Falk
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Also dazu noch ein Beitrag:
von: http://www.allmusic.de
...von Rechtsanwälte Dr. jur. Theodor Enders und Olaf G. von Briel
(Auszug aus dem "Rockbuch 95/96" )
© by Rock.Büro SÜD/ABMI
Die Gründung einer Band und damit einer Personengesellschaft vollzieht sich insoweit recht unspektakulär, da in der Regel die an ihr beteiligten Bandmitglieder (Gesellschafter) gar nicht wissen, daß sie sich nunmehr in einer Personengesellschaft befinden. Denn zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gleich welcher Art, gründen natürliche Personen eine Personengesellschaft, indem sie sich zur Erreichung dieses Zwecks zusammenschließen (§§ 7O5 ff. BGB). Die Gesellschafter müssen also übereinstimmend durch Zusammenwirken einen gemeinsamen Zweck fördern wollen. Der gemeinsame Zweck ist als das gemeinschaftsrechtliche Element die Grundvoraussetzung der Gesellschaft und grenzt den Gesellschaftsvertrag von sonstigen vertraglichen Schuldverhältnissen (wie z.B. Miet-, Kauf oder Pachtvertrag) ab. Die Einigung über den gemeinsamen Zweck steht notwendig am Beginn jeder gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit. Finden sich also Axel R., Bob G. und ein Sänger namens Earl zusammen, um künftig gemeinsam zu proben, Stücke zu schreiben und Konzerte zu geben, so verfolgen sie einen gemeinsamen Zweck und befinden sich nunmehr in einer GbR.
Nachdem wir die gesellschaftsrechtliche Seite beleuchtet haben wenden wir nun unseren Blick auf das Steuerrecht.
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Einkommensteuer unterliegen nur die natürlichen Personen, nicht dagegen die Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH). Das Einkommen dieser und anderer juristischer Personen (z.B. Vereine, Aktiengesellschaften) wird von der Körperschaftssteuer (KSt) erfaßt.
Die Personengesellschaften, wie die GbR, unterliegen weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftssteuer. Da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist Steuersubjekt immer nur jeder einzelne Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft, also das einzelne Bandmitglied (Axel, Bob und Earl). Damit der Gewinn der Gesellschaft der Besteuerung zugeführt werden kann, hat der Gesetzgeber in der Abgabenordnung ein gesondertes Feststellungsverfahren geschaffen (§§ 179 Abs. 2 u. 180 Abs.1 Nr. 2a AO). In diesem Verfahren wird der Gewinn der Gesellschaft festgestellt und den beteiligten Gesellschaftern zugerechnet. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben sind in diesem Verfahren mit zu berücksichtigen. Über die getroffenen Feststellungen ergeht ein besonderer Bescheid. Die den Gesellschaftern von dem für die Feststellung zuständigen Finanzamt zugerechneten Gewinnanteile werden von dem für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamt in die Veranlagung des einzelnen Gesellschafters einbezogen. Dieser sogenannte Grundlagenbescheid geht dann bindend in die Einkommensteuererklärung eines jeden einzelnen Bandmitglieds ein.
Gesondert und einheitlich ist die Feststellung deshalb, da einheitlich für alle Bandmitglieder bzw. für die Band als gesamtes der Gewinn/Verlust zunächst einmal festgestellt und dann gesondert jedem einzelnen in Anlehnung an seinen jeweiligen Geschäftsanteil an der Band zugewiesen wird. Beispiel: Bei drei Musikern ist der Sänger, der die kreative Kraft und darüber hinaus der Werbeträger ist, zu 50% an der Gesellschaft beteiligt. Die anderen mit je 25%. Vom Gewinn in Höhe von 25.000 DM würden auf den Sänger 12.500 DM und auf die anderen je 6.250 DM entfallen.
Individuell berücksichtigt wird, was der einzelne für die Tätigkeit in der Band einsetzt. Ist zum Beispiel das Engagement des Gitarristen Axel, der in den Folgejahren lediglich neue Saiten und einige Plecktrons erwirbt, wesentlich geringer als unter Umständen die Investitionen des Keyboarders Bob, der im Laufe der Zeit immer mehr technisches Gerät anschafft, welches erheblich mit finanziellem Aufwand verbunden ist, so sind auch seine sogenannten Sonderbetriebsausgaben höher.
Was sich zunächst kompliziert anhört, ist es gar nicht, wenn man sich einmal vor Augen führt, daß man neben den Einkünften, die man z.B. aus einer anderen Tätigkeit erzielt, wie z.B. als Anstreicher, Lackierer, Kfz-Schlosser, Bedienung, Lehrer etc., Einkünfte und Aufwendungen hat, die nur mit der Band in Verbindung stehen. Dies sind einerseits die Fahrten zu den Konzertterminen, die Anschaffung von Equipment, Saiten für die Gitarre, Mikrophone, die Einnahmen aus den Konzerten etc.
Trennt man die wir wollen es einmal die bandfreie Zone nennen von dem Bereich, der nur die Band betrifft, so wird das Ganze schon etwas transparenter. In der Konsequenz bedeutet das, daß man nach der Bandgründung dies dem Finanzamt anzeigt (die Band bekommt dann eine eigene Steuernummer), um auch das Finanzamt an den entsprechenden Kosten für die Band zu beteiligen. Denn die evtl. neben der Tätigkeit in der Band erzielten Einkünfte positiver Art können dann über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung mit negativen Einkünften (vulgo: Ausgaben) aus der Band ausgeglichen werden. Diese sind sicherlich bei der Bandgründung und während der ersten Jahre nicht unerheblich.
Betrachten wir dies nun einmal anhand unserer Band, die sich aus dem Gitarristen Axel, der sonst als angestellter Kfz-Mechaniker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, dem Keyboarder Bob, der als selbständiger Bäcker tätig ist und dem Sänger Earl, der seinen Lebensunterhalt bisher allein als beamteter Kunstlehrer verdient. Gehen wir davon aus, daß Axel, der Gitarrist als sogenanntes Sonderbetriebsvermögen eine Gitarre nebst Verstärker und sonstigem Equipment im momentanen Wert von 1.500 DM einbringt, der Keyboarder eine Anlage im Wert von 2.000 DM und der Sänger Equipment im Wert von 1.000 DM. Da Bob meint, mit seinen bisherigen Instrumenten nicht ausreichend versorgt zu sein, nimmt er noch ein Darlehen auf, um einen Synthesizer zu erwerben. Im Jahre 1994 zahlt er insgesamt 200 DM an Zinsen für dieses Darlehen und tilgt es jährlich um 1.000 DM. Des weiteren gehen wir davon aus, daß jeder der Bandmusiker ein sonstiges zu versteuerndes Einkommen in 1994 in Höhe von 10.000 DM erzielt. Zur Vereinfachung des Beispiels gehen wir weiterhin davon aus, daß alle Instrumente im Januar 1994 angeschafft worden sind und auch die Band ihre Tätigkeit seit dieser Zeit ausübt. Das erste und einzige Konzert im Herbst 1994 bescherte unseren Musikern eine Gage von 400 DM, wobei sie Fahrtkosten mit ihrem PKW in Höhe von 25 DM aufwenden mußten.
