
Lausbua67
Registrierter Benutzer
Rein gesetzlich (so glaube ich) muss man dem Verkäufer/Hersteller erst mal die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Erst wenn diese nicht zufriedenstellend erfolgt sind hat man ein Recht auf Wandlung.
Wenn es ein Instrument aus dem Regal des Verkäufer gewesen wäre, hätte man ein 14-tägiges Rückgaberecht. Wie das bei einer Neubestellung ist weiß ich nicht. Müßte aber im Kaufvertrag aber stehen. Wenn das nicht expliziet ausgeschlossen wurde (auf Rückgaberecht hingewiesen und verzichtet) Ist der Kaufvertrag evt. sogar nichtig. Wenn die Käuferin das Instrument zurück geben möchte sollte sie sich vielleicht zeitnah mit dem Verbraucherschutz kurzschließen und über ihre Rechte aufklären lassen
Wenn die 14-Tage noch nicht verstrichen sind sollte sie evt. vorsorglich das Rückgaberecht (sofern möglich) einfordern. Das motiviert den Verkäufer vielleicht zu ner schnellen und befriedigenderen Lösung
Wenn es ein Instrument aus dem Regal des Verkäufer gewesen wäre, hätte man ein 14-tägiges Rückgaberecht. Wie das bei einer Neubestellung ist weiß ich nicht. Müßte aber im Kaufvertrag aber stehen. Wenn das nicht expliziet ausgeschlossen wurde (auf Rückgaberecht hingewiesen und verzichtet) Ist der Kaufvertrag evt. sogar nichtig. Wenn die Käuferin das Instrument zurück geben möchte sollte sie sich vielleicht zeitnah mit dem Verbraucherschutz kurzschließen und über ihre Rechte aufklären lassen
Wenn die 14-Tage noch nicht verstrichen sind sollte sie evt. vorsorglich das Rückgaberecht (sofern möglich) einfordern. Das motiviert den Verkäufer vielleicht zu ner schnellen und befriedigenderen Lösung
Grund: Ergänzung