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Urheberanteile fair definieren?

  • Ersteller Mr. Pickles
  • Erstellt am
Hier ist ja länger nichts passiert. Hast du dich mittlerweile bei der GEMA schlau gemacht, ob die deine prozentgenaue Verteilung überhaupt abrechnen? Ist schließlich deren Arbeitszeit. Und wie das ist, wenn nur einer der Urheber in der GEMA in der GEMA ist? Wenn du nur mit einem dreistelligen Betrag rechnest, spielt es schon eine Rolle, ob einer oder fünf Urheber die 50 € Jahresbeitrag zahlen.

GVL spielt nur bei medialer Verwertung eine Rolle. In erster Linie, wenn man einen Fernsehauftritt mit guter Bezahlung hat, dann kann man diesen Betrag melden und kriegt einen Bruchteil davon noch mal ausgezahlt. Man muß aber alle Aufführungen selber melden, die GVL macht keine Erfassung, wie das die GEMA mit einem riesigen Aufwand erledigt. Zumindest ist so mein Kenntnisstand (bin 1984 in die GVL eingetreten, konnte einmal Geld wegen Fernsehen kassieren, seither keinen Pfennig mehr gesehen, auch nicht von der Plattenfirmen). Kann sich natürlich alles seither geändert haben.
 
@Burkhard Ihme

ich hab das Thema auf die Lange Bank geschoben, Vorweg sorry falls hier juristisch inkorrekte Begriffe verwendet werden, aber für mein Verständnis sieht es so aus:
- Ich bin der Komponist (Gitarre/Bass/Synth/programmierte Drums)
- Es findet eine Bearbeitung des Werkes durch den Schlagzeuger statt (umschreiben der bestehenden programmierten Drums) ob die Bearbeitung als Schutzfähig gilt muss ich noch rausfinden.
- Gesangslinien und Text kommen vom Gesang. Gesangslinien könnten teilweise meine Komposition sein, zumindest dann wenn Rhytmus und Betonung den Melodielinien entsprechen, hier müsste man ggf. klären ob Gesangslinien eine Bearbeitung meiner Komposition oder Eigenkomposition darstellen.

also quasi "nein" bisher ist nahezu nichts weiter passiert :engel: im Grunde auch nicht weiter tragisch, da die Planung so aussieht:
- Studio im Herbst 2021 (zwei EPs)
- Release Ende 2021/Anfang 2022
- Gema Anmeldung ab 2022, sofern die Möglichkeit von Liveauftritten absehbar ist, Stichwort Corona.

d.H. ich wir haben da noch ne ganze Ecke Zeit.
- Die Rechteverwertung für Mechanische vervielfältigung (z.B. CD-Pressung) werden vorerst nicht abgegeben, da ich davon ausgehe, dass mindestens die erste EP in Eigenregie veröffentlicht wird und sonst Betrag X an die GEMA anfallen und Betrag X ja nur abzüglich der Bearbeitungsgebühr zurückkommen würde.
- wie es bei der Onlineverwertung aussieht muss ich klären, wenn für uns keine Unmittelbaren kosten entstehen, dann werden wir diese durch die Gema vertreten lassen, weiß nicht ob man bei Vermarktung über Streaming und Download GEMA-Gebühren im voraus zahlen muss und wei es dann z.B. bei Seiten wie Bandcamp aussieht.
- Live-Aufführung werden wir definitiv durch die GEMA vertreten lassen, darauf basieren auch meine Kalkulationen und die Meinung, dass es sich in dieser Konstellation lohnen dürfte.

Wir haben uns geeinigt, dass der Instrumentalteil 9/1 aufgeteilt werden soll, wobei der Schlagzeuger ggf. gar keine Gemaanmeldung vornimmt, daher auch das Thema ob seine Arbeit als Schutzfähige Bearbeitung gelten würde, oder "nur" als Bearbeitung und ob er damit dann überhaupt rechtlich einen Anteil an der Komposition hätte.

Sollte der Schlagzeuger rechtlich gesehen keinen Anteil haben würde ich die Komposition zu 100% auf mich schreiben und ihm entsprechenden Anteil der Tantiemen auszahlen, da kommen dann aber auch wieder gefühlt 1000 Hürden, ob und wie ich ihm an mich adressierte Ausschüttungen rechtlich ohne weiteres übergeben kann, nicht dass ich dann plötzlich Arbeitgeber bin oder sowas.
...das war dann der Punkt wo ich die Informationsblätter weggelegt und wieder Gitarre gespielt habe... :LOL::m_git1:
 
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Nur als Hinweis an dieser Stelle:
Du kannst mit Deinem Schlagzeuger einen Werkvertrag schließen, in dem ein festes Honorar für das Einspielen und ggfls. Anpassen der drumspuren enthalten ist sowie eine Klausel, dass bei eventuellen Tantiemen ein gewisser Teil an ihn fließt.

Dadurch entsteht in keinem Fall ein Arbeitgeber-Verhältnis, sondern ein Auftraggeber-Auftragnehmerverhältnis.
Der Schlagzeuger hätte zusätzliche Nebeneinkommen, die er - abzüglich seiner Kosten - in seiner Jahreseinkommenssteuererklärung angibt.
Der Schlagzeuger wird dadurch nicht zu einem Selbstständigen - das passiert erst ab einer bestimmten Höhe der Nebeneinkünfte.

x-Riff
 
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