Unsere Band hat nun bei der Steuerveranlagung für 1994 ihren Gewinn nach § 4 Abs.3 EStG zu ermitteln. Hiernach sind die betrieblich bedingten Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Die Darlehensaufnahme von Bob führt zu einer betrieblichen Einnahme, die Tilgung zu einer betrieblichen Ausgabe. Da jedoch bei dem Darlehen in Höhe von 5.000 DM nur ein vorübergehender Zugang erfolgt, ist weder der Darlehenszufluß, noch die Tilgung in Höhe von 1.000 DM im Jahr zu berücksichtigen. Betriebsausgaben sind nur die Zinszahlungen in Höhe von 200 DM im Jahr, da der Darlehenszufluß keine Einnahme darstellt.
Unsere Band hat also im Jahre 1994 Einnahmen in Höhe von 400 DM erzielt, denen Ausgaben von 25 DM entgegenstehen. Damit hat sie einen Gewinn (= Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) in Höhe von 375 DM erzielt. Gehen wir davon aus, daß jedes Bandmitglied gleichberechtigt an den Einkünften aus der Tätigkeit der Band beteiligt ist, so wird jedem der 3 Musiker ein Gewinn in Höhe von 125 DM für das Jahr 1994 aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG zugewiesen, der durch den bereits oben angesprochenen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid zunächst für jedes Bandmitglied festgestellt wird. Nun dürfen wir jedoch nicht die sonstigen Aufwendungen vernachlässigen, die jeder einzelne Musiker unserer Band im Laufe des Jahres 1994 (Finanzamtsdeutsch: Veranlagungszeitraum 1994 = VZ 1994) tätigt.
Wir greifen nun einmal den Keyboarder Bob beispielhaft heraus, um an seiner Person die weiteren steuerlichen Konsequenzen zu verfolgen. Bob ist nun ein Gewinn aus der Bandtätigkeit in Höhe von 125 DM zugewiesen. Durch die Darlehensaufnahme hat er Zinszahlungen im Jahre 1994 in Höhe von 200 DM erbracht, die als Sonderbetriebsausgaben seinem Gewinn aus der Bandtätigkeit entgegengehalten werden können. Desweiteren haben seine Instrumente und das sonstige Equipment nur eine begrenzte Lebensdauer, da sie bedingt durch Transporte und durch die technische Entwicklung einer Abnutzung unterliegt, für die der Gesetzgeber die Möglichkeit der Absetzung für Abnutzung (= AfA) eröffnet hat. Gehen wir davon aus, daß seine Instrumente, die insgesamt einen Wert in 1994 von 7.000 DM hatten eine Nutzungsdauer von 5 Jahren haben, so kann er jährlich 1.400 DM abschreiben (7.000 DM : 5 Jahre = 1.400 DM). Damit würden in der Konsequenz unserem Keyboarder Bob aus der Bandtätigkeit in dem gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid negative Einkünfte in Höhe von 1.475 DM bindend festgestellt werden, die auch so bindend in seine Einkommensteuererklärung einfließen.
Berechnungsbeispiel:
Gewinn aus Bandtätigkeit
von: http://www.allmusic.de
...von Rechtsanwälte Dr. jur. Theodor Enders und Olaf G. von Briel
(Auszug aus dem "Rockbuch 95/96" )
© by Rock.Büro SÜD/ABMI
Im Mittelpunkt der Betrachtung steht hier die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), da sie die meist verbreitetste Gesellschaftsform ist, unter der sich Bands zusammenfinden.
Die Gründung einer Band und damit einer Personengesellschaft vollzieht sich insoweit recht unspektakulär, da in der Regel die an ihr beteiligten Bandmitglieder (Gesellschafter) gar nicht wissen, daß sie sich nunmehr in einer Personengesellschaft befinden. Denn zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gleich welcher Art, gründen natürliche Personen eine Personengesellschaft, indem sie sich zur Erreichung dieses Zwecks zusammenschließen (§§ 7O5 ff. BGB). Die Gesellschafter müssen also übereinstimmend durch Zusammenwirken einen gemeinsamen Zweck fördern wollen. Der gemeinsame Zweck ist als das gemeinschaftsrechtliche Element die Grundvoraussetzung der Gesellschaft und grenzt den Gesellschaftsvertrag von sonstigen vertraglichen Schuldverhältnissen (wie z.B. Miet-, Kauf oder Pachtvertrag) ab. Die Einigung über den gemeinsamen Zweck steht notwendig am Beginn jeder gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit. Finden sich also Axel R., Bob G. und ein Sänger namens Earl zusammen, um künftig gemeinsam zu proben, Stücke zu schreiben und Konzerte zu geben, so verfolgen sie einen gemeinsamen Zweck und befinden sich nunmehr in einer GbR.
Nachdem wir die gesellschaftsrechtliche Seite beleuchtet haben wenden wir nun unseren Blick auf das Steuerrecht.
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Einkommensteuer unterliegen nur die natürlichen Personen, nicht dagegen die Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH). Das Einkommen dieser und anderer juristischer Personen (z.B. Vereine, Aktiengesellschaften) wird von der Körperschaftssteuer (KSt) erfaßt.
Die Personengesellschaften, wie die GbR, unterliegen weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftssteuer. Da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist Steuersubjekt immer nur jeder einzelne Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft, also das einzelne Bandmitglied (Axel, Bob und Earl). Damit der Gewinn der Gesellschaft der Besteuerung zugeführt werden kann, hat der Gesetzgeber in der Abgabenordnung ein gesondertes Feststellungsverfahren geschaffen (§§ 179 Abs. 2 u. 180 Abs.1 Nr. 2a AO). In diesem Verfahren wird der Gewinn der Gesellschaft festgestellt und den beteiligten Gesellschaftern zugerechnet. Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben sind in diesem Verfahren mit zu berücksichtigen. Über die getroffenen Feststellungen ergeht ein besonderer Bescheid. Die den Gesellschaftern von dem für die Feststellung zuständigen Finanzamt zugerechneten Gewinnanteile werden von dem für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamt in die Veranlagung des einzelnen Gesellschafters einbezogen. Dieser sogenannte Grundlagenbescheid geht dann bindend in die Einkommensteuererklärung eines jeden einzelnen Bandmitglieds ein.
Gesondert und einheitlich ist die Feststellung deshalb, da einheitlich für alle Bandmitglieder bzw. für die Band als gesamtes der Gewinn/Verlust zunächst einmal festgestellt und dann gesondert jedem einzelnen in Anlehnung an seinen jeweiligen Geschäftsanteil an der Band zugewiesen wird. Beispiel: Bei drei Musikern ist der Sänger, der die kreative Kraft und darüber hinaus der Werbeträger ist, zu 50% an der Gesellschaft beteiligt. Die anderen mit je 25%. Vom Gewinn in Höhe von 25.000 DM würden auf den Sänger 12.500 DM und auf die anderen je 6.250 DM entfallen.
