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Ja und nein. Es kommt dabei weniger auf die Versicherungsgesellschaft oder den Vermittler (Makler oder Einfirmenvertreter) als vielmehr auf die Bedingungen (AVB) an. So gibt es am Markt sog. Einzelgefahrendeckungen, bei denen als Anspruchsvoraussetzung das Vorliegen einer der versicherten Gefahren nachzuweisen ist. Nehmen wir z.B. den Einbruchdiebstahl. Dabei ist längst nicht alles versichert, was den Straftatbestand eines Einbruchdiebstahls erfüllt.holtman schrieb:Gibt es da irgendwelche empfehlungen?
Das vermute ich auch, denn häufig wird die administrative Komponente eines Versicherungsvertrages unterschätzt. Geh' mal davon aus, daß allein das Erstellen des Versicherungsscheines (dazu ist das Versicherungsunternehemn gesetzlich verpflichtet!) und die Vertragsverwaltung einen satten dreistelligen Euro-Betrag ausmachen. Darin steckt dementsprechend noch kein einziger Cent für die Übernahme des Risikos bzw. für Schadenrückstellungen. Mithin ist die Geschichte bei kurzfristigen Verträgen relativ teuer.toeti schrieb:Hi Lena, ich denke, da wirst du derbe Probleme bekommen, dass zu einem vernünftigen Kurs hinzubekommen.
Machen wir die Sache rund (ich mische mich jetzt mal ein, obwohl ich nicht angesprochen wurde). Als Veranstalter würde ich mir eher den rechten Arm abhacken, als einen derartigen Vertrag zu unterschreiben.degger schrieb:@Lena: Wie wäre es, wenn ihr eine Art "Gastspielvertrag" macht, der eine Klausel enthält, nach der der Veranstalter für alle Schäden an der Ausrüstung der Band aufkommt, die nicht durch die Band(also direkt oder indirekt durch Veranstalter oder dessen Gäste) verursacht werden. Das dürfte für den Abi-Jahrgang im Normalfall um einiges billiger kommen und ihr als Band seid trotzdem abgesichert, falls was passiert.
Na, ja. Du bzw. Deine Eltern verfügen vielleicht über eine Hausratversicherung. Dann stehst Du nicht ganz 'im Regen', jedenfalls nicht, wenn es sich bei Schäden an Deinem Equipment um Folgen eines Leitungswasser-, Brand-, Hagel-, Einbruchdiebstahl- (über Nacht) oder Sturmschadens handelt. Was viele nicht wissen: die Hausratversicherung ist grundsätzlich eintrittspflichtig, wenn sich versicherte Sachen vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Dein Equipment ist selbstverständlich 'Hausrat', auch wenn Du es gelegentlich "zu Erwerbszwecken" einsetzt.Sportmusicgirly schrieb:Das Problem ist, dass der Veranstalter der Abijahrgang 06 von meiner Schule ist(also kein öffentlicher). Die engagieren auch Security dienst und sowas alles. Wir haben halt das Glück, dass die Abiparty immer auf dem Gelände von Omega(sound&light) stattfindet, sodass in der platzmiete eine volle PA+Bühne+Mischer drin ist...
Dann Weiß ich ja, was ich bei der nächsten Probe zur Sprache bringen muss
Lg
lena
Damit ist der Abijahrgang automatisch! eine GbR -- Gesellschaft bürgerlichen Rechts, denn diese benötigt keine Eintragung - ergo würde ich als Band mit dieser juristischen Person einen Vertrag machen - in dem folgendes drinsteht:Sportmusicgirly schrieb:Das Problem ist, dass der Veranstalter der Abijahrgang 06 von meiner Schule ist(also kein öffentlicher). ....
Sticks schrieb:die Hausratversicherung ist grundsätzlich eintrittspflichtig, wenn sich versicherte Sachen vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Dein Equipment ist selbstverständlich 'Hausrat', auch wenn Du es gelegentlich "zu Erwerbszwecken" einsetzt.
Sei mir jetzt nicht böse Tritonfreak, aber das ist genaus das, was ich in meinem ersten Post mit Halbwissen und Hörensagen gemeint habe .TritonFreak schrieb:Das ist leider nicht ganz richtig...
