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Songs urheberrechtlich schützen

@ Beyme >> das wollte ich hören:great: ,das sehe ich auch so,bin mir aber nicht sicher ob das auch stimmt,das Thema ist ja juristisch wohl nicht so eindeutig geklärt.Von Jura hab ich null Ahnung- im Gegensatz zu Soundmunich,da halte ich mich besser raus.
@ Adola >>die Dienstleistung bei Priomart verstehe ich so,daß man die Möglichkeit hat,einmalig für 49 .-€ eine Datei bis zu einer Größe von 50 MB beglaubigen zu lassen,man bekommt eine Urkunde und in irgendeiner Weise eine digitale Signatur.Zweite Möglichkeit : für monatl.99.-€ bis zu 500 MB hochzuladen.Kündigung nach einem Jahr möglich.
habe ich das richtig verstanden?
 
@WesL5 Nun, so in etwa ;) Die 49€ Sache hat k. Kündigungsfrist, für die 500MB Sache heißt es: ´Die Flatrate ist monatlich kündbar und Sie behalten auch nach der Kündigung den vollen Zugriff auf Ihre hinterlegte Dateien.´
Habe eben geguckt und mich gewundert, dass nirgends Gebühren für die notarielle Hinterlegung/Urkunde genannt wurden. Vll. machen sie das jetzt für umme!? Erzähl mal, wie es tats. lief, falls du dich anmeldest.

Ich bekam im Hochladeprozess Menuepunkte, wo ich auf mindestens die gedruckte Urkunde extra kostenpfl. best. musste. Insges hatte ich dann irgendwas zwi. 80-90€ bezahlt. Also, es kommen evtl. noch ein paar EURasen oben drauf. Wie das mit Urkunden bei der Flatrate läuft, weiß ich nicht. Ich hatte immer 6-8 Songs gesammelt und ´einmalig´ als zip-Datei zusammen hochgeladen, zusammen mit Songsheets/(Noten). Die 50 MB reichen dafür ja gradeso.

Meine letzte Priormartaktion ist schon ein paar Jahre her und ich kann die Rechnungen auf die Schnelle auch nicht ausbuddeln; desh. weiß ichs nicht mehr genauer. Die letzte provis. Sicherung habe ich erstmal kostenlos mit https://verify.originstamp.com/ gemacht und wollte damit erst nach vernünftiger Aufnahme zu Priormart, wenn Überhaupt...? Und es gäbe ja noch die AGBs zum Durchkneten, aber die Leute da geben auch zeitnah Auskunft! Na ja, so weit erstmal.
 
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Danke für die Info!Ich wollte die schon anschreiben,habe aber nur FAQ gefunden,wo meine direkten Fragen nicht aufgeführt waren.Werd nochmal reinschauen.
Nachtrag : konnte sie doch anschreiben,mein Fehler.
 
Hi:hat:

Ich weiss nicht genau wie die Rechtsgrundlage bei Diensten wie Soundcloud, Youtube usw ist. So aus meinem Bauchgefühl heraus, würde ich jedoch sagen: Aufpassen!

Klar lässt sich damit im Nachhinein belegen, wann ich die Datei hochgeladen habe. Aber, wer ist den nun der Veröffentlicher? Ich der die Datei hochlädt, oder die Plattform auf der man sich die Datei anhören kann? Ich befürchte, dass in den AGBs dieser Dienste was ähnliches steht wie zB bei Facebook: Wer etwas Eigenes hochlädt, übergibt damit automatisch alle Rechte der Plattform.

Bevor ich mich da in Sicherheit wiegen würde, würde ich vorher mal ganz genau die AGBs der besagten Plattform durchlesen.
 
Klar lässt sich damit im Nachhinein belegen, wann ich die Datei hochgeladen habe. Aber, wer ist den nun der Veröffentlicher? Ich der die Datei hochlädt, oder die Plattform auf der man sich die Datei anhören kann?

