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Merowinger
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Was Nils k da geschrieben hat ist im wesentlichen richtig, bezieht sich aber auf den Firmen- und Markenschutz im geschäftlichen Verkehr.
Solange das ganze im privaten Rahmen bleibt (Frage von convoice) richtet sich das ganze nicht nach dem Markengesetz, sondern nach § 12 BGB. Da gelten etwas andere Regelungen (siehe oben mein Beispiel zu "Shell").
Und so ist es eben auch mit einer Band: solange die Band nicht am geschäftlichen Verkehr teilnimmt, sondern im privaten Rahmen beibt --> § 12 BGB
Nimmt die Band dann irgendwann am geschäftlichen Verkehr teil (gewisser Umsatz, Merch, CDs, Konzerte), haben wir den § 15 MarkenG mit den im wesentlichen richtigen Erklärungen von Nils.
Solange das ganze im privaten Rahmen bleibt (Frage von convoice) richtet sich das ganze nicht nach dem Markengesetz, sondern nach § 12 BGB. Da gelten etwas andere Regelungen (siehe oben mein Beispiel zu "Shell").
Und so ist es eben auch mit einer Band: solange die Band nicht am geschäftlichen Verkehr teilnimmt, sondern im privaten Rahmen beibt --> § 12 BGB
Nimmt die Band dann irgendwann am geschäftlichen Verkehr teil (gewisser Umsatz, Merch, CDs, Konzerte), haben wir den § 15 MarkenG mit den im wesentlichen richtigen Erklärungen von Nils.