Individuell berücksichtigt wird, was der einzelne für die Tätigkeit in der Band einsetzt. Ist zum Beispiel das Engagement des Gitarristen Axel, der in den Folgejahren lediglich neue Saiten und einige Plecktrons erwirbt, wesentlich geringer als unter Umständen die Investitionen des Keyboarders Bob, der im Laufe der Zeit immer mehr technisches Gerät anschafft, welches erheblich mit finanziellem Aufwand verbunden ist, so sind auch seine sogenannten Sonderbetriebsausgaben höher.
Was sich zunächst kompliziert anhört, ist es gar nicht, wenn man sich einmal vor Augen führt, daß man neben den Einkünften, die man z.B. aus einer anderen Tätigkeit erzielt, wie z.B. als Anstreicher, Lackierer, Kfz-Schlosser, Bedienung, Lehrer etc., Einkünfte und Aufwendungen hat, die nur mit der Band in Verbindung stehen. Dies sind einerseits die Fahrten zu den Konzertterminen, die Anschaffung von Equipment, Saiten für die Gitarre, Mikrophone, die Einnahmen aus den Konzerten etc.
Trennt man die wir wollen es einmal die bandfreie Zone nennen von dem Bereich, der nur die Band betrifft, so wird das Ganze schon etwas transparenter. In der Konsequenz bedeutet das, daß man nach der Bandgründung dies dem Finanzamt anzeigt (die Band bekommt dann eine eigene Steuernummer), um auch das Finanzamt an den entsprechenden Kosten für die Band zu beteiligen. Denn die evtl. neben der Tätigkeit in der Band erzielten Einkünfte positiver Art können dann über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung mit negativen Einkünften (vulgo: Ausgaben) aus der Band ausgeglichen werden. Diese sind sicherlich bei der Bandgründung und während der ersten Jahre nicht unerheblich.
Betrachten wir dies nun einmal anhand unserer Band, die sich aus dem Gitarristen Axel, der sonst als angestellter Kfz-Mechaniker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, dem Keyboarder Bob, der als selbständiger Bäcker tätig ist und dem Sänger Earl, der seinen Lebensunterhalt bisher allein als beamteter Kunstlehrer verdient. Gehen wir davon aus, daß Axel, der Gitarrist als sogenanntes Sonderbetriebsvermögen eine Gitarre nebst Verstärker und sonstigem Equipment im momentanen Wert von 1.500 DM einbringt, der Keyboarder eine Anlage im Wert von 2.000 DM und der Sänger Equipment im Wert von 1.000 DM. Da Bob meint, mit seinen bisherigen Instrumenten nicht ausreichend versorgt zu sein, nimmt er noch ein Darlehen auf, um einen Synthesizer zu erwerben. Im Jahre 1994 zahlt er insgesamt 200 DM an Zinsen für dieses Darlehen und tilgt es jährlich um 1.000 DM. Des weiteren gehen wir davon aus, daß jeder der Bandmusiker ein sonstiges zu versteuerndes Einkommen in 1994 in Höhe von 10.000 DM erzielt. Zur Vereinfachung des Beispiels gehen wir weiterhin davon aus, daß alle Instrumente im Januar 1994 angeschafft worden sind und auch die Band ihre Tätigkeit seit dieser Zeit ausübt. Das erste und einzige Konzert im Herbst 1994 bescherte unseren Musikern eine Gage von 400 DM, wobei sie Fahrtkosten mit ihrem PKW in Höhe von 25 DM aufwenden mußten.
Unsere Band hat nun bei der Steuerveranlagung für 1994 ihren Gewinn nach § 4 Abs.3 EStG zu ermitteln. Hiernach sind die betrieblich bedingten Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen. Die Darlehensaufnahme von Bob führt zu einer betrieblichen Einnahme, die Tilgung zu einer betrieblichen Ausgabe. Da jedoch bei dem Darlehen in Höhe von 5.000 DM nur ein vorübergehender Zugang erfolgt, ist weder der Darlehenszufluß, noch die Tilgung in Höhe von 1.000 DM im Jahr zu berücksichtigen. Betriebsausgaben sind nur die Zinszahlungen in Höhe von 200 DM im Jahr, da der Darlehenszufluß keine Einnahme darstellt.
Unsere Band hat also im Jahre 1994 Einnahmen in Höhe von 400 DM erzielt, denen Ausgaben von 25 DM entgegenstehen. Damit hat sie einen Gewinn (= Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) in Höhe von 375 DM erzielt. Gehen wir davon aus, daß jedes Bandmitglied gleichberechtigt an den Einkünften aus der Tätigkeit der Band beteiligt ist, so wird jedem der 3 Musiker ein Gewinn in Höhe von 125 DM für das Jahr 1994 aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG zugewiesen, der durch den bereits oben angesprochenen einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid zunächst für jedes Bandmitglied festgestellt wird. Nun dürfen wir jedoch nicht die sonstigen Aufwendungen vernachlässigen, die jeder einzelne Musiker unserer Band im Laufe des Jahres 1994 (Finanzamtsdeutsch: Veranlagungszeitraum 1994 = VZ 1994) tätigt.
Wir greifen nun einmal den Keyboarder Bob beispielhaft heraus, um an seiner Person die weiteren steuerlichen Konsequenzen zu verfolgen. Bob ist nun ein Gewinn aus der Bandtätigkeit in Höhe von 125 DM zugewiesen. Durch die Darlehensaufnahme hat er Zinszahlungen im Jahre 1994 in Höhe von 200 DM erbracht, die als Sonderbetriebsausgaben seinem Gewinn aus der Bandtätigkeit entgegengehalten werden können. Desweiteren haben seine Instrumente und das sonstige Equipment nur eine begrenzte Lebensdauer, da sie bedingt durch Transporte und durch die technische Entwicklung einer Abnutzung unterliegt, für die der Gesetzgeber die Möglichkeit der Absetzung für Abnutzung (= AfA) eröffnet hat. Gehen wir davon aus, daß seine Instrumente, die insgesamt einen Wert in 1994 von 7.000 DM hatten eine Nutzungsdauer von 5 Jahren haben, so kann er jährlich 1.400 DM abschreiben (7.000 DM : 5 Jahre = 1.400 DM). Damit würden in der Konsequenz unserem Keyboarder Bob aus der Bandtätigkeit in dem gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid negative Einkünfte in Höhe von 1.475 DM bindend festgestellt werden, die auch so bindend in seine Einkommensteuererklärung einfließen.
Berechnungsbeispiel:
Gewinn aus Bandtätigkeit
125,-- DM
abzüglich Zinsen
abzüglich AfA
Summe
Da er aus seiner sonstigen gewerblichen Tätigkeit als selbständiger Bäcker Einkünfte aus § 15 EStG in Höhe von 10.000 DM im VZ 1994 erzielt und aus seiner Tätigkeit als selbständiger Musiker in der Band Einkünfte aus § 18 EStG in Höhe von -1.475 DM erzielt hat, ergibt sich für ihn im Jahre 1994 ein zu versteuerndes Einkommen von 8.525 DM. Bob gibt also in seiner Einkommensteuererklärung positive Einkünfte von 10.000 DM aus gewerblicher Tätigkeit und negative Einkünfte von 1.475 DM aus selbständiger Tätigkeit an.