Fürs Urheberrecht ist egal, wer das Werk technisch veröffentlicht. Urheberrecht ist nach deutschem Recht nicht übertragbar, und der YouTube-Ingeniuer wird ja wohl schwer behaupten können, dass er seine eigene Komposition ohne meine Kenntnis in meinen Account reingeschmuggelt hat und er der wahre Komponist ist.

Ich befürchte, dass in den AGBs dieser Dienste was ähnliches steht wie zB bei Facebook: Wer etwas Eigenes hochlädt, übergibt damit automatisch alle Rechte der Plattform.

Die lassen sich NUTZUNGSrechte einräumen. Es muss einem nicht das Herz in die Hose rutschen, wenn man wortgewaltig eine "nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz" erteilen soll. Diese Lizenz brauchen Soundcloud, YouTube, Facebook & Co., damit man etwas hört, wenn man auf "Play" drückt. Sonst könnten sie fremdes Material nicht im Internet hosten und abspielen lassen.

Den Tipp, AGB auch durchzulesen, finde ich trotzdem gut! Aus dem Bauch heraus sehe ich das größere Risiko aber eher bei kleinen weniger bekannten Anbietern. Bei den Marktriesen Facebook & YouTube hätte man doch eher schon was gehört, wenn da etwas quasi missbrächlich in den ABG steht?! (Gebe zu, so einer Haltung kann man sich auch nur als Freizeitmusiker leisten)
 
Bei den Marktriesen Facebook & YouTube hätte man doch eher schon was gehört, wenn da etwas quasi missbrächlich in den ABG steht?!
Sowas hört man durchaus, bei FB. Aber es ist nicht missbräuchlich, denn man muss ja sein Einverständnis bei der Accounteröffnung geben, ansonsten kann man kein Account erstellen.

Ich stimme dir absolut zu: Man bleibt in jedem Fall Urheber, ja, aber FB hat ebenso Rechte zB Fotos zu ihren Zwecken zu mitbenutzen, steht so ähnlich in den AGBs. Ich vermute mal das gilt allgemein für Daten, also auch Songs. Schwer da nachträglich was dran zu ändern, oder rechtliche Schritte einzuleiten, wenn sein Song dann plötzlich irgendwo zB in einer TV Werbung zu hören ist. Normalerweise nutzen die das nicht für solche Zwecke, klar, aber was wenn doch? Juristisch glaube ich nicht, dass die dafür noch ein zweites Mal nachfragen müssten, denn meine Zustimmung haben sie ja bereits.

Selbst wenn ich zusätzlich noch eine vom Notar ausgestellte Bescheinigung habe, dass ich der Urheber bin, nützt mir das in diesem Falle wenig, denn das bestreitet ja gar keiner.
 
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Wenn ich aud Soundcloud Musik hochlade,muß ich bestätigen,daß ich der Urheber bin (sinngemäß).Inwieweit das relevant ist ...?
 
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Also ,ich habe Antwort von Origin Stamp bekommen,kurze kompetente Antwort:
Sinngemäß:


"Mit unserem Service können Sie Dateien so dokumentieren, dass Sie nachweisen können, dass eine Datei zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits existiert hat und seither nicht mehr verändert worden ist.
Grundsätzlich könnten Sie also eine ZIP-Datei aus all Ihren (Song-)Dateien erstellen. Wenn die ZIP Datei dann auch Sie persönlich identifiziert (z.B. indem Sie eine Datei anfügen auf der Ihr Name und Ihr Geburtsdatum erfasst sind), können Sie diese Gesamt-Datei mit unserem Service Zeitstempeln.
Dazu sollte auch die kostenlose Variante von OriginStamp ausreichen."