Wo hast Du diesen Nonsens her? Lies mal: http://www.versicherung-und-verkehr.de/index.php/1.0.168;crid;21;cmid;6TritonFreak schrieb:Die Hausrat übernimmt Schadensfälle bei Instrumenten außerhalb des Wohnung nur dann wenn der Auftritt unentgeltlich (Hobby) ist und wenn im Vertrag die Klausel eingeschlossen ist, dass der Hausrat auch außerhalb der Wohnung versichert ist.
Interessant! Nenn doch bitte mal eine Rechtsquelle. Darauf käme ich sehr gern zurück.TritonFreak schrieb:Grund: Bei einem Enteltempfang wird ein Gewerbe zu Grunde gelegt wodurch eine separate Instrumenten-Versicherung erforderlich ist.
Das ist der Punkt. Haftungsfreizeichnungsklauseln sind nicht so leicht "wasserdicht" zu formulieren...stefan64 schrieb:... dem Festkommittee sollte man raten, sich mal juristisch schlau zu machen.
sticks schrieb:Zitat:
Zitat von TritonFreak
Die Hausrat übernimmt Schadensfälle bei Instrumenten außerhalb des Wohnung nur dann wenn der Auftritt unentgeltlich (Hobby) ist und wenn im Vertrag die Klausel eingeschlossen ist, dass der Hausrat auch außerhalb der Wohnung versichert ist.
Wo hast Du diesen Nonsens her?
richtig, aber im folgenden steht: Die Einschränkungen gemäß §10 Ziffer 3 bleibt unberührt.sticks schrieb:Wie Du ferner § 1, Ziffer 2 e) der VHB entnehmen kannst, gelten Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die einem Beruf oder Gerwerbe dienen ausdrücklich mitversichert.
sticks schrieb:Zitat von TritonFreak
Grund: Bei einem Enteltempfang wird ein Gewerbe zu Grunde gelegt wodurch eine separate Instrumenten-Versicherung erforderlich ist.
Interessant! Nenn doch bitte mal eine Rechtsquelle. Darauf käme ich sehr gern zurück.
Richtig zitiert, aber falsche Schlussfolgerung. Die "Wohnung" gilt als Versicherungsort im Sinne der VHB 92 bzw. VHB 2000. Der Außenversicherungsschutz gem § 12 bestimmt sich ausdrücklich für alle versicherten Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes, (nämlich der "Wohnung") befinden. Damit stimmt Deine Aussage genau nicht.TritonFreak schrieb:-> AVB §10.3. -> Nicht zur Wohnung (also versichertem Objekt) gehören Räume die auschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden. Dementspechend stimmt meine Aussage.
Nein, aus den genannten Gründen eben nicht. Dr Ausschluß beschränkt sich auf sonst versicherten Hausrat, der nur und allein deshalb nicht unter den Versicherungsschutz fällt, weil die Räume innerhalb der Wohnung rein gewerblich genutzt werden. Es kommt also nicht auf die Sachen selbst an, sondern auf die Nutzung der Räumlichkeiten.TritonFreak schrieb:Richtig, aber im folgenden steht: Die Einschränkungen gemäß §10 Ziffer 3 bleibt unberührt. Ist Sinngemäß genau das was in den beiden oben genannten Paragraphen steht.
Traurig, traurig, traurig - bestätigt aber meine Vorbehalte im Hinblick auf Rechtsauskünfte von Versicherungsvertretern. Verlaß' Dich lieber auf die einschlägigen Kommentare (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz und Dietz, Hausratversicherung 84) sowie die (BGH)-Rechtsprechung, letztere abrufbar unter http://www.bundesgerichtshof.de/)TritonFreak schrieb:Habe auch noch mal mit einem befreundeten Versicherungsvertreter gesprochen, der mir das bestätigt hat.
Schön. Die Quellen habe ich Dir ja genannt.TritonFreak schrieb:Ich werde mich aber nochmal genau erkundigen, weil ich natürlich auch niemanden durch eine (ungewollt) falsche Aussage verunsichern will.