Bezüglich der AfA für die einzelnen Musikinstrumente und das sonstige Equipment sollte man mit dem Finanzamt einmal in Verbindung treten, um hier unter Umständen eine verbindliche Auskunft zu erlangen. In den amtlichen Abschreibungstabellen sind E-Gitarren, Keyboards oder Schlagzeuge nicht aufgeführt. Lediglich aufgeführt sind Flügel mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren sowie Klaviere mit einer solchen von 10 Jahren.
Im vorliegenden Beispielsfall unserer drei Musiker sind wir recht unproblematisch davon ausgegangen, daß sie eine sogenannte selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG ausüben.
Aber so einfach ist es nun dann doch nicht, da der Numerus clausus der einzelnen Einkunftsarten zu beachten ist und mithin noch eine Klippe zu überwinden ist. Denn gerade die Verlustjahre einer Band möchte das Finanzamt nicht finanzieren und ist geneigt, die Gewinnerzielungsabsicht zu bezweifeln. Handelt es sich lediglich um ein Hobby (Stichwort: Liebhaberei), so ist es der Privatsphäre zuzuweisen und steuerrechtlich nicht relevant, da dann die Verluste (Ausgaben) nicht mit einer Einkunftsart in Zusammenhang stehen. Nur ganz bestimmte Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuer. Es sind nach § 2 Abs. 1 EStG:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
Diese Aufzählung ist erschöpfend, d.h. Einkünfte, die unter die genannten Einkunftsarten nicht eingeordnet werden können, unterliegen nicht der Einkommensteuer.
Bemerkenswert sind hier lediglich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen z.B. bei den einzelnen Musikern eines Orchesters (Berliner Philharmoniker) vor oder bei den Musikern einer Big-Band, die z. B. von einer Rundfunkanstalt oder einem Fernsehsender unterhalten wird und die dort mit Lohnsteuerkarte arbeiten. Charakteristikum ist hier insbesondere die Weisungsgebundenheit.
Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen hier die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Abgrenzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
§ 15 Abs. 1 EStG (gewerbliche Tätigkeit) findet nur Anwendung, wenn die Personengesellschaft (= Band) oder die mit ihr wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaft ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 EStG betreibt. Ein Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, noch als Ausübung eines freien Berufes, noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts anzusehen ist. Die Gewinnabsicht braucht nicht Hauptzweck der Betätigung sein. Es genügt, wenn bei Vorliegen der übrigen Vorraussetzungen die Gewinnabsicht einen Nebenzweck darstellt.
Das Begriffsmerkmal Selbständigkeit bedeutet, daß die Tätigkeit auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt werden muß. Die Frage nach der Selbständigkeit ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden, wobei die Merkmale, die für die Selbständigkeit sprechen, mit denen, die für eine unselbständige Tätigkeit typisch sind, zu vergleichen sind und danach eine einheitliche Entscheidung zu treffen ist. Auf die vertragliche Bezeichnung und die Form der Bezahlung kommt es darauf allein nicht an (Es geht hier um die Frage, ob man weisungsgebunden ist oder z.B. über seine Zeit frei verfügen kann).
Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie während eines bestimmten Zeitraumes wiederholt ausgeübt wird. Auch verschiedene einmalige Handlungen können nachhaltig sein, wenn sie in einem bestimmten inneren Zusammenhang stehen. Eine einmalige Handlung kann nachhaltig sein, wenn sie den Beginn einer fortgesetzten Tätigkeit begründet und eine Wiederholungsabsicht erkennbar ist (z. B.: Der erste Auftritt ist in der Regel der Beginn einer Reihe von Folgeauftritten, so daß Nachhaltigkeit bereits angenommen werden kann).
Die Tätigkeit muß mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Gewinnerzielungsabsicht ist die Absicht, eine Mehrung des Betriebsvermögens zu erzielen.
Wird durch die Tätigkeit lediglich eine Minderung der Steuern vom Einkommen angestrebt, so ist keine Gewinnerzielungsabsicht anzunehmen. Entscheidend ist allein die Absicht der Gewinnerzielung. Ob tatsächlich Gewinne erzielt werden, ist unmaßgeblich (Beispiel: Zur Finanzierung eines Landgutes werden zwei Pferde angeschafft, um das ganze als Pferdezucht zu deklarieren. Da mit zwei Pferden keine Zucht möglich ist, liegt auch keine Gewinnerzielungsabsicht vor).
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn der Betrieb seine Leistung gegen Entgelt der Allgemeinheit, daß heißt einer unbestimmten Anzahl von Personen, anbietet (Beispiel: Veröffentlichung der Kontaktadresse der Band zum Zwecke, Engagements zu erlangen).
§ 18 EStG umfaßt daneben die Einkünfte der Künstler. Einkünfte aus freiberuflicher Betätigung liegen dann vor, soweit es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt. Die Einkünfte aus den genannten Tätigkeiten sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie nur vorübergehend ausgeübt werden. Vorübergehend ist eine Tätigkeit schon dann, wenn sie einmal ausgeübt wird, aber anzunehmen ist, daß sie bei sich bietender Gelegenheit wiederholt wird. (Der erste öffentliche Auftritt einer Band wird in der Regel vom Wunsch getragen, viele weitere Auftritte zu haben, d.h. bei nächster sich bietender Gelegenheit erneut auf die Bühne zu steigen).
Gemäß § 18 EStG stellt die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeit eine freiberufliche Tätigkeit dar.
Künstlerisch tätig ist, wer eine eigenschöpferische Tätigkeit ausübt, die Ausdruck der ganz besonderen Gestaltungskraft des Künstlers ist. Eine künstlerische Tätigkeit kann auch auf dem Gebiet der angewandten Kunst liegen (z.B. bei Opernsängern, Dirigenten). Die künstlerische Tätigkeit ist gegen die (Kunst-)gewerbliche Tätigkeit abzugrenzen. Wer eine eigenschöpferische Tätigkeit aufgrund entsprechender Vorbildung ausübt, wird in der Regel eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Die Entscheidung, ob eine künstlerische Tätigkeit gegeben ist, ist nicht nach dem einzelnen Werk, sondern nach der Gesamtheit der im Veranlagungszeitraum (der Zeitraum in dem die Besteuerung stattfindet, in der Regel vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres) geschaffenen Werke zu treffen. Nach dieser Abgrenzung wird man die Tätigkeit von reinen Tanzmusikern, die nicht eigengeschöpfte Werke aufführen, sondern lediglich fremde Musikstücke, als gewerbliche einstufen müssen. Ausschlaggebend ist hier aber letztendlich die Fähigkeit der Musiker und die Qualität Ihrer Darbietung.
Die mit viel Idealismus betriebene sonstige Musikszene wird, so weit sie nicht als bloßes Hobby (Finanzamtsdeutsch: Liebhaberei) und damit nicht steuerrelevant zu klassifizieren ist, als freiberufliche Tätigkeit und somit als Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG einzustufen sein. Aber immer nur dann, wenn der Musiker eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinausgeht, wird eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (wichtig ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein bestimmter Qualitätsstandard).