Ebenfalls habe ich eine kompetente Antwort von Priomart bekommen.
Ebenfalls sinngemäß:

"
Im Tarif "Einzelhinterlegung" zahlen Sie für den Upload/die Hinterlegung einer Datei/eines Dateiarchives 49,00 Euro. Datei/Dateiarchiv kann dabei bis 50MB groß sein. Wird ein größeres Datenvolumen hochgeladen - so wie es dann bei Ihnen wäre - kämen 35,00 Euro dazu (bis 4GB). Für Ihre 20 Songs wären dies dann also 84,00 Euro.
Bei Dateiarchiven gilt zu beachten, dass alle darin enthaltenen Dateien offengelegt werden, wenn es einmal zu einem Rechtsstreit kommen sollte. Wir raten daher nur Dateien zusammenzufassen, die thematisch zusammen gehören, z.B. einzelne Lieder eines Albums oder Geschäftsunterlagen eines Projekts.
Wenn Sie einzeln hinterlegen (egal ob im Tarif Einzelhinterlegung oder in der Hinterlegungsflatrate) erhält jede Datei eine eigene Datei-ID, ein eigenes Schutzsiegel und ggf. eine eigene Urkunde.
Hinterlegen Sie ein Dateiarchiv gilt die Datei-ID, das Schutzsiegel, ggf. die Urkunde für alle Dateien in diesem Dateiarchiv.
Weitere Kosten kommen dazu, wenn Sie bestellen:
- die Englische Sprachversion -> +35,00 Euro
- die notarielle Urkunde übe die Hinterlegung = Schriftliche Notarbestätigung = Prioritätserklärung -> 29,00 Euro (bei Bestellung bei Upload, bestellen Sie die Urkunde irgendwann später nach, kostet sie 39,00 Euro)
Sollte es einmal zu einem Rechtsstreit vor Gericht kommen, brauchen Sie neben der Urkunde über die Hinterlegung auch die unveränderte Datei. Diese Datei besitzen Sie selbst, denn Sie haben das Original hochgeladen. Zusätzlich archiviert PriorMart die Datei für die Dauer von fünf Jahren ab Upload kostenlos. Im Anschluss können Sie wählen, ob Sie PriorMart mit einer weiteren Archivierung beauftragen wollen (weitere 5 Jahre zum Preis von 25,00 Euro) oder Sie die Speicherung selbst durchführen möchten. Der Download der archivierten Datei von PriorMart ist während der Archivierungszeit kostenlos."

Ich hoffe,das ist vom Board her so in Ordnung,sonst bitte löschen.
 
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Genau so ist es; dann könntest du ja loslegen.

Mir fiel noch ein, dass...

- wenn ich bei Priormart Songs gesammelt als *.zip hinterlege, würde ich eine Kommentarfunktion (Beschreibung) nutzen, die es im Hochladeprozess gibt. Da schreibe ich dann etwas in der Art wie ´Diese beglaubigte Hinterlegung beinhaltet folgende 20(?) Musikwerke, incl. Liedtexten: ..., ..., ...´.

- Priormart verwendet meines Wissens die Verschlüsselungskryptografie SHA512 (SHA-2). Die gilt noch als ´sicher´, könnte aber auf lange Sicht geknackt werden (edit: wie bsw. SHA-1 und älteren). Soweit ich es verstanden habe, ist die Blockchainkryptogr. (wie bei OriginStamp) da sicherer, weil ihre Anlage grunds. anders ´gedacht´ ist. Das aber nur als Hintergrundinfo. Mittelfristig braucht man sicher keine Bedenken mit SHA512 zu haben. Außerdem lasse ich mich dazu gerne korrigieren, denn mein Wissen dazu ist sicher nicht 100% ;)

- habe gesehen, dass du aus dem 8.... PLZ-Bereich kommst. Falls du in Bodenseenähe wohnst und den ´Südkurier´ abonniert hast, kannst du damit auch OriginStamp nutzen. Zusätzlich veröffentl. sie dort einen tagesaktuellen Roothash in der gedruckten Ausgabe.

