Hi LM,
im Handelsrecht habe ich wenig Vorlesungen besucht, das macht aber nichts, denn der Fall hat mit Handelsrecht (HGB) nichts zu tun, sondern ist "normales" Zivilrecht Allgemeiner Teil des BGB (Willenserklärungen, Angebot, Annahme) und Besonderer Teil des BGB (Kaufrecht). Und da habe ich schon einige Vorlesungen besucht und am Ende 2 Staatsexamina absolviert.
Ein Richter hätte bei dieser Fallgestaltung auch keinen Ermessensspielraum im eigentlichen Sinne bzgl. der Rechtslage, er kann aber Beweise würdigen und das ist ein weites Feld, das ist wahrscheinlich das, was Du meinst. Daß da im hiesigen Fall Fallstricke auftreten können, insb. wegen der Darlegungs- und Beweislast, darauf hatte ich auch selbst hingewiesen. Ich würde nie behaupten, daß dieser Fall eine "sichere Bank" ist, denn: 2 Juristen, 3 Meinungen.
Ein Grundkurs Zivilrecht würde jetzt zu weit führen, daher knapp:
Der Verkäufer/Hiwi hat einen Antrag zum Abschluß des Kaufvertrags gemacht, die wesentlichen Vertragsbestandteile waren geklärt, Kaufobjekt, Preis, Einstellungen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/145.html
Diesen Antrag, also das Kaufangebot hat der Threadersteller - so wie er es schildert - damals angenommen "ich habe gesagt, ich nehme die Gitarre".
http://dejure.org/gesetze/BGB/147.html
Der Verkäufer war - nachdem, was bislang erzählt wurde - vertretungsberechtigt, die von ihm (konkludent) abgegebene Erklärung (Angebot zum Abschluß des Kaufvertrags) wirkt daher für und gegen den Vertretenen (also im Verhältnis Hiwi-> Ladeninhaber und Ladeninhaber - Erbin)
http://dejure.org/gesetze/BGB/164.html
Resultat: Es wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen.
Die Rechte und Pflichten aus dem KV ergeben sich aus:
http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html
Leistungspflichten: Kaufpreiszahlung und Übereignung der Kaufsache.
Der Primäranspruch auf Übereignung richtet sich gegen die Eigentümerin und ist einklagbar ( dann Zug um Zug gegen Zahlung).
Sollte die Gitarre jetzt untergehen oder an jemand anderen übereignet werden oder sich herausstellen, daß der Ladeninhaber gar nicht berechtigt war, einen Vertrag abzuschließen, sondern das okay der Erbin hätte erfragen müssen, dann gibt es eine Vielzahl von möglichen Konstellationen, in denen unterschiedliche Handlungen (Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen usw.) erforderlich sind und die unterschiedliche Ansprüche gegen unterschiedliche Anspruchsgegner nach sich ziehen (Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen die Erbin (
http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html ) oder Schadensersatz gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht
http://dejure.org/gesetze/BGB/179.html ) usw., deren Darstellung hier den Rahmen sprengen würden. Hinzu kommen Probleme der Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht etc.
Spaßiger kleiner Ausflug ins Zivilrecht.
C.