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roofonfire
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Die "Abmahnung" an sich ist genau genommen kein Problem, sie ist die Mitteilung des Gestörten an einen Störer, dass er unter Verletzung von Regeln mit Nachteilen für den Gestörten etwas tut. Der Gestörte informiert den den Störer hierüber, damit der sein Verhalten in der Zukunft ändern kann (und soll).
Das Problem sind die mit der Abmahnung verbundenen zwei Dinge:
- das vom Gestörten verlangte Vertragsstrafeversprechen für den Wiederholungsfall und
- insbesondere der Kostenerstattungsanspruch.
Das Vertragsstrafeversprechen ist dabei zumeist das deutlich geringere Übel, wenn man die Unterlassung in Zukunft wirklich vorhat und wenn man nicht das Risiko hat, dass sein eigener Betrieb so groß ist, dass ein realistisches Risiko besteht, durch einen der vielen anderen Mitarbeiter aus Versehen die Vertragsstrafe auszulösen.
Was nun das eigentlich unangenehme an der Abmahnung betrifft hilft ein Blick auf die Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch: Die sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Information durch den Gestörten wird als Führung eines Geschäfts angesehen, das auch im Interesse des Störers sei, weil er über seinen Rechtsverstoß außergerichtlich informiert werde und nicht sofort vor Gericht verklagt werde. Deshalb soll der Störer dem Gestörten die für die Information objektiv notwendigen Aufwendung ersetzen.
Der Kostenerstattungsanspruch steht also durchaus unter bestimmten Voraussetzungen.
Deshalb sollte der Rat von X-Riff
Grüße
Das Problem sind die mit der Abmahnung verbundenen zwei Dinge:
- das vom Gestörten verlangte Vertragsstrafeversprechen für den Wiederholungsfall und
- insbesondere der Kostenerstattungsanspruch.
Das Vertragsstrafeversprechen ist dabei zumeist das deutlich geringere Übel, wenn man die Unterlassung in Zukunft wirklich vorhat und wenn man nicht das Risiko hat, dass sein eigener Betrieb so groß ist, dass ein realistisches Risiko besteht, durch einen der vielen anderen Mitarbeiter aus Versehen die Vertragsstrafe auszulösen.
Was nun das eigentlich unangenehme an der Abmahnung betrifft hilft ein Blick auf die Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch: Die sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Information durch den Gestörten wird als Führung eines Geschäfts angesehen, das auch im Interesse des Störers sei, weil er über seinen Rechtsverstoß außergerichtlich informiert werde und nicht sofort vor Gericht verklagt werde. Deshalb soll der Störer dem Gestörten die für die Information objektiv notwendigen Aufwendung ersetzen.
Der Kostenerstattungsanspruch steht also durchaus unter bestimmten Voraussetzungen.
Deshalb sollte der Rat von X-Riff
in so einem Fall beachtet werden. Denn wenn der Gestörte den Störer auf sein Verhalten "hinweisen" möchte, kann er sich dieses (kostenfreien) Mittels bedienen. Ob die Einschaltung eines Anwaltes zur Abmahnung dann noch "erforderlich" ist, darf bezweifelt werden.Du kannst Deine Position verbessern durch Anbieten von downloads und einem einfachen link auf "möchte keine emails mehr".
Grüße