Na, dann mal los! :claphands:
 
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Ich bin in der Nähe von Salzburg.
Ich habe gerade mit einem Kollegen telefoniert,der Musik studiert hat (Jazz) und professionell arbeitet,auch als Musiklehrer.Er behauptet,daß er alle seine Kompositionen bei der Gema angemeldet hat unsd sie dort rechtlich geschützt sind.Er hat angeblich auch schon im Plagiatsfall die Gema bemüht-man hat ihm einen Rechtsbeistand gegeben und erfolgreich geklagt.DAS IST NICHT auf meinem Mist gewachsen,ich möchte auch nicht behaupten,daß das stimmt.Da hab ich schon andere Meinungen gehört und hier gelesen.
 
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Ich habe bis jetzt noch abgewartet um mich besser informieren zu können.Per Mail hat sich der Chef von Origin Stamp bei mir gemeldet und mich um ein Gespräch/mail oder Videochat gebeten.Der Grund:sie bekommen vermehrt solche Anfragen von Musikern und möchten eventuell ein Modell anbieten,das für Musiker maßgeschneidert ist.Ich habe ihm geantwortet.Allerdings bin ich ja hier wohl nicht der kompetenteste Ansprechpartner.Hat von euch Jemand Interesse sich von der Firma kontaktieren zu lassen?Vielleicht profitieren wir ja alle davon.Wenn Wer Interesse hat,kann er das ja hier gerne per PN schreiben..oder öffentlich.Ich werde ihm dann die Emailadresse des Herrn geben.
 
So,es sind 19 Songs mit Noten bei PriorMart hinterlegt.Das ging sehr kompfortabel,Urkunde,etc.hab ich auch schon.
 
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Ich habe gerade eine Email von PriorMart bekommen,daß sie Ende Januar 2021 den Service einstellen und alle Verträge gekündigt werden.Bis Ende Januar besteht noch die Möglichkeit,eine Urkunde als Urheber seiner Songs anzufordern,danach angeblich nicht mehr.
 
In diesem Fall wäre der Urheberschutz ohnehin obsolet. Ein Werk, dass der Urheber nicht für veröffentlichtswürdig hält erfährt im Endeffekt auch keinen Schutz.
.......
Eine öffentliche Aufführung vor Publikum, und sei es auch nur ein Hauskonzert im kleinen Kreis, sollte als Nachweis der Veröffentlichung eigentlich reichen. Man kann ja eine Videokamera mitlaufen lassen und hinter sich an die Wand die Titelseite einer Tageszeitung der Uraufführungstages pinnen, die in der Aufnahme zu erkennen ist. Damit wäre auch das Datum der Veröffentlichung nachgewiesen.

Auch ein Werk, was der Schöpfer für nicht veröffentlichungswürdig hält genießt urheberrechtlichen Schutz. So hatten auch Kafka und seine Erben Urheberrechte an seinen nicht zur veröffentlichung bestimmten Werken.
z.B.die Rechte aus

§ 12 UrhG (Veröffentlichungsrecht)



(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.


Der Urheber kann also auch bestimmen, dass sein Werk gerade nicht veröffentlicht wird ("ob sein Werk veröffentlicht wird").

Der juristisch zum Erlangen des Urheberrechts zwingenden Forderung, dass das Werk veröffentlicht werden muss, würde das Hauskonzert grundsätzlich genügen [siehe hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Veröffentlichung - Zitat: "Eine Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Eine Mehrzahl von Personen liegt bereits bei zwei Personen vor."]

Es gibt keine zwingende Forderung des Urheberrechts ein Werk zu veröffentlichen. Im Gegenteil kann der Urheber Veröffentlichungen verbieten, wie gesagt.

Solange ich meine Eigenkompositionen nicht veröffentliche, kann sie niemand stehlen. Es kann natürlich sein, dass jemand anderer zufällig dieselbe Komposition erschafft und veröffentlicht. Dann hätte ich, wenn ich später veröffentliche die "schlechteren" Rechte was Nutzung und Verwertung anbelangt.