Solange es sich jedoch bei der gesamten Tätigkeit lediglich um Liebhaberei handelt, wie dies z.B. bei Freizeitbands der Fall ist, die aus Lehrern oder Rechtsanwälten bestehen und die gar nicht gewillt sind, im Laufe ihrer Bandtätigkeit einen sogenannten Totalgewinn zu erzielen, ist dies steuerrechtlich nicht relevant. Daß heißt, die Kosten und Verluste, die aus diesem Hobby herrühren, können letztendlich nicht als Einkunftsart anerkannt nicht den übrigen Einkünften entgegengehalten werden. So wird selbstverständlich mit den Finanzämtern viel und heftig um die Anerkennung der vermeintlichen Liebhaberei eines Steuerpflichtigen als ernstzunehmende künstlerische Tätigkeit mit dem Ziel, hieraus einmal positive Einkünfte zu erzielen, gestritten. Das Finanzamt geht dabei von Liebhaberei aus, wenn die Tätigkeit nur als Freizeitgestaltung oder sonst zur Erfüllung persönlicher Wünsche ausgeübt wird und dabei die Absicht, einen Überschuß zu erzielen, hinter die persönliche Wertvorstellung zurücktritt. Solche Arten der Betätigung liegen z.B. vor bei Briefmarkensammlern und Schrebergärtnern, bei Freizeitmalern der naiven Kunst und Hausmusikfreunden, bei Pferdenarren usw.. Wenn ein Steuerpflichtiger in solche Tätigkeiten eine Menge Geld investiert und verbraucht, wird er möglicherweise versuchen, eine Einkunftsart im Sinne des § 2 EStG zu konstruieren, um dadurch einen Ausgleich von Verlusten zwischen seinen Einkunftsarten zu erreichen. Somit ist es nicht unerheblich, daß sich die Band ernsthaft zusammenschließt und auch durch ernsthaftes Proben und Arbeiten an den einzelnen Musiksstücken sowie an einer entsprechenden Präsentation ihrer Musik durch Konzerte gewillt und bemüht ist, eines Tages nicht nur Ausgaben zu haben, sondern auch Einnahmen zu erzielen, die eines Tages über die Ausgaben hinausgehen, so daß ein Gewinn aus der Tätigkeit als Bandmusiker erzielt wird.
Für die Band ist jedoch neben der Einkommensteuer auch die Umsatzsteuer zu beachten, die als sogenannte Mehrwertsteuer bekannter sein dürfte. Denn nach § 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist dabei, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Die Band ist mit ihrer Betätigung Unternehmer im Sinne des UStG und hat ihre Leistungen mit 7% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen (Regelsteuersatz nach § 12 Abs.1 UStG = 15%,; ermäßigter Steuersatz für Konzertveranstaltungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG = 7%), wenn sie die Möglichkeit des § 19 UStG wahrnimmt (dazu unten mehr).
Die Umsatzsteuerpflicht sollte die Band nicht in Angst und Schrecken versetzen, da diese zwar gewissen Verwaltungsaufwand erfordert, aber letztendlich der Band Vorteile bringt. Umsatzsteuer ist eine Steuer, die von jedem zu entrichten ist, der Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, bzw. entgegennimmt. Der Musiker, der in einem Musikgeschäft eine Gitarre erwirbt, erwirbt diese mit der Umsatzsteuer (= incl. MWSt.). Diese mit Umsatzsteuer belastete Lieferung (Übereignung der Verfügungsmacht = Übergabe der Gitarre an den Musiker, der künftig Eigentümer ist) bleibt zunächst bei ihm als Endverbraucher (= Musiker) mit Umsatzsteuer belastet und er ist nicht in der Lage, diese an irgend jemand anderen weiterzugeben. Dies ändert sich schlagartig durch den Umstand, daß die Band selbst Unternehmer ist, d.h. eben durch jene nachhaltige Betätigung, ohne daß es einer Gewinnerzielungsabsicht bedarf, umsatzsteuerpflichtig ist. Damit ist die Band als Unternehmer zum sogenannten Vorsteuerabzug berechtigt, d.h. sie kann diejenigen Umsatzsteuern als Vorsteuerbeträge abziehen, die in Rechnungen von anderen Unternehmen gesondert ausgewiesen sind.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Umsatzsteuer, die z.B. bei einem Gesamtkaufpreis einer Gitarre von 1.150 DM mit 150 DM zu Buche schlägt, dem Finanzamt gegenüber als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Das heißt, der Musiker bekommt die 150 DM vom Finanzamt zurückerstattet und hat letztendlich lediglich ein Anschaffungsvolumen von 1.000 DM zu tragen.
Da es sich bei den Bands jedoch um sogenannte Kleinunternehmer handelt, obliegt es der einzelnen Band, zu entscheiden, ob sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, Umsatzsteuer abführen zu müssen. Denn bei sogenannten Kleinunternehmern nach § 19 UStG ist es diesen freigestellt, zu entscheiden, ob sie zur Umsatzsteuer optieren oder nicht. Nach § 19 UStG wird für die Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland ansässig sind, nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 DM nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird. Da es einer Band sicherlich schwerfallen wird, in den ersten Jahren diese Umsatzgrenzen zu übersteigen, wird es in der Regel, gerade bei Neugründungen so aussehen, daß sie entscheiden müssen, ob sie zur Umsatzsteuer optieren oder nicht.
Bei Verträgen bzw. Vereinbarungen des Honorars für einen Auftritt bzw. für ein Konzert sollte die Band beachten, ob ihr Vertragspartner selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die Band ihrerseits zur Umsatzsteuer optiert hat. Das bedeutet, sie selbst hat ihr Honorar dem Veranstalter bzw. ihrem Vertragspartner mit Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und diese Umsatzsteuer dem Finanzamt abzuführen. Ist es nun so, daß der Veranstalter, wie z.B. eine kommunale Einrichtung, die kulturelle Aufgaben erfüllt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da ihre Leistungen selbst nicht umsatzsteuerpflichtig sind (z.B. nach § 4 Nr. 20 UStG), so muß man sich darüber unterhalten, wie das Honorar zu verstehen ist. Denn es ist nicht auszuschließen, daß der Träger der Veranstaltung nach seinem Verständnis die Umsatzsteuer nicht mit eingerechnet hat, hingegen die Band ihr Honorar netto versteht zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer. Daß dies gewisse finanzielle Auswirkungen hat, soll noch einmal an unserer Band verdeutlicht werden. Diese hat zur Umsatzsteuer optiert und vereinbart nunmehr mit einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Veranstalter eine Gage für einen Auftritt in Höhe von 500 DM. Die Band geht davon aus, daß sie letztendlich dem Veranstalter insgesamt 500 DM plus 35 DM Mehrwertsteuer, also 535 DM in Rechnung stellt. Der Veranstalter seinerseits geht davon aus, daß die Gage von 500 DM incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7% für Musikveranstaltungen dieser Art zu verstehen ist und ist nicht bereit, 535 DM zu entrichten. Erlangt nun unsere Band letztendlich nur 500 DM, so hat sie die hierauf entfallende bzw. enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Dies wären bei 500 DM 32,71 DM. Damit hätte sie letztendlich nur Einnahmen aus dem Konzert in Höhe von 467,29 DM erzielt. Anhand dieses Beispiels wird deutlich, daß es sich lohnt, mit dem Veranstalter diesbezüglich eine klare Regelung zu treffen, damit es nachher nicht zu Überraschungen kommt und im nachhinein der Erfolg des Konzertes durch derartige Dinge getrübt wird.
