur eine elitäre, wie den CC, oder eine zu wenig genutzte, und evtl zu unspezifische, wie Verdi. Musiker sind auch nicht bekannt dafür, sich besonders gerne mit rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheit zu befassen.

Habe heute Nachmittag wegen der Praxisanwendung der Künstlerquittung nach der UrhG-Novellierung ausführlich mit einem der CC-Vorstände telefoniert, der selbst auch eine erfolgreiche Produktionsfirma betreibt.

Der sagt, dass ihm seither auch noch kein einziger Fall bekannt sei, dass nachträglich eine Vergütung an einen Leistungsschutzberechtigten aus einem Studiojob bezahlt worden sei.

In der Theorie sei es richtig, dass im Falle einer besonders erfolgreichen Verwertung, dieser Anspruch bestünde, aber der "Erfolg" sei nicht definiert. Weswegen es vor Gericht überaus schwer werde/würde, hier Ansprüche anzumelden und in der Folge zu definieren.

Angeblich laufe zurzeit in der Filmbranche ein eingermaßen adäquater Vorgang. Der Kameramann eines - in meinen Augen - sehr "erfolgreichen" deutschen Films (wenn nicht sogar des erfolgreichsten schlechthin!), habe wohl jetzt auf Vergütung geklagt. Wobei es skurril sei, dass der deutsche Filmverleiher - immer die Bayern! - sage, der "Dampfer" sei gar nicht so erfolgreich. Selbst da habe das GEricht angeblich massive Probleme mit der Definition.
(Ich sage Dir die Namen der Beteiligten gerne per PN!)

So lässt man sich weiterhin kleinlaut die Vertragsbedingungen diktieren, lässt sich auf Dumpingwettbewerb ein, etc...

In der technischen Realität des Studioalltages - und den kennst Du ja selbst als Vollprofi mehr als genau - geht es aber gar nicht mehr um Dumping. Es geht darum, der der Basser mit seinen Achtelläufen gegen den Computer als Maschine ausgetauscht wurde und wird. Und der verlangt gar keine Künstlerquittung mehr!

Ich muss einräumen, dass ich mich mit der Praxis in diesem Bereich nicht auskenne und von einer Ablieferungsquittung o.ä. noch nichts gehört habe. Das heisst aber nicht, dass es das nicht gibt, sondern, dass ich mich damit noch nicht befasst habe.
Allerdings frage ich mich schon, wie diese Quittung rechtlich einzuordnen ist, wenn ich mal so dreist sein darf zu unterstellen, dass das oben zu Arbeitnehmern und Beauftragten gesagte korrekt ist.

Ich darf aus Transparenzgründen einfach mal kurz Beispiele verlinken:
http://www.defboy.de/data/verschie/abtret.htm
http://www.karstenundschubert.de/index.php?article_id=41&clang=0 (runter scrollen)

Und ganz spannend, weil der PPV-Vertrag hier mit einem Auszug aus dem Bob Lyng-Buch "Musik und Moneten" offenbar online gegangen ist. Künstlerquittung im pdf-file unter Punkt 4:
http://www.ppvmedien.de/pdf/MusikundMoneten_34_42.pdf

SCHLUSSSATZ, weil gerade wieder aktuell:
Die hochkarätige Studiomuckertruppe bei DSDS wäre demnach auch nicht mit Pauschalen abzugelten. Ihr Honorar müsste sich dann wohl auch nach der Einschaltquote bemessen - und danach, wie oft später Ausschnitte aus den Mottoshows wiederholt würden. Na, dann mal viel Spaß bei der Abrechnung...

lg.
 
Zuletzt bearbeitet:
2. So, wie ich dieses Gesetz verstanden habe, handelt es sich allerdings wirklich
um eine 'Schutz-Regelung' für Extrem-Fälle.
Soll heißen: Ich kann da sowohl UranusEXP, als auch Bernd zustimmen:
Ja, es gibt wohl dieses Gesetz. |*Aber: Auch ich habe noch nie einen Fall in der
Praxis erlebt, wo jemand diese Rechte durchsetzte.

