Wenn so eine Gesellschaft übrehaupt kein Gesellschaftsvermögen hat, weil nämlich alle Gewinne immer sofort gleichmäßig verteilt werden, dürften dann demnach überhaupt keine Verträge im Namen der GbR abgeschlossen werden, die mit Kosten verbunden sind. Sehe ich das richtig?
Von der Richtung her ist Deine Aussage zutreffend.
Ich sehe da aber Möglichkeiten bzw. einen Bereich, in dem so etwas möglich wäre. Beispielsweise wenn ein Vertrag über einen Auftritt ausgemacht wird, bei dem die Band die Reisekosten trägt. Wenn das Vermögen der GbR Null ist, dürfte kein Vertrag gemacht werden, deren Kosten das Vermögen der GbR übersteigt. Also dürfte der Vertrag nicht gemacht werden. Wenn aber der Vertrag aussagt, dass durch den Auftritt Einnahmen entstehen, welche die Reisekosten übersteigen und die Reisekosten nur entstehen, wenn der Auftritt zustande kommt (und sage, im Falle eines kurzfristigen Ausfall des Auftritts, den die Band nicht zu vertreten hat, würde der Veranstalter die Reisekosten übernehmen), dann könnte meinem Empfinden nach ein solcher Vertrag geschlossen werden, obwohl Kosten entstehen, denn diese wären durch gesicherte Einnahmen gedeckt.
Wenn in so einem Vertrag z.B. steht: "Gewinn, Verlust und Ausgaben werden gleichmäßig unter den Gesellschaftern aufgeteilt".widerspricht das dann dem o.g. Passus?
Nicht zwangsläufig, denn es steht da ja nicht "vollständig" und es steht da nicht "sofort" - in der Regel kann man davon ausgehen, dass eine Aufteilung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, was bedeuten würde, dass temporär Gewinne, Verluste und Ausgaben anfallen können.
Der Sinn scheint des Passus scheint mir zu sein, dass erstens festgeschrieben wird, dass Gewinne, Verluste und Ausgaben unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden und dass zweitens dies
gleichmäßig unter den Gesellschaftern geschieht, dass also kein Gesellschaftsmitglied mehr oder weniger bekommt oder zahlt als ein anderes.
Der weitere Sinn des ganzen, mitsamt des zu Anfang geposteten Passus, scheint mir zu sein, dass im Innenverhältnis eine Rückbindung der Gesellschafter, die im Außenverhältnis im Namen der Gesellschaft, also für alle Gesellschafter bindend, Verträge schließen, stattfindet. Der Handlungsbereich für die Vertreter im Außenverhältnis wird begrenzt und zwar auf das Vermögen der Gesellschaft. So eine Rückbindung bzw. Begrenzung festzuschreiben, halte ich schon für sinnvoll, weil es Eigenmächtigkeiten vorbeugt. Weiter oben wurde ja auch - aus meiner Sicht zu Recht - darauf hingewiesen, dass dies eine Schutzbestimmung im Innenverhältnis darstellt. Das heißt, dass der Gesellschafter, der wirksam im Namen der Gesellschaft einen Vertrag schließt, der das Vermögen der Gesellschaft überschreitet, von den anderen Gesellschaftern belangt werden kann - dass diese von ihm beispielsweise das Geld, das dieser Vertrag sie kostet, zurückfordern können in dem Maße, wie dieser Vertrag das Vermögen der Gesellschaft übersteigt.
Vertagsvorlagen sind in dem Sinne hilfreich, dass sie einen erstens darauf aufmerksam machen, welche Dinge man im Innen- und im Außenverhältnis regeln sollte, dass sie zweitens darauf hinweisen, was die Konsequenzen in dem einen oder anderen Fall sein können (oft enthalten solche Vertragsvorlagen ja alternative Regelungen) und dass sie drittens eine gewisse Gewähr bieten, dass solche Regelungen dem Üblichen entsprechen und dass deren Formulierungen rechtssicher sind.
Sie sollten aber immer auf die konkreten Personen, ihre Ziele etc. zugeschnitten werden, sind also nur eine Ausgangsbasis. Wenn es beispielsweise darum geht, dass die Gesellschafter kein Gesellschaftsvermögen aufbauen wollen (das kann ja beispielsweise die Anschaffung von einem Tourbus oder einer PA sein) bzw. möchten, dass solche Verträge mit allen besprochen und von allen beschlossen werden, bevor sie geschlossen werden, dann macht erstens so ein einschränkender Passus mit dem Vermögen der Gesellschaft Sinn. Zweitens würde dann eine Regelung Sinn machen, die etwa darauf hinausläuft, dass Verträge im Namen der Gesellschaft der Zustimmung der Gesellschafter bedürfen. (Da wären Alternativen beispielsweise "der Zustimmung aller Gesellschafter" versus "der Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter".)
Das hätte dann zur Konsequenz, dass unter Umständen, Verträge, die kurzfristig geschlossen werden
könnten (beispielsweise ein kurzfristiger Auftritt, weil eine andere Band ausgefallen ist und der Veranstalter rasch einen Ersatz braucht), nicht geschlossen werden können, da die Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht so schnell einzuholen ist. Wenn die Gesellschafter mit dieser Konsequenz leben können, wäre wieder alles im Lot.
Es geht also immer darum, sich zu fragen, was der Sinn und was die Konsequenzen von bestimmten Regelungen ist und sich gemeinsam zu fragen, wie man dazu steht.
Herzliche Grüße
x-Riff