Auf die sonstigen Steuerarten, wie die Gewerbesteuer oder Körperschaftssteuer soll hier nicht näher eingegangen werden.
Soviel sei nur gesagt: Körperschaftssteuer fällt dann an, wenn die Band nicht in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründet wird, sondern in Form einer GmbH. Die Gründung einer GmbH bedarf jedoch der notariellen Form, d.h. einer in notarieller Form errichteten GmbH-Satzung sowie eines Stammkapitals von mindestens 50.000 DM. Mit der Gründung einer GmbH gehen auch entsprechende Pflichten einher, wie die Erstellung von Bilanzen etc. Im übrigen erscheint es gerade bei Neugründungen nicht ratsam, dies in Form einer GmbH zu tun. Letztendlich sollte dies aber immer der individuellen Beratung durch einen auf dem Steuer- und Gesellschaftsrecht (incl. Urheberrecht) versierten Anwalt beruhen.
Gewerbesteuer ist dann zu entrichten, wenn eine gewerbliche Leistung ausgeführt wird. Dies wäre z.B. auch bei einer GmbH der Fall, da diese, gleichgültig welchen Zweck sie verfolgt, per Gesetz immer gewerblich tätig ist. Da aber die meisten Bands in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts gegründet werden und in der Regel Einkünfte aus § 18 EStG erzielen, soll das zur Gewerbesteuer Gesagte genügen (zumal der Gang zum Ordnungsamt, um ein Gewerbe anzumelden in den überwiegenden Fällen nicht nur unnötig, sondern sogar nachteilig ist).
Der einzelne Steuerpflichtige hat Mitwirkungspflichten bei seiner Besteuerung zu erfüllen, welche sich insbesondere bei den Bands darauf beziehen, daß diese sämtliche Rechnungen und Quittungen, die im engeren Zusammenhang mit der Tätigkeit der Band stehen, aufbewahren. Da wären sämtliche Rechnungen, Tankquittungen, Versicherungen für den Bandbus, die einzelnen Instrumente etc. Denn kann man die Betriebsausgaben nicht gegenüber dem Finanzamt nachweisen, so bekommt man diese auch nicht anerkannt. Dies ist in den unterschiedlichen Interessenlagen des Steuerpflichtigen sowie des Finanzamtes begründet. Das Finanzamt ist lediglich daran interessiert, möglichst hohe Einkünfte festzustellen, was dem fiskalischen Interesse am Steueraufkommen entgegenkommt. Die Band sollte ihrerseits, wie jeder Steuerpflichtige, daran interessiert sein, möglichst viele Betriebsausgaben auch diesen Einkünften entgegenhalten zu können. Dies läßt sich nur durch entsprechende Belege nachweisen. Hier treffen die Bands auch Aufbewahrungspflichten, d.h. die einzelnen Belege und Nachweise sind nicht nach Abgabe der Einkommensteuererklärung zu vernichten, sondern entsprechend aufzubewahren.
(Rechtsanwälte Dr.jur. Theodor Enders und Olaf G. von Briel)
abzüglich Zinsen
200,-- DM
abzüglich AfA
1.400,-- DM
Summe
- 1.475,-- DM
Da er aus seiner sonstigen gewerblichen Tätigkeit als selbständiger Bäcker Einkünfte aus § 15 EStG in Höhe von 10.000 DM im VZ 1994 erzielt und aus seiner Tätigkeit als selbständiger Musiker in der Band Einkünfte aus § 18 EStG in Höhe von -1.475 DM erzielt hat, ergibt sich für ihn im Jahre 1994 ein zu versteuerndes Einkommen von 8.525 DM. Bob gibt also in seiner Einkommensteuererklärung positive Einkünfte von 10.000 DM aus gewerblicher Tätigkeit und negative Einkünfte von 1.475 DM aus selbständiger Tätigkeit an.
Bezüglich der AfA für die einzelnen Musikinstrumente und das sonstige Equipment sollte man mit dem Finanzamt einmal in Verbindung treten, um hier unter Umständen eine verbindliche Auskunft zu erlangen. In den amtlichen Abschreibungstabellen sind E-Gitarren, Keyboards oder Schlagzeuge nicht aufgeführt. Lediglich aufgeführt sind Flügel mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren sowie Klaviere mit einer solchen von 10 Jahren.
Im vorliegenden Beispielsfall unserer drei Musiker sind wir recht unproblematisch davon ausgegangen, daß sie eine sogenannte selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG ausüben.
Aber so einfach ist es nun dann doch nicht, da der Numerus clausus der einzelnen Einkunftsarten zu beachten ist und mithin noch eine Klippe zu überwinden ist. Denn gerade die Verlustjahre einer Band möchte das Finanzamt nicht finanzieren und ist geneigt, die Gewinnerzielungsabsicht zu bezweifeln. Handelt es sich lediglich um ein Hobby (Stichwort: Liebhaberei), so ist es der Privatsphäre zuzuweisen und steuerrechtlich nicht relevant, da dann die Verluste (Ausgaben) nicht mit einer Einkunftsart in Zusammenhang stehen. Nur ganz bestimmte Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuer. Es sind nach § 2 Abs. 1 EStG:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
Diese Aufzählung ist erschöpfend, d.h. Einkünfte, die unter die genannten Einkunftsarten nicht eingeordnet werden können, unterliegen nicht der Einkommensteuer.
Bemerkenswert sind hier lediglich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen z.B. bei den einzelnen Musikern eines Orchesters (Berliner Philharmoniker) vor oder bei den Musikern einer Big-Band, die z. B. von einer Rundfunkanstalt oder einem Fernsehsender unterhalten wird und die dort mit Lohnsteuerkarte arbeiten. Charakteristikum ist hier insbesondere die Weisungsgebundenheit.
Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen hier die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Abgrenzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
§ 15 Abs. 1 EStG (gewerbliche Tätigkeit) findet nur Anwendung, wenn die Personengesellschaft (= Band) oder die mit ihr wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaft ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 EStG betreibt. Ein Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, noch als Ausübung eines freien Berufes, noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des Einkommensteuerrechts anzusehen ist. Die Gewinnabsicht braucht nicht Hauptzweck der Betätigung sein. Es genügt, wenn bei Vorliegen der übrigen Vorraussetzungen die Gewinnabsicht einen Nebenzweck darstellt.
Das Begriffsmerkmal Selbständigkeit bedeutet, daß die Tätigkeit auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt werden muß. Die Frage nach der Selbständigkeit ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden, wobei die Merkmale, die für die Selbständigkeit sprechen, mit denen, die für eine unselbständige Tätigkeit typisch sind, zu vergleichen sind und danach eine einheitliche Entscheidung zu treffen ist. Auf die vertragliche Bezeichnung und die Form der Bezahlung kommt es darauf allein nicht an (Es geht hier um die Frage, ob man weisungsgebunden ist oder z.B. über seine Zeit frei verfügen kann).
Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie während eines bestimmten Zeitraumes wiederholt ausgeübt wird. Auch verschiedene einmalige Handlungen können nachhaltig sein, wenn sie in einem bestimmten inneren Zusammenhang stehen. Eine einmalige Handlung kann nachhaltig sein, wenn sie den Beginn einer fortgesetzten Tätigkeit begründet und eine Wiederholungsabsicht erkennbar ist (z. B.: Der erste Auftritt ist in der Regel der Beginn einer Reihe von Folgeauftritten, so daß Nachhaltigkeit bereits angenommen werden kann).
Die Tätigkeit muß mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Gewinnerzielungsabsicht ist die Absicht, eine Mehrung des Betriebsvermögens zu erzielen.
Wird durch die Tätigkeit lediglich eine Minderung der Steuern vom Einkommen angestrebt, so ist keine Gewinnerzielungsabsicht anzunehmen. Entscheidend ist allein die Absicht der Gewinnerzielung. Ob tatsächlich Gewinne erzielt werden, ist unmaßgeblich (Beispiel: Zur Finanzierung eines Landgutes werden zwei Pferde angeschafft, um das ganze als Pferdezucht zu deklarieren. Da mit zwei Pferden keine Zucht möglich ist, liegt auch keine Gewinnerzielungsabsicht vor).
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn der Betrieb seine Leistung gegen Entgelt der Allgemeinheit, daß heißt einer unbestimmten Anzahl von Personen, anbietet (Beispiel: Veröffentlichung der Kontaktadresse der Band zum Zwecke, Engagements zu erlangen).
§ 18 EStG umfaßt daneben die Einkünfte der Künstler. Einkünfte aus freiberuflicher Betätigung liegen dann vor, soweit es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt. Die Einkünfte aus den genannten Tätigkeiten sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie nur vorübergehend ausgeübt werden. Vorübergehend ist eine Tätigkeit schon dann, wenn sie einmal ausgeübt wird, aber anzunehmen ist, daß sie bei sich bietender Gelegenheit wiederholt wird. (Der erste öffentliche Auftritt einer Band wird in der Regel vom Wunsch getragen, viele weitere Auftritte zu haben, d.h. bei nächster sich bietender Gelegenheit erneut auf die Bühne zu steigen).
Gemäß § 18 EStG stellt die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeit eine freiberufliche Tätigkeit dar.
Künstlerisch tätig ist, wer eine eigenschöpferische Tätigkeit ausübt, die Ausdruck der ganz besonderen Gestaltungskraft des Künstlers ist. Eine künstlerische Tätigkeit kann auch auf dem Gebiet der angewandten Kunst liegen (z.B. bei Opernsängern, Dirigenten). Die künstlerische Tätigkeit ist gegen die (Kunst-)gewerbliche Tätigkeit abzugrenzen. Wer eine eigenschöpferische Tätigkeit aufgrund entsprechender Vorbildung ausübt, wird in der Regel eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Die Entscheidung, ob eine künstlerische Tätigkeit gegeben ist, ist nicht nach dem einzelnen Werk, sondern nach der Gesamtheit der im Veranlagungszeitraum (der Zeitraum in dem die Besteuerung stattfindet, in der Regel vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres) geschaffenen Werke zu treffen. Nach dieser Abgrenzung wird man die Tätigkeit von reinen Tanzmusikern, die nicht eigengeschöpfte Werke aufführen, sondern lediglich fremde Musikstücke, als gewerbliche einstufen müssen. Ausschlaggebend ist hier aber letztendlich die Fähigkeit der Musiker und die Qualität Ihrer Darbietung.
Die mit viel Idealismus betriebene sonstige Musikszene wird, so weit sie nicht als bloßes Hobby (Finanzamtsdeutsch: Liebhaberei) und damit nicht steuerrelevant zu klassifizieren ist, als freiberufliche Tätigkeit und somit als Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG einzustufen sein. Aber immer nur dann, wenn der Musiker eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinausgeht, wird eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (wichtig ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein bestimmter Qualitätsstandard).
Solange es sich jedoch bei der gesamten Tätigkeit lediglich um Liebhaberei handelt, wie dies z.B. bei Freizeitbands der Fall ist, die aus Lehrern oder Rechtsanwälten bestehen und die gar nicht gewillt sind, im Laufe ihrer Bandtätigkeit einen sogenannten Totalgewinn zu erzielen, ist dies steuerrechtlich nicht relevant. Daß heißt, die Kosten und Verluste, die aus diesem Hobby herrühren, können letztendlich nicht als Einkunftsart anerkannt nicht den übrigen Einkünften entgegengehalten werden. So wird selbstverständlich mit den Finanzämtern viel und heftig um die Anerkennung der vermeintlichen Liebhaberei eines Steuerpflichtigen als ernstzunehmende künstlerische Tätigkeit mit dem Ziel, hieraus einmal positive Einkünfte zu erzielen, gestritten. Das Finanzamt geht dabei von Liebhaberei aus, wenn die Tätigkeit nur als Freizeitgestaltung oder sonst zur Erfüllung persönlicher Wünsche ausgeübt wird und dabei die Absicht, einen Überschuß zu erzielen, hinter die persönliche Wertvorstellung zurücktritt. Solche Arten der Betätigung liegen z.B. vor bei Briefmarkensammlern und Schrebergärtnern, bei Freizeitmalern der naiven Kunst und Hausmusikfreunden, bei Pferdenarren usw.. Wenn ein Steuerpflichtiger in solche Tätigkeiten eine Menge Geld investiert und verbraucht, wird er möglicherweise versuchen, eine Einkunftsart im Sinne des § 2 EStG zu konstruieren, um dadurch einen Ausgleich von Verlusten zwischen seinen Einkunftsarten zu erreichen. Somit ist es nicht unerheblich, daß sich die Band ernsthaft zusammenschließt und auch durch ernsthaftes Proben und Arbeiten an den einzelnen Musiksstücken sowie an einer entsprechenden Präsentation ihrer Musik durch Konzerte gewillt und bemüht ist, eines Tages nicht nur Ausgaben zu haben, sondern auch Einnahmen zu erzielen, die eines Tages über die Ausgaben hinausgehen, so daß ein Gewinn aus der Tätigkeit als Bandmusiker erzielt wird.
Für die Band ist jedoch neben der Einkommensteuer auch die Umsatzsteuer zu beachten, die als sogenannte Mehrwertsteuer bekannter sein dürfte. Denn nach § 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist dabei, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Die Band ist mit ihrer Betätigung Unternehmer im Sinne des UStG und hat ihre Leistungen mit 7% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen (Regelsteuersatz nach § 12 Abs.1 UStG = 15%,; ermäßigter Steuersatz für Konzertveranstaltungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG = 7%), wenn sie die Möglichkeit des § 19 UStG wahrnimmt (dazu unten mehr).