Ja, da gibt es interessante Fälle, dass jemand (vergleichsweise unbekanntes) unabhängig von einem anderes etwas geschaffen hat.
Wer kennt das hier z.B. von 1972 (bei Minute 8:15 fängt das an), die deutlich erfolgreichere Version ist 1990 veröffentlicht worden, das LG München hat dazu gemeint, es gäbe zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass die Melodie bewusst übernommen wurde, Jedoch stelle „auch eine nur unbewusste Übernahme eine Urheberrechtsverletzung dar.“



Es geht also letztlich darum, dass man beweisen kann, dass man der erste ist, der das Werk geschaffen hat. Eine Veröffentlichung, wie im Fall Nordrach hilft natürlich und ist sicher die einfachste Methode die Rechte an dem Werk zu schützen, aber es ginge auch mit jedem anderen Beweismittel, dass ein Gericht überzeugen kann. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.
 
Danke für die Info,das ist ja nicht neu.Das kann von mir aus jeder so machen wie er will.Mir gings nur drum,zu informieren,daß der Anbieter PriorMart aufhört.Hätte man auch in einem neuen Thread schreiben können..
 
Es geht also letztlich darum, dass man beweisen kann, dass man der erste ist, der das Werk geschaffen hat. Eine Veröffentlichung, wie im Fall Nordrach hilft natürlich und ist sicher die einfachste Methode die Rechte an dem Werk zu schützen, aber es ginge auch mit jedem anderen Beweismittel, dass ein Gericht überzeugen kann. Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.
Eben das dürfte der springende Punkt sein: den Nachweis zu erbringen, dass man die Idee (Melodie, etc.) schon früher hatte als der ´Plagiator´. Eine Veröffentlichung, welcher Art auch immer, wie etwa das dokumentierte Hauskonzert, dürfte dazu extrem hilfreich sein. Sicher ein schönes Arbeitsfeld für spitzfindige Juristen.
Mir fällt ehrlich gesagt kein "anderes Beweismittel" als eine Veröffentlichung ein. Dabei würde es genügen, wenn es auch nur einen einzigen Zeugen gibt, der die Partitur zu einem nachweislich früheren Zeitpunkt gesehen hat als der Zeitpunkt der Veröffentlichung des ´Plagiats´. Wenn das Werk seit seiner Entstehung ausschließlich in der Schublade des Komponisten geschlummert hat, dürfte der faktisch existierende Urheberschutz dafür reine Theorie bleiben.
 
Danke für die Info,das ist ja nicht neu.Das kann von mir aus jeder so machen wie er will.Mir gings nur drum,zu informieren,daß der Anbieter PriorMart aufhört.Hätte man auch in einem neuen Thread schreiben können..

Sorry, ich hatte nicht bemerkt, dass die von mir zitierten Beiträge schon älter sind. Andererseits liest ja auch später der eine oder andere das ganze, da ist es nicht schlecht zu korrigieren.

Mir fällt ehrlich gesagt kein "anderes Beweismittel" als eine Veröffentlichung ein. Dabei würde es genügen, wenn es auch nur einen einzigen Zeugen gibt, der die Partitur zu einem nachweislich früheren Zeitpunkt gesehen hat als der Zeitpunkt der Veröffentlichung des ´Plagiats´. Wenn das Werk seit seiner Entstehung ausschließlich in der Schublade des Komponisten geschlummert hat, dürfte der faktisch existierende Urheberschutz dafür reine Theorie bleiben.

Es wurde ja schon angesprochen, ein Hinterlegen an geeigneter Stelle (z.B. Notar, Internetdienstleister mit Zertifizierungsmöglichkeit) dürfte ausreichend sein. Billiger, aber wohl unsicherer, wäre wohl nur eine Hinterlegung bei Bekannten mit Dokumentation des Datum der Hinterlegung. Die Bekannten könnten dann als Zeugen auftreten.