Ja, warum setzt niemand dieses Recht durch? Weil man sich vor den wirtschaftlich übermächtigen Vertreten fürchtet und natürlich auch von denen abhängig ist? Weil keiner seine Rechte kennt? Weil im Dumping-Wettbewerb auch die Urheber selbst ein "Mindestlohn" stört (Soll der andere nur auf seine angemessene Vergütung warten, derweil mach ich's für'n Hunni billiger)? Weil keiner die 15 EUR Monatsbeitrag für die Gewerkschaft und deren Rechtschutz und -beratung zahlen will, mit deren Hilfe man gemeinsam mit anderen solche Rechte auf breiter Basis durchsetzen kann?

Wie auch immer, es liegt sicher ich nicht daran, dass es rechtlich nicht durchsetzbar wäre. Und je weniger Urheber sich wehren, desto mehr und mehr schleifen sich allgemein immer niederigere Vergütungen ein und damit auch die Höhe der Vergütung, die Gerichte als angemessen anerkennen.


Insgesamt kann ich empfehlen, immer 'klar Schiff' in der Band zu halten.
Offen reden, die zu klärenden Sachen zwischen den Leuten klären. Das geht ... unter
vernünftigen Leuten ... auch ohne großes 'Wie sind meine Rechte GANZ genau ...'-Zeug
und hilft ungemein, um eine Band gesund zu halten.

Ja, meistens kommen solche Fragen von Leuten - sorry ich will den Threadsteller mangels meiner Kenntnis nicht hinzurechnen - wo's im Endeffekt nur um kindische Streitereien geht. Bei denen, wo's um Geld und wirtschaftliche Existenzen geht, regt sich da ironischerweise eher wenig!

Gruß
Uranus
 
Zuletzt bearbeitet:
@Bernd:

Hast Du das, was Du zu dem Urteil verlinkt hast ganz gelesen?

Eine für die Praxis wichtige Entscheidung, v.a. für Verwerter, da die gängige Praxis der Pauschalbezahlung von Studiomusiker und -sänger gegen Unterschrift unter die Künstlerquittung für rechtlich zulässig erachtet wird. Allerdings: Die Entscheidung des Kammergerichts ist noch zum "alten" Urheberrecht ergangen. Seit 2002 ist sowohl dem Urheber als auch dem ausübenden Künstler eine gesetzlich festgeschriebene angemessene Vergütung zu bezahlen. Ob die Pauschalabgeltung gegen Künstlerquittung auch nach neuem Recht zulässig ist, ist damit (noch) nicht geklärt.

Habe heute Nachmittag wegen der Praxisanwendung der Künstlerquittung nach der UrhG-Novellierung ausführlich mit einem der CC-Vorstände telefoniert, der selbst auch eine erfolgreiche Produktionsfirma betreibt.

Der sagt, dass ihm seither auch noch kein einziger Fall bekannt sei, dass nachträglich eine Vergütung an einen Leistungsschutzberechtigten aus einem Studiojob bezahlt worden sei.

...

Die hochkarätige Studiomuckertruppe bei DSDS wäre demnach auch nicht mit Pauschalen abzugelten.

Und nochmal mir geht es gar nicht um den 0815-Studiojob. Das habe ich schon im vorherigen Post zweimal gesagt Ich würde - jetzt rein subjektiv ohne fundierte Grundlagen - einen theoretischen Fall eines auscheidenden Bandmitglieds, das bei einer Studioaufnahme mitgewirkt hat, ganz sicherlich NICHT gleichsetzten mit einem un- oder unterbezahlten Studiomucker. Da liegt vielleicht unser Mißverständnis. Mein erstes Beispiel "DJ-Hit mit 100-EUR-Sängerin" war ein Extrembeispiel für einen Studiojob und nie und nimmer muss sich die Sängerin mit den 100 EUR zufrieden geben, wenn sie mit ihren Lead-Vocals massgeblich zu einem Millionen-Seller beigetragen hat. Der Typ der vielleicht 'ne HiHat reinprogrammiert hat und dafür 'ne Pizza bekommen hat schon eher...

Mediafon, ja. Keine Angst - irgendwie habe ich immer das Gefühl, dass Du dich schnell angegriffen bzw. deine Kompetenz in frage gestellt siehst. Wenn dem so ist, haben wir was gemeinsam! ;)

Aber keine Sorge, das ist nicht meine Absicht.

