Verkäufer will nicht kompletten Preis zurückerstatten

keine Rechtsberatung, aber ein Fundstück aus dem BGB, § 346:

§ 346 Wirkungen des Rücktritts

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1.die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1.wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Schwierigkeit dabei ist, dass man nie weiß, wie ein Richter entscheidet. Wir haben hier vermutlich einen "Streitwert" in Höhe der "Abnutzung" durch Gebrauch in Höhe von 50€. Ein Streitwert von 50€ wird ein Gericht vermutlich nicht zu seiner Höchstform der Gerechtigkeitsfindung auflaufen lassen. Aus der Praxis weiß ich eher, dass, wenn man es wagt, wegen so einer Pillepalle einen Prozess anzufangen, das Gericht beiden Streithähnen klar machen wird, dass die Juristerei weit teurer ist, als ihr Zankapfel. Schon ein Gutachter, der den Wert der Abnutzung feststellt, kostet definitiv mehr als 50€. Man geht ein hohes Risiko ein, auf hohen Kosten sitzen zu bleiben... auch weil solche Fälle oft nicht entschieden sondern im Rahmen eines Vergleichs gelöst werden, wo jeder der Streithähne die Hälfte der Rechtskosten zahlt...

Ich glaube allerdings auch kaum, dass ein seriöser Laden das Risiko eines Rechtsstreits eingeht - da müsste er schon sehr sicher sein zu gewinnen - was ich mir angesichts des Videos http://www.vidup.de/v/DWcIh/ nicht vorstellen kann.
 
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Nun gut, aber warum sollte der Verkäufer einen Abzug vom Gesamtpreis gelten machen, wenn es sich um Neuware handelt, die er selbst auch an den Lieferanten zurückschickt und ihm von dem auch der Kaufpreis erstattet wird, bzw. er eine Ersatzlieferung bekommt? Den ihm enstandenen Aufwand, für Versandkosten und Prüfen etc. kann man ja nicht über einen wertverlust durch Abnutzung begründen.
 
Schwieriger Fall und aus der Ferne kaum zu beurteilen wenn man die genaue Sachlage nicht wirklich kennt.
Soweit ich auch meiner Kaufmannslehre noch weiß (ist allerdings schon ein Weilchen her) ist im Falle eines Mangels der Verkäufer erst einmal zur Nachbesserung berechtigt (bis zu 3x), alles was mit kostenfreiem Umtausch oder Geld zurück zusammenhängt ist eine Kulanzfrage, aber keine rechtliche Verpflichtung. Soweit ist der Verkäufer Dir gegenüber seinen Pflichten ja nachgekommen.
So, jetzt gibts ja noch die Gewährleistungsfrist (i.d.R. 2 Jahre), auf die man sich als Kunde berufen kann wenn eine Nachbesserung nicht erfolgreich ist. Gilt gerade auch für versteckte Mängel, die im Regelfall erst nach einer Weile zutage treten. Hier hast Du aber das Problem der Beweislast, in den ersten 6 Monaten geht man im Allgemeinen davon aus, daß der Mangel wirklich von Anfang an bestand, danach hast Du als Kunde das Problem, da können die noch so schön von Verbraucherschutz und 2 Jahren Gewährleistung reden. In der Praxis ist das weniger ein Problem, da die meisten Händler da sehr kulant sind und lieber ein Teil umtauschen oder Geld zurückgeben bevor sie es sich mit dem Kunden verscherzen.

Zum Punkt Wertminderung: Nun ja, ich weiß jetzt nicht welche genauen rechtlichen Regelungen es da gibt, aber Du hast die Gitarre benutzt, sie ist somit keine Neuware mehr und das rechtfertigt für den Verkäufer auch den Wertabzug. Könnte sicherlich ein Streitfall sein, aber einer mit sehr ungewissen Ausgang (und in der Praxis eher selten, da wie gesagt die meisten Läden/Verkäufer ihre Kunden ja halten und nicht verärgern wollen). Auch wenns bitter klingt: aber ich an Deiner Stelle würde mich wegen 45 Euro nicht abstreiten (ja, ist auch Geld, ich weiß, aber glaub mir, der Ärger und auch die Folgekosten wären weitaus höher wenn Du da mit Anwalt etc. rangehst, es sei denn Du hast da eine wirklich gute Rechtsschutzversicherung) und den Laden in Zukunft meiden.
 
Den Wertabzug könnte ich verstehen, wenn der Verkäufer den Artikel nun mit Wertverlust oder als B-Ware verkaufen müsste. Aber solange er die Gitarre bei seinem Händler reklamiert, der ihm auch keinen Wertverlust in Rechnung stellt, kann ich das nicht nachvollziehen. Und verkaufen kann er sie mit diesem Mangel ja wohl nicht, ist also keine B-Ware.
Nichtsdestotrotz würde ich wegen der 50EUR auch keinen Aufstand machen, weil jeder Rechtstreit mich mehr kostet. Nur wäre dieser Laden dann für mich gestorben, und dass ich den Laden dann auch im Bekanntenkreis nicht gerade weiterempfehlen werden, dessen sollte sich der Verkäufer auch bewusst sein.
 
Nun ja, das mit dem Reklamieren beim Lieferanten ist auch so eine Sache ;). Ein Händler ist kein Privatmann und da gelten wieder andere Geschäftsbedingungen. Es kann da durchaus vorkommen, daß man da eben auch nicht den kompletten Einkaufspreis zurückerstattet bekommt. Wir haben z.B. Lieferanten, die klipp und klar in ihre Geschäftsbedingungen schreiben "Reklamationen nur innerhalb 8 Tagen zulässig" oder ähnliches und alles was danach an versteckten Mängeln zutage tritt fällt eben auf den Händler zurück, sprich ist sein Risiko als Geschäftsmann. Manchmal hilft dann noch die Drohung, daß man sich dann eben einen anderen Lieferanten sucht, aber grade wenn der Händler ein eher kleines Licht ist siehts da ganz düster aus.
Ansonsten würde ich es (wie bereits von mir auch geschrieben) wie Du halten: Sache abhaken, nicht mehr ärgern und in Zukunft eben woanders kaufen.
 
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