Sinnvoll kann die Hinterlegung von unfertigen, nicht veröffentlichungsfähigen Versionen sein, wenn sich z.B. ein Streit mit Miturhebern oder ähnliches anbahnt.
 
"Notar" ... "Bekannte", usw. - aber das ist ja schon eine "Veröffentlichung", denn das Werk hat damit die es verbergende Schublade des Urhebers verlassen. Dabei ist es unnötig und unerheblich, ob der Notar, die Bekannten oder wer auch immer des Notenlesens mächtig sind.
 
Ich habe gerade eine Email von PriorMart bekommen,daß sie Ende Januar 2021 den Service einstellen und alle Verträge gekündigt werden.Bis Ende Januar besteht noch die Möglichkeit,eine Urkunde als Urheber seiner Songs anzufordern,danach angeblich nicht mehr.
Ja, habe ich auch bekommen :(

Man kann einen Prioritätsnachweise sicher auch für umme o. Priormart bekommen. So günstig wie bei Priormart geht eine notarielle Hinterlegung aber mit Abstand nicht mehr, außer jmd. startet das Geschäftsmodell neu. Ich hatte immer einen Sack voll Songs auf einmal hinterlegt und umgerechnet unter 10€ /Song bez. ;) Vor Gericht hat was Notarielles immer deutlich mehr Gewicht als Zeugen aus Fleisch und Blut...

Die im Priormart-Preis enthaltene Hinterlegung auf deren Servern konnte man sich allerd. sparen, sofern man die einmalig hochgeladene Originaldateien nicht verdaddelt hat!
 
"Notar" ... "Bekannte", usw. - aber das ist ja schon eine "Veröffentlichung", denn das Werk hat damit die es verbergende Schublade des Urhebers verlassen. Dabei ist es unnötig und unerheblich, ob der Notar, die Bekannten oder wer auch immer des Notenlesens mächtig sind.
Um es mal in die Umgangssprache zu überführen:
Es geht darum, dass der Beweis gebracht wird, dass jemand ein Werk geschaffen hat und damit Urheber*in ist.
Dieses Werk ist grundsätzlich durch das Urheberrecht geschützt. Es geht aber bei Streitigkeiten darum, belegen zu können, dass man Urheber*in des Werks ist und dafür ist der Zeitpunkt wichtig, weil ein Werk, das vor einem anderen geschaffen wurde, nicht das Plagiat eines Werkes sein kann, das danach geschaffen wurde.

Veröffentlichung meint im landläufigen Sinne ein "der Öffentlichkeit zugänglich machen". Das kann ein Konzert sein, ein Hochladen im Internet, eine Veröffentlichung der Partitur oder ähnliches. Zugleich sollte diese Veröffentlichung dokumentiert sein, zum Beispiel durch einen Mitschnitt eines Konzertes zusammen mit der Bekanntmachung des Konzerts (Poster, Plakat).

Eine andere Möglichkeit besteht darin, das Werk anderen zu übergeben (Notar, Zeugen) und dies ebenfalls zu dokumentieren bzw. durch dementsprechende Zeugenaussagen belegen zu können. Das nennt man landläufig nicht Veröffentlichung, erüllt aber den gleichen Zweck - nämlich belegen zu können, dass dieses Werk zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer bestimmten Person (Selbstaussage) geschaffen wurde.

Interessant finde ich übgrigens, dass die genannte Plattform doch wohl kein ausreichendes Geschäftsmodell zu sein scheint.
Gerade angesichts der Tatsache, dass einerseits viele Leute, die selbst Musik machen, genau dieses Interesse formulieren (wie kann ich meine Musik sicher, bevor sie jemand klaut und ich bekannt genug bin, dass ich mich selbst dagegen wehren kann bzw. das keiner mehr wagt) und andererseits sich aber nicht genug Leute finden lassen, die den Preis dafür zu zahlen bereit sind - wobei ich die Preise für nicht wirklich hoch halte.

x-Riff
 

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