Filmbranche kenne ich mich nicht genauer aus, aber soweit ich weiss gibt es da Sonderegleungen aufgrund der unüberschaubar großen Anzahl an Mitwirkenden.

Meine Kernaussagen waren und sind:

-Rechteübertragung gegen 0 EUR ist rechtlich immer anfechtbar.
-Eine fehlende angemessene Vergütung ebenso und es gibt genügend Fälle, wo diese unbestreitbar fehlt.

Ich sehe halt häufig, wie Urheber und deren Rechte "mit Füßen getreten" werden, und da meine ich nicht nur die "große Industrie", sondern auch den Mittelstand. Ich habe mich auch lange genug vera****** lassen und ich bin für Aufklärung und für eine gemeinsame Interessenvertretung. Aber das hat jetzt alles mit dem Thread nix mehr zu tun.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, setzt niemand dieses Recht durch? Weil man sich vor den wirtschaftlich übermächtigen Vertreten fürchtet und natürlich auch von denen abhängig ist? [... Zitat geht weiter ...] mit anderen solche Rechte auf breiter Basis durchsetzen kann?
Hallo Uranus,

nein. Der Grund ist, meiner Meinung und Erfahrung nach, dass es extrem selten
ist, dass dieser genannte "unerwartete Hit"-Fall eintritt.

Soll heißen: FAST niemand schraubt einen HIT zusammen, ohne die ABSICHT einen
Hit zu landen.

Es gibt nach meiner Erfahrung nur zwei Möglichkeiten:

1. Wenn die besagte Absicht (einen Hit zu landen) vorhanden ist, wird der Betreffende alles
klären (und hat üblicherweise auch Ahnung, wie er so etwas macht. Oder verschafft sich
diese schnell).
Zudem ... eine von mir persönlich erlebte Erfahrung ... sind 'Hit-Macher' MEIßTENS die
Leute im Musikgeschäft mit denen man auf dieser 'Rechte'-Ebene durchaus vernünftig
und fair reden kann.

2. Wenn diese Absicht nicht da ist, wird es auch in 99,9% aller Fälle (oder mehr noch)
kein Hit. ... In diesem Fall tritt dann genau das ein, was du beschreibst:

(...) wo's im Endeffekt nur um kindische Streitereien geht. Bei denen, wo's um Geld und wirtschaftliche Existenzen geht, regt sich da ironischerweise eher wenig!

Siehe dazu auch mein Beispiel mit "Rock You Like A Hurricane".

Hier geht's direkt zu meinem Beitrag, wo ich das erkläre: Die Unterscheidung
"Amateur-Denken: persönliche Befindlichkeiten und Machtspielchen"
vs. "Profi-Denken: wirtschaftliche Interessen".

Und das ist auch ... meiner Meinung nach ... des Rätsels Lösung:

https://www.musiker-board.de/vb/mus...echtsfrage-bei-kompositionen.html#post3631140

Alles Gute und beste Grüße
Nils
 
nein. Der Grund ist, meiner Meinung und Erfahrung nach, dass es extrem selten
ist, dass dieser genannte "unerwartete Hit"-Fall eintritt.

Mir geht es eigentlich gar nicht um die Hit-Szenarien, in der glitzernden Welt der Chartstürmer. Mir geht es um den eher weniger pompösen Alltag von kreativen Selbstständigen und den übersieht man gern, obwohl eben hier solche Probleme alles andere als extrem selten vorkommen.

Und ürbigens: Man muss zwei Sachen auseinander halten, es gibt den sog. "Bestsellerparagraphen" (den gab es auch schon früher in ähnlicher Form) UND das relativ neue Recht auf angemessene Vergütung, das kann zwar miteinander zu tun haben, muss aber nicht.

