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roofonfire
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@rockbuerosued: Das ist für den Kosten-/Nutzenaspekt bei Werken die nicht nur in Urkunden dokumentiert sind genau auf den Punkt gefragt. M. E. ist beides vom Beweiswert her gleichwertig, wenn die Verbindung der not. Urkunde mit dem Werk so erfolgt, wie in dem Beitrag
https://www.musiker-board.de/vb/mus...e-schuetze-ich-meine-songs-6.html#post2312521
beschrieben. Im Ergebnis muss der Notar, wenn er dem Musiker Urkunden und Werk gleich mitgibt, Augenmerk auf eine beweissichere Verbindung zw. Urkunde und Werk achten. Es geht darum, dem Einwand der Manipulation während der Obhutszeit des Besitzers durch eine fachgerechte Beurkundung und Siegelung erst gar keinen Boden zu bieten. Wenn das beachtet wurde, kann die dem Urheber mitgegebene Urkunde + Werkträger in dem Fall eines Rechtstreits vor Gericht ebenso stark sein, wie wenn sie aus dem Schrank des Notars direkt zum Gericht geschickt worden wäre.
Fazit: Die sicherlich günstigere Variante der Aushändigung der öff. Urkunde + verbundenem Werkträger (z. B. Audio- o Daten-CD) an den Urheber hat vom Beweiswert her keine Nachteile.
Aber nicht vergessen: Noch günstiger ist die schlichte Beurkundung eines Werks, dass schon durch die Musiknoten ausreichend beschrieben ist, nach § 43 BeurkG.
Grüße
https://www.musiker-board.de/vb/mus...e-schuetze-ich-meine-songs-6.html#post2312521
beschrieben. Im Ergebnis muss der Notar, wenn er dem Musiker Urkunden und Werk gleich mitgibt, Augenmerk auf eine beweissichere Verbindung zw. Urkunde und Werk achten. Es geht darum, dem Einwand der Manipulation während der Obhutszeit des Besitzers durch eine fachgerechte Beurkundung und Siegelung erst gar keinen Boden zu bieten. Wenn das beachtet wurde, kann die dem Urheber mitgegebene Urkunde + Werkträger in dem Fall eines Rechtstreits vor Gericht ebenso stark sein, wie wenn sie aus dem Schrank des Notars direkt zum Gericht geschickt worden wäre.
Fazit: Die sicherlich günstigere Variante der Aushändigung der öff. Urkunde + verbundenem Werkträger (z. B. Audio- o Daten-CD) an den Urheber hat vom Beweiswert her keine Nachteile.
Aber nicht vergessen: Noch günstiger ist die schlichte Beurkundung eines Werks, dass schon durch die Musiknoten ausreichend beschrieben ist, nach § 43 BeurkG.
Grüße