Die Umsatzsteuerpflicht sollte die Band nicht in Angst und Schrecken versetzen, da diese zwar gewissen Verwaltungsaufwand erfordert, aber letztendlich der Band Vorteile bringt. Umsatzsteuer ist eine Steuer, die von jedem zu entrichten ist, der Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, bzw. entgegennimmt. Der Musiker, der in einem Musikgeschäft eine Gitarre erwirbt, erwirbt diese mit der Umsatzsteuer (= incl. MWSt.). Diese mit Umsatzsteuer belastete Lieferung (Übereignung der Verfügungsmacht = Übergabe der Gitarre an den Musiker, der künftig Eigentümer ist) bleibt zunächst bei ihm als Endverbraucher (= Musiker) mit Umsatzsteuer belastet und er ist nicht in der Lage, diese an irgend jemand anderen weiterzugeben. Dies ändert sich schlagartig durch den Umstand, daß die Band selbst Unternehmer ist, d.h. eben durch jene nachhaltige Betätigung, ohne daß es einer Gewinnerzielungsabsicht bedarf, umsatzsteuerpflichtig ist. Damit ist die Band als Unternehmer zum sogenannten Vorsteuerabzug berechtigt, d.h. sie kann diejenigen Umsatzsteuern als Vorsteuerbeträge abziehen, die in Rechnungen von anderen Unternehmen gesondert ausgewiesen sind.
Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Umsatzsteuer, die z.B. bei einem Gesamtkaufpreis einer Gitarre von 1.150 DM mit 150 DM zu Buche schlägt, dem Finanzamt gegenüber als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Das heißt, der Musiker bekommt die 150 DM vom Finanzamt zurückerstattet und hat letztendlich lediglich ein Anschaffungsvolumen von 1.000 DM zu tragen.
Da es sich bei den Bands jedoch um sogenannte Kleinunternehmer handelt, obliegt es der einzelnen Band, zu entscheiden, ob sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, Umsatzsteuer abführen zu müssen. Denn bei sogenannten Kleinunternehmern nach § 19 UStG ist es diesen freigestellt, zu entscheiden, ob sie zur Umsatzsteuer optieren oder nicht. Nach § 19 UStG wird für die Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland ansässig sind, nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 DM nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird. Da es einer Band sicherlich schwerfallen wird, in den ersten Jahren diese Umsatzgrenzen zu übersteigen, wird es in der Regel, gerade bei Neugründungen so aussehen, daß sie entscheiden müssen, ob sie zur Umsatzsteuer optieren oder nicht.
Bei Verträgen bzw. Vereinbarungen des Honorars für einen Auftritt bzw. für ein Konzert sollte die Band beachten, ob ihr Vertragspartner selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die Band ihrerseits zur Umsatzsteuer optiert hat. Das bedeutet, sie selbst hat ihr Honorar dem Veranstalter bzw. ihrem Vertragspartner mit Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und diese Umsatzsteuer dem Finanzamt abzuführen. Ist es nun so, daß der Veranstalter, wie z.B. eine kommunale Einrichtung, die kulturelle Aufgaben erfüllt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da ihre Leistungen selbst nicht umsatzsteuerpflichtig sind (z.B. nach § 4 Nr. 20 UStG), so muß man sich darüber unterhalten, wie das Honorar zu verstehen ist. Denn es ist nicht auszuschließen, daß der Träger der Veranstaltung nach seinem Verständnis die Umsatzsteuer nicht mit eingerechnet hat, hingegen die Band ihr Honorar netto versteht zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer. Daß dies gewisse finanzielle Auswirkungen hat, soll noch einmal an unserer Band verdeutlicht werden. Diese hat zur Umsatzsteuer optiert und vereinbart nunmehr mit einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Veranstalter eine Gage für einen Auftritt in Höhe von 500 DM. Die Band geht davon aus, daß sie letztendlich dem Veranstalter insgesamt 500 DM plus 35 DM Mehrwertsteuer, also 535 DM in Rechnung stellt. Der Veranstalter seinerseits geht davon aus, daß die Gage von 500 DM incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7% für Musikveranstaltungen dieser Art zu verstehen ist und ist nicht bereit, 535 DM zu entrichten. Erlangt nun unsere Band letztendlich nur 500 DM, so hat sie die hierauf entfallende bzw. enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Dies wären bei 500 DM 32,71 DM. Damit hätte sie letztendlich nur Einnahmen aus dem Konzert in Höhe von 467,29 DM erzielt. Anhand dieses Beispiels wird deutlich, daß es sich lohnt, mit dem Veranstalter diesbezüglich eine klare Regelung zu treffen, damit es nachher nicht zu Überraschungen kommt und im nachhinein der Erfolg des Konzertes durch derartige Dinge getrübt wird.
Auf die sonstigen Steuerarten, wie die Gewerbesteuer oder Körperschaftssteuer soll hier nicht näher eingegangen werden.
Soviel sei nur gesagt: Körperschaftssteuer fällt dann an, wenn die Band nicht in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründet wird, sondern in Form einer GmbH. Die Gründung einer GmbH bedarf jedoch der notariellen Form, d.h. einer in notarieller Form errichteten GmbH-Satzung sowie eines Stammkapitals von mindestens 50.000 DM. Mit der Gründung einer GmbH gehen auch entsprechende Pflichten einher, wie die Erstellung von Bilanzen etc. Im übrigen erscheint es gerade bei Neugründungen nicht ratsam, dies in Form einer GmbH zu tun. Letztendlich sollte dies aber immer der individuellen Beratung durch einen auf dem Steuer- und Gesellschaftsrecht (incl. Urheberrecht) versierten Anwalt beruhen.
Gewerbesteuer ist dann zu entrichten, wenn eine gewerbliche Leistung ausgeführt wird. Dies wäre z.B. auch bei einer GmbH der Fall, da diese, gleichgültig welchen Zweck sie verfolgt, per Gesetz immer gewerblich tätig ist. Da aber die meisten Bands in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts gegründet werden und in der Regel Einkünfte aus § 18 EStG erzielen, soll das zur Gewerbesteuer Gesagte genügen (zumal der Gang zum Ordnungsamt, um ein Gewerbe anzumelden in den überwiegenden Fällen nicht nur unnötig, sondern sogar nachteilig ist).
Der einzelne Steuerpflichtige hat Mitwirkungspflichten bei seiner Besteuerung zu erfüllen, welche sich insbesondere bei den Bands darauf beziehen, daß diese sämtliche Rechnungen und Quittungen, die im engeren Zusammenhang mit der Tätigkeit der Band stehen, aufbewahren. Da wären sämtliche Rechnungen, Tankquittungen, Versicherungen für den Bandbus, die einzelnen Instrumente etc. Denn kann man die Betriebsausgaben nicht gegenüber dem Finanzamt nachweisen, so bekommt man diese auch nicht anerkannt. Dies ist in den unterschiedlichen Interessenlagen des Steuerpflichtigen sowie des Finanzamtes begründet. Das Finanzamt ist lediglich daran interessiert, möglichst hohe Einkünfte festzustellen, was dem fiskalischen Interesse am Steueraufkommen entgegenkommt. Die Band sollte ihrerseits, wie jeder Steuerpflichtige, daran interessiert sein, möglichst viele Betriebsausgaben auch diesen Einkünften entgegenhalten zu können. Dies läßt sich nur durch entsprechende Belege nachweisen. Hier treffen die Bands auch Aufbewahrungspflichten, d.h. die einzelnen Belege und Nachweise sind nicht nach Abgabe der Einkommensteuererklärung zu vernichten, sondern entsprechend aufzubewahren.
(Rechtsanwälte Dr.jur. Theodor Enders und Olaf G. von Briel)