Beispiel aus meiner Praxis:

Ein Mittelständler mit Millionen-Umsätzen gibt eine Musikproduktion in Auftrag zur Verwendung auf seiner Website (Kunden dürfen das Stück donwloaden). Es geht um einen richtigen Song, Details uninteressant, es geht jedenfalls nicht um ein paar Buttonsounds o.ä.. Kunde zahlt, verwendet dann aber entgegen der Vereinbarung den Titel auch noch auf 50.000 CDs zum Verschenken im In- und Ausland. Selbstverständlich ohne zu fragen oder die entsprechenden Rechte bekommen zu haben. Ich geh' natürlich hin, sage Übertragen war das Recht zur Online-Nutzung, über eine Vergütung für die CDs müssen wir jetzt reden - sind ja schon raus. Da kommen dann eben die Sätze wie: "Ich hab doch schon gezahlt.", "Angemessene Vergütung interessiert mich nicht" oder - mein persönlicher Top-Favorit - "Ich verschenke ja die CDs und mache gar keinen Gewinn damit!"

:D:screwy::D

Um diese Ebene geht's mir persönlich eher, auf der 1000de von freiberuflichen Desinger, Fotografen, Schreiberlinge, Übersetzer und eben auch Musiker zu kämpfen haben. Denn hier sind solche Fälle Alltag. Auf einen der an einem "Hit" nicht angemessen beteiligt wird, kommen halt 1000 Urheber, die von ihren Auftraggebern oder Arbeitgebern übervorteilt werden, d.h. hier hat das Thema halt im Gegensatz zur irgendwelchen "Hit-Streiterein" auch gesellschaftlich Relevanz und betrifft eine breite Schicht wirklich.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Uranus,

dein Beispiel ist natürlich tragisch. Aber da geht es ja weniger um Rechte ...
... denn die sind ja eindeutig geklärt ...

Viel mehr geht es um die Frage: "Wie führe ich eine vernünftige und wasserdichte
Geschäftsbeziehung mit meinen Kunden".

Will sagen: Wenn DU in DEINER Nutzungsrechte-Übergabe ... die du hoffentlich mit dem
Auftraggeber hast(?) ... einem "Laien" (ich nehme an, der besagte Mittelständler
aus dem Beispiel hatte keine Ahnung vom Musik-Business) nicht erklärst, wie die Lage ist,
dann kann so etwas natürlich passieren.

Aber noch mal: Das ist keine Frage der Rechte, sondern eine Frage der Absprache.

Mehr Tipps dazu darf ich dir hier im Forum zu diesem Fall nicht geben.

Aber ALLGEMEIN würde ich sagen:

1) Immer, wenn ein Urheber sich seiner Rechte 100% sicher ist, diese beweisen kann
wartet an jeder Ecke ein geeigneter Musik-Anwalt, den man mit so etwas
beauftragen kann. ... Wenn man denn will.

2) Natürlich gibt es die Problematik einen Kunden durch so etwas zu verärgern oder zu
verlieren (oder, wahrscheinlich häufigster Fall: es geht nicht um VIEL Geld).
Aber erneut: es handelt sich um eine Frage der genauen Absprache.


Übrigens MUSSTE der Unternehmer bei der Herstellung ein GEMA-Formular ausfüllen.
Oder im Ausland ein Formular einer anderen Verwertungsgesellschaft, die mit der GEMA
im Austausch ist.
Denn ich nehme mal an, 50.000 CDs hat der nicht im Copyshop, sondern in einem Presswerk
machen lassen. Dort wird er ... aus genau solchen Gründen ... gezwungen einen Urheber
der Musik anzugeben. Sollte er dabei fehlerhafte Angaben machen, kann man das natürlich einklagen.
Sobald die GEMA feststellt, dass der Urheber GEMA-Mitglied ist, fällt bei der Herstellung
eine Vergütung an, die der Hersteller zahlen muss und der Urheber (abzüglich der GEMA-
Bearbeitungsgebühr) erhält. Auch bei kostenlos abzugebenenden CDs.
Stichwort: Mindestvergütungssatz der GEMA.

Und die GEMA vergütet ... so weit ich weiß ... bis zu 12 Monate im Nachhinein.
Einfach mal bei Bedarf dort durchrufen.

Das wäre zwar keine 'Bezahlung' des Auftrages ... aber immerhin GEMA-Kohle für 50.000 CDs.
- - - - - - - - - - -

So einen Fehler macht vielleicht jeder Designer, Sounddesigner oder freiberufliche Produzent ...
... der sich NICHT vorher über solche Fälle belesen hat ... EIN MAL und dann nie wieder.


