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Ich tippe mal, solche Arbeiten unterliegen den Regelungen eines Werkvertrags, § 631 ff (fortfolgende), geregelt im BGB. Es wird eine Leistung vom Unternehmer (Gitarrenbauer) angeboten, der Preis ist in dem Fall festgesetzt, die zu erbringende Leistung wird besprochen.
Um es kurz zu machen, wenn die angebotene Leistung mangelhaft erbracht wird, kann man Nachbesserung fordern, so lange, bis die Leistung den Besteller (superafro 182) zufrieden stellt. Es dürfen auch keine Mehrkosten zu Lasten des Bestellers in Rechnung gestellt werden, die vereinbarte Summe ist verpflichtend, als auch die bestellte Leistung.
Wenn die Nachbesserung keinen angemessenen Erfolg bringt, wie vereinbart, kann man tatsächlich ( wenn ich mich recht entsinne) das Geld zurück fordern.
Die Vereinbarung ist, eine Leistung fehlerfrei zu erhalten. Das ist die Basis.
Um es kurz zu machen, wenn die angebotene Leistung mangelhaft erbracht wird, kann man Nachbesserung fordern, so lange, bis die Leistung den Besteller (superafro 182) zufrieden stellt. Es dürfen auch keine Mehrkosten zu Lasten des Bestellers in Rechnung gestellt werden, die vereinbarte Summe ist verpflichtend, als auch die bestellte Leistung.
Wenn die Nachbesserung keinen angemessenen Erfolg bringt, wie vereinbart, kann man tatsächlich ( wenn ich mich recht entsinne) das Geld zurück fordern.
Die Vereinbarung ist, eine Leistung fehlerfrei zu erhalten. Das ist die Basis.