
JustLemon
Registrierter Benutzer
Moin
Im moment kusieren in vielen Foren die in der bereich der künstlerisch Publizistischen
ausübung fallen viele Themen zur abgaberegelung (5,1%) auf Honorarrechnungen.
Grundsätzlich ist klar..
Beautragt mich ein Unternehmen mit einer Leistung die unter das KSvG fällt (gleichgülltig ob ich Mitglied bei der KSK bin oder nicht) so hat der Auftragserteiler einen abschlag an die KSK in höhe von 5.1% zu zahlen.
Ich bin freiberuflich als Gitarrenlehrer in Musikschulen tätig, allerdings habe ich auch den einen oder anderen Privatschüler..
das einzige was ich nun nicht genau weiß ist ob meine Privatschüler, nun zu ihrer mtl. zu zahlenden Gebühr auch noch verpflichtet sind einen abschlag zu zahlen (sie nehmen ja meine Leistung in Anspruch) oder ist der Fall der lehrenden musischen tätigkeit ein anderer? Ich hoffe ihr versteht die Problematik.
Grüße
JustLemon
Im moment kusieren in vielen Foren die in der bereich der künstlerisch Publizistischen
ausübung fallen viele Themen zur abgaberegelung (5,1%) auf Honorarrechnungen.
Grundsätzlich ist klar..
Beautragt mich ein Unternehmen mit einer Leistung die unter das KSvG fällt (gleichgülltig ob ich Mitglied bei der KSK bin oder nicht) so hat der Auftragserteiler einen abschlag an die KSK in höhe von 5.1% zu zahlen.
Ich bin freiberuflich als Gitarrenlehrer in Musikschulen tätig, allerdings habe ich auch den einen oder anderen Privatschüler..
das einzige was ich nun nicht genau weiß ist ob meine Privatschüler, nun zu ihrer mtl. zu zahlenden Gebühr auch noch verpflichtet sind einen abschlag zu zahlen (sie nehmen ja meine Leistung in Anspruch) oder ist der Fall der lehrenden musischen tätigkeit ein anderer? Ich hoffe ihr versteht die Problematik.
Grüße
JustLemon
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