Tragisch: ja.

Änderbar: ja.

Rechtliche Frage: ich denke, nein.

"Gemein und fies"?: ich denke, nein. Wahrscheinlich handelt es sich um ein simples
Missverständnis. Denn ein "normaler" Mittelständler (außerhalb des Musikgeschäfts) wird
nach der Mentalität leben: "Ich hab's gekauft, ich darf damit machen, was ich will."

Das genau DAS im MUSIK-BEREICH (also, sobald es um lizenzfähige Produkte geht) NICHT
der Fall ist, weiß er wahrscheinlich gar nicht.

Wieder nur drei Möglichkeiten:

1) Ihn aufklären. 'Stunk machen', gegebenenfalls einen Anwalt und dergleichen einschalten.

oder 2) Die bittere Pille schlucken, daraus lernen und bessere Absprachen und genaue
Vereinbarungen über Nutzungsrechte machen und unterschreiben lassen.

oder 3) FALLS der Kunde sich wirklich WISSENTLICH unfair verhalten hat ... was ich
nicht glaube ... andere Kunden suchen. Man sagt, jeder kriegt immer die Kunden, die
er verdient bzw. 'anzieht'. ... "Law Of Attraction" sei mal als Stichwort in den Raum gestellt.

Wie auch immer.

Diese Möglichkeiten würde ich jetzt ALLGEMEIN bei Fällen dieser Art so sehen.

Denn wie du sicherlich weißt, darf hier im Forum keine Beratung zu konkreten Fällen stattfinden.


Alles Gute und beste Grüße
Nils


EDIT:

Auch bei solchen Fällen kann ich übrigens empfehlen, gedanklich nah an der Praxis zu
bleiben und nicht zu sehr in die Theorie abzudriften.

Theoretisch ist die Sachlage klar: Rechte liegen beim Musiker. Geld für Nutzung ...
in welcher Höhe auch immer ... müsste fließen.

ABER: Bringt es dem Musiker in der Realität einen Schaden? => Nein?
Bringt es dem Unternehmer einen direkten Gewinn? => Nein?
Dann wird es schwierig: Bringt es dem Unternehmer einen indirekten Gewinn oder Vorteil?
=> Wenn ja, wie hoch ist der? => Und vor allem: wie direkt ist der mit der Musik
beziehungsweise den 50.000 CDs verbunden?

Kurzum: Welchen NUTZEN hat die Musik für den Unternehmer?
Oder ist das ein nettes 'Gimmick' und der Unternehmer gibt eigentlich mehr Geld aus,
als der dadurch einnimmt(?)
... und so weiter.

MEISTENS kommt dabei nach meiner Erfahrung folgendes heraus:

* Für den Unternehmer ist eine solche Aktion 'nice to have', aber nicht notwendig.
Das machen Unternehmen meistens so 'nebenbei'.

* Manchmal gibt der Unternehmer sogar viel Geld AUS, ohne, dass durch DIESE
Maßnahme etwas wieder rein kommt. Eher ein 'nettes Präsent' für die Kunden.
UND er bezahlt ... aus seiner Sicht ... ja schon die CDs. UND eventuell auch noch GEMA-
Gebühren. (Vorausgesetzt der Komponist ist GEMA-Mitglied.) Daher ist im NACHHINEIN
... zumindest einem Laien ... schwer zu erklären, warum die Musik 'noch mal' vergütet
werden müsste. ... Für MUSIKER ist das natürlich sofort klar. Für fast alle anderen,
ist das nicht so klar.

* Solche Aktionen haben zwar i.d.R. irgendwelche 'Vorteile' für den Unternehmer.
Er macht damit Werbung. ... Ob das zu Umsätzen führt, steht auf einem anderen Blatt.
Ja, ich weiß: Der Musiker MÜSSTE trotzdem bezahlt werden und ihm KÖNNEN auch die
Umsätze des Unternehmers egal sein.

* In der Regel sagt sich der Musiker am Ende: "Naja, lief nicht gut. Ich werde draus lernen."
... und beim nächsten Mal läuft es dann in der Regel besser, weil der AuftragNEHMER,
also Freiberufler, die Nutzungs-Einräumung genauer und schriftlich klärt.
 
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