In Deutschland und in den meisten anderen westeuropäischen Ländern wird das Leistungsschutzrecht als ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht anerkannt. Dadurch besitzt jeder ausübende Künstler und jeder Tonträgerhersteller einen Anspruch auf Vergütung seiner Leistung.Im Prinzip also kassiert die GVL Geld für die Performance des ausübenden Künstlers, ähnlich der GEMA, die das Geld für Komponisten, Texter und Verleger kassiert. In England und Irland wird dieses Recht nur für die Tonträgerhersteller anerkannt und in den USA wird ein Leistungsschutzrecht garnicht anerkannt.
Wahrnehmungsberechtigt sind alle ausübenden Künstler, also nicht nur Musiker, die Einnahmen aus Erstverwertungs-Entgelten aus Schallplatten, Funk, Fernsehen und Video erzielen. Jeder ausübende Künstler (also jedes Mitglied einer Gruppe) muß individuell der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten m.b.H (GVL) beitreten. Ausländische Künstler aus Ländern ohne einen Gegenseitigkeitsvertrag mit der GVL müssen einen Wohnsitz in Deutschland nachweisen. Man muß sich bloß formlos anmelden, einen Berechtigungsfragebogen ausfüllen und einen Wahrnehmungsvertrag unterschreiben. Damit überträgt der Künstler oder Tonträgerhersteller seine Rechte der GVL. Somit hat die GVL das Recht, den Anspruch auf Vergütung geltend zu machen - sprich Geld von Zweit- und Drittverwertern zu kassieren, um es dann an die Mitglieder auszuschütten.
Wer sind aber diese sogenannten Zweit- und Drittverwerter, die an die GVL bezahlen müssen?
Für den Bereich "öffentliche Wiedergabe" bezahlen Boutiquen, Restaurants, Kinos, usw., insofern Tonträger abgespielt werden, Tantiemen in der Höhe von etwa 20% der Gebühren, die sie an die GEMA für die Urheber und Verleger bezahlen müssen.
Die GVL hat auch mit den Sendeanstalten Verträge über die Verwendung des gesamten Tonträgerrepertoires, die eine Pauschale pro zugelassenem Funk- oder Fernsehgerät. Werbefunk, und -fernsehen, sowie Privatsender bezahlen einen Prozentsatz ihrer Werbeerlöse.
Wir haben jetzt also einen großen Topf voll mit Geld. Wie wird der Inhalt aufgeteilt?
Diese auszuschüttenden Gelder werden dann in einem groben Verhältnis von 60:40, respektive für die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller geteilt.
Ausübende Künstler beziehen nicht automatisch Geld aus den oben erwähnten 60 % des Topfes, sondern sie müssen jährlich ihre Einnahmen aus Erstverwertungen des vorangegangenen Kalenderjahres angeben und nachweisen können. Diese Einnahmen beinhalten beispielsweise Tantiemen aus Platten- und Videoverkäufen, Auftrittsgagen für Video, Funk und Fernsehen. Diese Einnahmen-Angaben aller ausübenden Künstler werden dann verschlüsselt und danach an die jeweils Berechtigten verhältnismäßig aufgeteilt und ausgezahlt.
Wahrnehmungsberechtigte Tonträgerhersteller dagegen erhalten von der GVL eine oder mehrere Label-Code-Nummern. Diese Nummer(n) sollten eigentlich auf allen hergestellten Tonträgern der Berechtigten verzeichnet sein. Wenn Funk- und Fernsehsender ihre sogenannten Play-Listen (Angaben über alle von ihnen eingesetzte Musik) an die GEMA schicken, müssen sie unter anderem die Spieldauer und die LC-Nummer angeben. Am Ende des Jahres werden dann alle Sendeminuten pro LC-Nummer zusammengezählt. Dividiert man den an die Tonträgerhersteller zu verteilenden Gesamtbetrag durch die Gesamtzahl der Sendeminuten, erhält man den Wert pro Minute. Der Wert pro Minute multipliziert mit der jeweiligen Sendezeit, ergibt die entsprechenden Einnahmen der einzelnen Berechtigten.